Comment: This is the draft of an Italian convention telling Austria-Hungary what territories Italy wants to incorporate into her State to stay neutral. This was done parallel to the negotiations with the Allies. Austria-Hungary refused and the Italians further negotiated with the Allies. Therefore the late ‘Patto di Londra/London convention' is very similar regarding territorial matters.
Source: Gruner, Ferdinand; Der Treubruch Italiens - unter Benuetzung amtlicher Quellen, München 1916.
Artikel 1. Österreich-Ungarn tritt an Italien das Trentino ab mit den dem Regno Italico im Jahre 1811, das heißt nach dem Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810, zugesprochenen Grenzen. Folgt eine genaue Beschreibung der neuen Grenzziehung.
Artikel 2. Eine die Städte Görz und Gradisca einschließende Grenzberichtigung der Ostgrenze Italiens wird zu dessen Gunsten von Österreich-Ungarn zugestanden. Folgt eine genaue Beschreibung der neuen Grenzziehung.
Artikel 3. Die Stadt Triest samt ihrem Gebiete, welches nach Norden bis einschließlich Nabresina ausgedehnt wird und es so an die neue italienische Grenze (Art. 2) angrenzen läßt, und welches im Süden die gegenwärtigen Gerichtsbezirke von Capodistria und Pirano einschließt, wird als autonomer und vom politischen, internationalen, militärischen, gesetzgeberischen, finanziellen und administrativen Gesichtspunkte unabhängiger Staat konstituiert. Österreich-Ungarn wird auf alle Souveränitätsrechte über diesen Staat verzichten, der ein Freihafen bleiben wird. Die österreichisch-ungarischen und die italienischen Truppen werden sein Gebiet nicht betreten. Der neue Staat wird einen Teil der gegenwärtigen österreichischen Staatsschuld, die im Verhältnisse zu seiner Bevölkerungszahl steht, übernehmen.
Artikel 4. Die Inselgruppe Curzolari, umfassend Lissa (mit den benachbarten Eilanden Sant'Andrea und Torcola), Curzola, Lagosta (mit den benachbarten Eilanden und Riffen), Cazza und Meleda sowie Pelagosa werden von Österreich-Ungarn an Italien abgetreten.
Artikel 5. Die von Österreich-Ungarn abgetretenen Gebiete werden von Italien sogleich besetzt (Art. 1, 2 und 3). Die österreichisch-ungarischen Behörden und Truppen werden ihrerseits Triest und sein Gebiet (Art. 3) räumen und die diesen Gebieten entstammenden Land- und Seetruppen werden sofort aus dem Dienste entlassen.
Artikel 6. Österreich-Ungarn anerkennt die volle Souveränität Italiens über Valona und seine Bucht, Saseno inbegriffen, mit soviel von dem Gebiet des Hinterlandes, als deren Verteidigung erfordert.
Artikel 7. Österreich-Ungarn desinteressiert sich völlig an Albanien innerhalb der von der Londoner Réunion gezogenen Grenzen.Artikel 8. Österreich-Ungarn gesteht allen Personen, die den abgetretenen (Art. 1, 2 und 4) oder den geräumten (Art. 3) Gebieten entstammen und aus militärischen oder politischen Gründen verurteilt oder in einen Prozeß verwickelt sind, eine vollständige Amnestie und sofortige Enthaftung zu.
Artikel 9. Zum Zwecke der Befreiung der abgetretenen Gebiete (Art. 1, 2 und 4) von ihrem Anteil an der österreichischen und österreichisch-ungarischen Staatsschuld sowie an der Verpflichtung für Pensionszahlung an ehemalige k.k. Funktionäre, als Ersatz des sofortigen und ungeschmälerten Überganges des gesamten beweglichen und unbeweglichen Staatseigentums, mit Ausschluß der sich in den Gebieten selbst befindlichen Waffen, in italienischen Besitz, und um die erforderlichen Rechte des Staates hinsichtlich der in Frage stehenden Gebiete, soweit sie sich darauf beziehen, sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft ausnahmslos zu kompensieren, wird der Betrag von zweihundert Millionen italienischer Lire in Gold von Italien an Österreich-Ungarn gezahlt.
Artikel 10. Italien übernimmt die Verpflichtung, während des ganzen gegenwärtigen Krieges eine vollkommene Neutralität Österreich-Ungarn und Deutschland gegenüber zu beobachten.
Artikel 11. Italien verzichtet für die ganze Dauer des gegenwärtigen Krieges auf das Recht, die Bestimmungen des Artikel VII des Dreibundvertrages zu seinen Gunsten weiter anzusprechen und Österreich-Ungarn wird den gleichen Verzicht hinsichtlich der von Italien erfolgten Besetzung des Dodekanes aussprechen.