World War I, Graf Berchtold an die k. u. k. Botschafter in Rom und Berlin

den 26. Juli 1914

Graf Berchtold an die k. u. k. Botschafter in Rom und Berlin


Graf Berchtold an die k. u. k. Botschafter in Rom und Berlin

W i e n ,  den 26. Juli 1914

     Adresse:
1. Herr von   M é r e y   in Rom, Nr. 3567.
2. Graf   S z ö g y é n y   in Berlin, Nr. 3568.

G e h e i m

I

Mit Erlaß Nr. 3437 vom 20. l. M.1 sind Euer Exzellenz die Argumente bekanntgegeben worden, deren wir uns zu bedienen hätten, falls von italienischer Seite versucht werden sollte, auf Grund einer willkürlichen Interpretation des Artikels VII des Dreibundvertrages unserer Aktion gegen Serbien Schwierigkeiten in den Weg zu legen.
Euer Exzellenz ist es ferner auch bekannt, daß es mir nicht wünschenswert erscheint, durch eine Diskussion, die wenig Aussicht hat, zu einem befriedigenden Ergebnis zu führen, eine gereizte Stimmung zwischen Wien und Rom eintreten zu lassen.
Es muß indessen mit der Möglichkeit einer Insistenz seitens der italienischen Regierung gerechnet werden, und scheint es mir nicht ausgeschlossen, daß Marchese di San Giuliano versuchen sollte, unsere Haltung während des libyschen Krieges als eine die italienische Aktion behindernde darzustellen und unseren damaligen Hinweis auf Artikel VII für seine Zwecke zu benützen.
Die Frage der Auslegung des Artikels VII in der Hinsicht, ob die Territorien der Balkanstaaten unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, hat mit jener nichts gemein, ob die Anwendbarkeit des Artikels auf die vom Italien besetzten Inseln des Ägäischen Meeres eine gerechtfertigte gewesen wäre oder nicht.  Um was es mir aber im gegenwärtigen Momente zu tun ist, das ist, daß wir einen eventuellen Vorwurf Italiens - wenig bundesfreundlich gehandelt zu haben - auf das entschiedenste zurückweisen.
Zu diesem Zwecke scheint es mir wünschenswert, Euer Exzellenz in kurzer Zusammenfassung die von uns während des libyschen Krieges eingenommene Haltung in Erinnerung zu bringen.
Obwohl Herzog Avarna am 26. September 1911 im Auftrage seiner Regierung erklärt hatte, Italien werde es sich angelegen sein lassen, die Aktion auf das Mittelmeer zu beschränken und nichts unternehmen, was gegen seine bisherige Politik, die Erhaltung des status quo am Balkan, verstoßen würde, hat sich Marchese di San Giuliano schon einen Monat später auf den Standpunkt gestellt: »nous nous sommes toujours réservé la liberté des opérations militaires en dehors des côtes ottomanes de l'Adriatique et de la Mer Jonienne«.
Demgegenüber hat sich Graf Aehrenthal darauf beschränkt, unter Betonung der von Österreich-Ungarn eingenommenen weitgehenden freundschaftlichen Haltung auf die Gefahr einer Rückwirkung auf den Balkan im Falle einer militärischen Aktion Italien an der Küste des Ägäischen Meeres hinzuweisen und zu konstatieren, daß eine auch zeitweilige Besetzung der Inseln im Ägäischen Meere mit Artikel VII im Widerspruch stände.
Unsere reservierte Haltung gegenüber weitergehenden italienischen Aktionsplänen wurde in der Folge damit motiviert, daß Österreich-Ungarn - im Falle der Erteilung seiner Zustimmung - die Verantwortung teilen müßte, die Italien zufallen würde,  falls es von seinen zu Beginn des Krieges abgegebenen Erklärungen oder von seinen vertragsmäßigen Pflichten abginge.
Unsere bundesfreundliche Haltung und unser Bestreben, in einem Zeitpunkte, wo Italien sich im Kriegszustande befand, eine das Verhältnis zwischen den Verbündeten eventuell trübende Diskussion zu vermeiden, geht deutlich aus der Sprache Graf Aehrenthals zum deutschen Botschafter (Ende November 1911.) hervor. Es wurde damals Herrn von Tschirschky erklärt, daß wir bestrebt sein werden, ein Eingehen auf die Frage der Ausdehnung der italienischen Operationen auf die asiatische Küste zu vermeiden,   o h n e   d i e   A b s i c h t   z u   h a b e n ,   d e r   i t a l i e n i s c h e n   R e g i e r u n g   h i e b e i   i r g e n d w e l c h e   S c h w i e r i g k e i t e n   z u   b e r e i t e n   oder ihr solche auch nur als möglich erscheinen zu lassen.
Einen weiteren Beweis unserer bundesfreundlichen Haltung gaben wir, als Ende Februar 1912 England mit dem Vorschlag hervortrat, von Italien die Versicherung zu erwirken, daß es sich jeder Aktion gegen die Dardanellen enthalten werde. Der vor uns - über Wunsch Marchese di San Giulianos - eingenommenen ablehnenden Haltung war es zu danken, daß dieser englische Vorschlag fallen gelassen wurde. Die Monarchie ging aber noch weiter, indem sie die Gerüchte, als ob wir im Besitze italienischer Zusagen betreffs der Dardanellen seien, in London und Konstantinopel dementieren ließ.
