I.
ANNEXES.
1.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement du Grand-Duché de
Luxembourg, à M. de Jagow, Secretaire d'État pour les Affaires étrangères à
Berlin.
Télégramme expédié le 1er août 1914 à 9 h. 15 du soir.
Preussische Offiziere und Soldaten haben heute den luxemburgischen Bahnhof
Ulflingen besetzt und oberhalb desselben auf unserm Boden die Bahnschienen
aufgerissen. Sie sollen dem Regiment Trier 69 angehören. Ich kann nur annehmen,
daß hier Irrtum vorliegt und erwarte Entschuldigung; muß aber umsomehr meine
dem Auswärtigen Amt durch den hiesigen deutschen Gesandten übermittelte Bitte
wiederholen, die Reichsregierung möge, ebenso wie im Jahre 1870, erklären, die
Neutralität Luxemburgs zu achten, so lange dieselbe nicht von einer andern Macht
verletzt wird.
Staatsminister,
EYSCHEN.
2.
M. Eyschen Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne à Luxembourg.
Lettre remise à 6 heures du matin. Luxemburg, den 2. August 1914.
Euer Hochwohlgeboren habe ich soeben telephonisch von dem Erscheinen
deutscher Offiziere und Mannschaften auf Großherzoglichem Gebiete in Kenntnis
gesetzt. Ich erfahre, daß ein Eisenbahnzug mit Besatzung nach Luxemburg
unterwegs sei und eine große Anzahl von Automobilen via Wasserbillig nach
Luxemburg durchgefahren sei. Gegen diese flagrante Verletzung der Neutralität des
Landes legt die Großherzogliche Regierung energischen Protest ein, sich alles
Weitere vorbehaltend. Bitte diesen Protest sofort der Reichsregierung zu
übermitteln.
EYSCHEN.
3.
Protestation remise au chef de la première troupe allemande débarquant en gare
de Luxembourg
Luxemburg, den 2. August
Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung legt energisch Protest ein gegen die
durch das Erscheinen deutscher Offiziere und Soldaten in Luxemburg stattgefundene
Verletzung der Neutralität des Großherzogtums und bittet Sie, derjenigen Behörde der
Reichsregierung, welche Ihnen zu diesem Schritte Befehl erteilt hat, diesen Protest
sofort auf telegraphischem Wege zu übermitteln. Die Großherzoglich Luxemburgische
Regierung behält sich weitere Schritte vor.
Der Staatsminister,
EYSCHEN.
Abgegeben durch Franck, Oberleutnant der Freiwilligen-Kompagnie. Luxemburg, den
2. August 1914, 8,05 Uhr vormittags.
FRANCK.
Kenntnis genommen,
Wierss, Hauptmann u. Kompagnie-Chef im Infanterie-Regiment, von Horn (3. Rhein.)
Nr. 29.
4.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernemenent, aux Ministres des
Affaires étrangères à Bruxelles, La Haye, Londres, Paris, Saint Petersbourg et
Vienne.
Télégramme expédié à 7 heures du matin.
Luxembourg, le 2 août 1914.
J'ai l'honneur de porter à la connaissance de Votre Excellence les faits suivants:
Dimanche, 2 août, de grand matin, les troupes allemandes, d'après les informations qui
sont parvenues au Gouvernement grand-ducal à l'heure actuelle, ont penetré sur le
territoire luxembourgeois par les ponts de Wasserbillig et de Remich se dirigeant
spécialement vers le sud du pays et vers la ville de Luxembourg, capitale du
Grand-Duché. Un certain nombre de trains blindés avec des troupes et des munitions
ont été acheminés par la voie des chemins de fer de Wasserbillig à Luxembourg, ou l'on
s'attend de les voir arriver d'un instant à l'autre. Ces faits impliquent des actes
manifestement contraires à la neutralité du Grand Duché, garantié par le traite de
Londres de 1867. Le Gouvernement luxembourgeois n'a pas manqué de protester
energiquement contre cette agression auprès des Representants de Sa Majesté
l'Empereur d'Allemagne à Luxembourg. Une protestation identique va etre transmise
télégraphiquement au Secretaire d'État pour les Affaires etrangères à Berlin.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
5
M. le major de Baerensprung au Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg.
Télégramme reçu le 2 août 1914, à 9 h. 50 du matin.
Stadt Luxemburg auf Befehl der 16. Division besetzt.
VON BAERENSPRUNG, Major.
6.
S. A. R. Madame la Grande-Duchesse de Luxembourg à l'Empereur d'Allemagne
Télégramme expédié le 2 août 1914, 10 h. du matin.