Als Herr von Tschirschky am 6. April 1912 neuerlich auf die Absicht Italiens, den Schauplatz seiner Operationen auszudehnen, zurückkam, wurde ihm zwar erklärt, wir könnten von unserem  Standpunkte nicht abgehen, durch unsere Zustimmung einen Teil der Italien treffenden Verantwortung auf uns zu nehmen, jedoch zugleich bedeutet, Italien könne sich für den Fall einer geplanten vorübergehenden Aktion in Gebieten, die für eine Rückwirkung auf dem Balkan nicht gefährlich erscheinen, unseres   s t i l l s c h w e i g e n d e n   p a s s i v e n   Verhaltens vergewissern. Eine Erörterung spezieller Operationen sei jedoch besser zu vermeiden.
In den mit Herzog Avarna am 13. und 15. April 1912 geführten Konversationen haben wir uns - um der verbündeten Regierung Entgegenkommen zu zeigen - bereit erklärt, die am südlichen Ausgange des Ägäischen Meeres gelegenen, geographisch eigentlich ins Mittelmeer fallenden Inseln Rhodos und Karpathos sowie den den Kykladen vorgelagerten Felsenriff Stampalia (Astropalia) auszunehmen und gegen deren Okkupierung keinen Einwand zu erheben. Hiebei wurde nur ausbedungen, daß die italienische Regierung uns für den bloß temporären Charakter einer eventuellen Besetzung dieser Inseln Garantien gebe.
Wie Graf Szögyény unter dem 21. Mai 1912 berichtet, hat Herr von Kiderlen-Wacchter  u n s e r e   k o n z i l i a n t e   H a l t u n g   in der Frage der italienischen Aktion im Archipel mit   D a n k   a n e r k a n n t. Gelegentlich einer am folgenden Tage stattgehabten Unterredung über die inzwischen erfolgte Besetzung von Kos und mehrerer kleinerer benachbarten Inseln seitens Italiens erhob Herzog Avarna Vorwürfe wegen unseres »Protestes« gegen weitere Inselbesetzungen. Diesem Vorwurf wurde natürlich entgegengetreten und bemerkt, von einem »Proteste« sei nie die Rede gewesen, wir hätten lediglich unsere legitimen, aus dem Wortlaute des Artikels VII abgeleiteten Ansprüche präzisiert,   w o l l t e n   a b e r   v o r l ä u f i g   v o n   u n s e r e m   R e c h t e   k e i n e n   G e b r a u c h   m a c h e n.
Der Gang von Verhandlungen betreffs schriftlicher Formulierung der im April von Italien übernommenen Verpflichtung betreffs provisorischen Charakters der Inselbesetzungen ließ   es   als   a u s s i c h t s l o s   e r s c h e i n e n ,   z u   e i n e m   b e f r i e d i g e n d e n   R e s u l t a t e   z u   k o m m e n ,   ja es stand zu   b e s o r g e n ,   daß die   v o r h a n d e n e n   D i v e r g e n z e n   i m   w e i t e r e n   V e r l a u f   d e r   D i s k u s s i o n   d i e   z u t a g e g e t r e t e n e n   G e g e n s ä t z e   n u r   n o c h   v e r t i e f e n   k ö n n t e n.   Um letzeres zu vermeiden, wurde Ende Juni 1912 unsererseits von dem Verlangen nach Abgabe einer schriftlichen Erklärung Abstand genommen. Diese unsere bundesfreundliche Haltung wurde am 5. Juli 1912 durch eine Erklärung Herzog Avarnas quittiert, derzufolge seine Regierung auch weiters bestrebt sei, die Bande der Freundschaft und des Bundesverhältnisses zu der Monarchie immer enger zu gestalten.
Aus alledem geht klar hervor, daß wir zwar unsere vertragsmäßigen Rechte in unzweideutiger Weise präzisiert, Italien aber bei Durchführung seiner Aktion keine Hindernisse in den Weg gelegt haben. Wir haben unsere ausdrückliche Zustimmung zu Aktionen verweigert, von denen wir eine gefährliche Rückwirkung auf den Balkan erwarteten, um nicht einen Anteil an der Verantwortung übernehmen zu müssen, haben uns im übrigen aber begnügt, Italien von den drohenden Rückwirkungen zu warnen; eine Warnung, deren Richtigkeit die späteren Ereignisse bestätigt haben. Es läßt sich aber aus dem Obgesagten ersehen, daß wir, unseren Bundespflichten bewußt, soweit als möglich Entgegenkommen gezeigt haben und aussichtslosen Diskussionen aus dem Wege gegangen sind, die das intime Verhältnis zwischen Wien und Rom hätten beeinträchtigen können.
Vorstehendes ist vorläufig zu Euer Exzellenz ausschließlich persönlicher Information bestimmt und wollen Hochdieselben obiger Zusammenstellung nur in dem Falle, als Marchese di San Giuliano den Vorwurf wenig bundesfreundlichen Vorgehens der Monarchie während des libyschen Feldzuges erheben sollte, die geeignet erscheinenden Gegenargumente entnehmen.

2

Im Verfolge meines Telegrammes Nr. 250 vom 22. l.M.2 übermittle ich Euer Exzellenz Abschrift eines geheimen Erlasses an Herrn von Mérey, von dessen Inhalt Euer Exzellenz nur in dem Falle Gebrauch machen wollen, als Herr von Jagow unser Verhalten Italian gegenüber während des libyschen Feldzuges als ein nicht durchaus bundesfreundliches hinzustellen versuchen sollte.


1 Siehe I, Nr. 32.     (Zurück)

2 Siehe I, Nr. 48.     (Zurück)


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Last Updated: January 2001.