Das Großherzogtum wird in diesem Augenblicke von deutschen Truppen besetzt.
Meine Regierung hat sofort an zuständiger Stelle Protest eingereicht und Erklärung der
Motive des Vorfalles gefordert. Ich bitte Eure Majestät diese Erklärungen
beschleunigen und in jedem Falle die Rechte des Großherzogtums wahren zu wollen.
MARIA ADELHEID.
7.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Jagow,
Secretaire d'État pour les Affaires étrangères à Berlin.
Télégramme expédié le 2 août 1914, à 10 h. 30 du matin.
Euer Hochwohlgeboren habe ich eben telephonisch von dem Erscheinen deutscher
Offiziere und Mannschaften auf Großherzoglichem Gebiet in Kenntnis gesetzt. Ich
erfahre, daß ein Eisenbahnzug mit Besatzung nach Luxemburg unterwegs sei und eine
grosse Anzahl von Automobilen via Wasserbillig nach Luxemburg durchgefahren sei.
Gegen diese flagrante Verletzung der Neutralität des Landes legt die Großherzogliche
Regierung energisch Protest ein, sich alles Weitere vorbehaltend. Bitte diesen Protest
sofort der Reichsregierung zu übermitteln.
Staatsminister,
EYSCHEN
8.
M. de Bethmann Hollweg, Chancelier de l'Empire d'Allemagne, à M. de Buch,
Ministre d'Allemagne à Luxembourg.
Télégramme expédié de Berlin le 2 août 1914, à 11 h. 55 du matin et arrivé à la
Legation d'Allemagne à Luxembourg le même jour à 12 h. 30; copie en a été remise
par le Ministre d'Allemagne au Ministre d'État du Luxembourg, le même jour à 2 h.
de l'après-midi.
Unsere militärischen Maßnahmen in Luxemburg bedeuten keine feindselige Handlung
gegen Luxemburg, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherung der in unserm Betrieb
befindlichen dortigen Eisenbahnen gegen Ueberfälle der Franzosen. Luxemburg erhält
für eventuellen Schaden volle Entschädigung. Bitte dortige Regierung benachrichtigen.
Gez. von Bethmann Hollweg.
9.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à MM. les Ministres des
Affaires étrangères à Bruxelles, La Haye, Londres, Paris, Saint-Pétersbourg et
Vienne.
Télégramme expédié le 2 août 1914, à 3 h. et demie du soir.
Ministre d'État du Luxembourg, Eyschen, vient de recevoir par l'intermédiaire du
Ministre d'Allemagne à Luxembourg, M. de Buch, un télégramme du Chancelier de
l'Empire allemand Bethmann Hollweg disant que les mesures militaires à Luxembourg
ne constituent pas un acte hostile contre le Luxembourg, mais sont uniquement des
mesures destinées à assurer contre attaque eventuelle d'une armée française
l'exploitation des voies ferrées affermées à l'Empire. Le Luxembourg recevra complète
indemnité pour dommage eventuel.
Ministre d' État du Luxembourg,
EYSCHEN.
10.
M. de Jagow, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin, à M.
Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.
Télégramme expédié de Berlin le 2 août 1914, à 2 h. 36 du soir et reçu le même jour
à 4 h. 21 du soir.
Die militärischen Maßnahmen sind zu unserm grössten Bedauern dadurch
unvermeidlich geworden, daß wir zuverläßige Nachrichten haben, wonach französische
Streitkräfte im Vormarsch auf Luxemburg sind. Wir mußten die Maßnahmen zum
Schutz unserer Armee und zur Sicherung der Eisenbahnen treffen. Ein feindlicher Akt
gegen das befreundete Luxemburg ist von uns in keiner Weise beabsichtigt.
Zu vorheriger Verständigung mit Luxemburgischer Regierung war bei der drohenden
Gefahr leider keine Zeit mehr.
Die Kaiserliche Regierung sichert Luxembourg vollen Schadenersatz für von uns
verursachte Schäden zu.
JAGOW.
11.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, aux Ministres des Affaires
étrangères à Bruxelles, La Haye, Londres, Paris, Saint Pétersbourg et Vienne.
Télégramme expédié le 2 août 1914, à 5h. et demie du soir.
La dépêche suivante vient de parvenir au soussigné Ministre d'État, Président du
Gouvernement du Luxembourg:
«Les mesures militaires sont devenues inévitables, à notre plus grand regret, par le fait
que nous avons des nouvelles certaines d'après lesquelles les troupes françaises sont
en marche sur Luxembourg.
Nous avons dû prendre des mesures pour la protection de notre armée et la sûreté des
voies ferrées. Il n'y a de notre part aucune intention de poser un acte hostile contre le
Luxembourg ami.
En présence du péril imminent nous n'avions malheureusement plus le temps d'en aviser
préalablement le Gouvernement luxembourgeois.
Le Gouvernemeut impérial garantit au Luxembourg une complète indemnisation pour
les dommages causés.
signé: Jagow »
EYSCHEN.
12
M. le lieutenant général Tülff de Tschepe et Weidenbach, général commandant en
chef le VIIIe corps d'armée prussien, à la population Iuxembourgeoise.
Proclamation distribuée le 3 août 1914,
Tous les efforts les plus sérieux de Sa Majesté, l'Empereur d'Allemagne, de
conserver la paix ont échoué. L'ennemi a forcé l'Allemagne de tirer l'épée. La
France, ayant violé la neutralité du Luxembourg, a commencé les hostilités - comme
on a constaté sans le moindre doute - du sol luxembourgeois contre les troupes
allemandes. En vue de cette nécessité urgente Sa Majesté a ordonné aussi aux
troupes allemandes - en première ligne au VIIIe corps d'armée - d'entrer dans le
Luxembourg.
L'occupation du Luxembourg a cependant le seul but, d'ouvrir le chemin aux
opérations futures. Elle se fait sous l'assurance formelle:
l° qu'elle ne sera que passagère;
2° que la liberté personnelle et les biens de tous les Luxembourgeois seront
complètement estimés et garantis;
3° que les troupes allemandes sont accoutumées à une discipline sévère;
4° que toutes les livraisons seront payées argent comptant.
Je me fie au sentiment de justice du peuple luxembourgeois, qu'il sera convaincu que
Sa Majesté n'a ordonné l'entrée des troupes dans le Luxembourg que cédant à la
dernière necessité et forcé par la violation de la neutralité du Luxembourg de la part
de la France.
En répetant les garanties susdites; j'espère que le peuple luxembourgeois et son
Gouvernement éviteront d'aggraver la tâche des troupes allemandes.
13
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à MM. De Bethmann
Hollweg, Chancelier de l' Empire d' Allemagne et de Jagow, Secrétaire d' État
pour les Affaires étrangères, à Berlin.
Télégramme expédié le 3 août 1914 à 9 h. 1\2 du matin.
Für das mir gestern übersandte Telegramm bezüglich der Besetzung Luxembourgs
durch deutsche Truppen spreche ich Ihnen meinen Dank aus.
Soeben verteilt man in der Stadt Luxemburg eine Proklamation des Kommandieren
Generals des VIII. Armeeskorps Tülff von Tschepe, welche folgende Worte enthält:
«Nachdem Frankreich, die Neutralität Luxemburgs nicht achtend die
Feindseligkeiten - wie zweifelsfrei festgestellt - von luxemburgischem Boden aus
gegen Deutschland eröffnete, haben Seine Majestät Befehl erteilt, daß auch
deutsche Truppen in Luxemburg einrücken.»
Es beruht dies auf Irrtum. Es befindet sich auf Luxemburgischem Boden absolut
kein französisches Miltär noch irgendwelche Anzeichen von einer Bedrohung der
Neutralität von seiten Frankreichs. Im Gegenteil, am 1. August, Samstag abends,
wurden auf französischem Boden bei Mont-Saint-Martin-Longwy die Schienen der
Eisenbahn aufgerissen. Das beweist, daß bereits damals die Absicht nicht vorlag,
per Bahn nach Luxemburg vorzudringen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN
14.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Jagow,
Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin.
Télégramme expédié le 3 août 1914, à midi 47.
Erfahre, daß ein deutscher Agent nach dorten gemeldet, es seien am 1. August,
Samstag abend, 650 französische Militärradfahrer durch Luxemburger Land gefahren.
An dieser Nachricht ist nach Gendarmerie-Bericht kein wahres Wort.
EYSCHEN.
15.
Discours prononcé par M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement,
à la séance de la Chambre des deputés du 3 août 1914.
« Samedi, 1er août, nous avons appris de très grand matin qu'on avait barré les ponts
sur la Moselle et une partie des ponts sur la Sûre. J'ai immédiatement senti que le
moment était venu où nous pourrions demander une déclaration de la part de nos deux
voisins, disant qu'ils respecteraient la neutralité du Luxembourg. Je me suis donc
adressé immédiatement, de grand matin, à M. von Buch et à M. Mollard, et je leur ai
dit que le moment était venu où la France et l'Allemagne devaient nous donner, comme
en 1870, une déclaration que la neutratité du Luxembourg ne serait pas violée; j'ai
ajouté que ces deux pays pourraient faire la réserve que, si l'une ou l'autre des
puissances attaquait le Luxembourg, qu'alors ils agiraient selon leurs propres intérêts.
Jusqu'aujourd'hui, je n'ai pas eu cette réponse, (Mouvement) bien que j'aie réitéré ma
demande. (Interruptions )
Le lendemain, j'ai reçu par l'agence Havas la nouvelle que le Ministre de France en
Belgique avait déclaré au Gouvernement que la France ne violerait pas la neutralité de
la Belgique, à moins que l'adversaire n'agît pas de même. Je me suis de nouveau
adressé aux deux ministres accrédités ici, en réitérant ma demande, et en les priant de
bien vouloir la transmettre à leurs Gouvernements. Jusqu'à ce moment, je n'ai pas eu
de réponse. C'est alors, dans ces circonstances, que nous avons senti que la situation
devenait de plus en plus inquiétante.
Un petit incident s'est ensuite passé à la gare de Troisvierges. Deux lieutenants avec un
certain nombre d'hommes sont arrivés dans la gare de Troisvierges et ont déclaré
vouloir occuper le télégraphe; ils ont ensuite fait arracher les rails sur notre territoire
sur une longueur de 150 mètres. Dès l'abord, cela m'a semblé être une erreur. Arracher
les rails de ce côté là, je ne comprends pas, j'aurais compris qu'on eût arraché des rails
en ce moment-là de l'autre côté, sur la partie prussienne qui va vers Saint Vith. J'ai
télégraphié, et j'ai été heureux de pouvoir saisir le moment pour pouvoir télégraphier
le fait à Berlin. J'ai alors, pendant quelques jours, été en relations avec Berlin et j'ai
toujours télégraphié, d'abord au Chancelier M. von Bethmam-Hollweg et ensuite à M.
von Jagow, le Secrétaire d'État pour les affaires étrangères. Je lui ai déclaré ceci:
«Preussische Offiziere und Soldaten haben heute den luxemburgischen Bahnhof
Ulflingen besetzt und oberhalb desselben auf unserm Boden die Bahnschienen
aufgerissen. Sie sollen dem Regiment Trier 69 angehören. Ich kann nur annehmen, daß
hier Irrtum vorliegt und erwarte Entschuldigung; muß aber umsomehr meine dem
Auswärtigen Amt durch den hiesigen deutschen Gesandten übermittelte Bitte
wiederholen, die Reichsregierung möge, ebenso wie im Jahre 1870, erklären, die
Neutralität Luxemburgs zu achten, so lange dieselbe nicht von einer andern Macht
verletzt wird.»
Le passage par les ponts avait été fermé pendant une nuit, mais on nous a déclaré que
pendant le jour le passage était libre.
Mais, Messieurs, les événements se sont alors précipités, et à la date du 2 août, c'était
donc hier, nous avons vu que des officiers et des soldats ont pénétré en territoire neutre.
Les détails, vous les connaissez par les journaux, je ne veux pas y insister. Je me suis
naturellement rendu de nouveau chez le Ministre d'Allemagne pour lui transmettre mes
protestations et pour le prier de les faire parvenir directement à Berlin. Vous savez que
les officiers et les troupes qui sont arrivés à Luxembourg, nous étions là à les attendre
dès 5 heures du matin, et lorsque nous avons acquis la conviction de la violation de la
neutralité, nous avons immédiatement publié une proclamation qui a paru à 10 heures.
Nous y avons recommandé à nos concitoyens de conserver leur sang-froid.
A l'arrivée du premier train, nous avons fait présenter une protestation dont nous avons
demandé un reçu. Mais j'ai alors cru nécessaire d'envoyer également de nouveau une
protestation à Berlin aux deux autorités dont je viens de parler et j'ai expressément
demandé des explications sur les faits, parce que je me suis dit qu'il devait y avoir une
erreur. Je ne pouvais pas admettre qu'un acte offensif vis-à-vis du Luxembourg eût éte
décrétée par l'Allemagne, alors que nous vivons en pleine paix et que, de la part du
Luxembourg, aucun acte n'avait été posé pouvant justifier ces procédés.
Son Altesse Royale la Grande-Duchesse s'est jointe à nous et a télégraphié directement
à l'empereur d'Allemagne pour le prier de sauvegarder les intérêts du pays et aussi pour
que le Gouvernement impérial hâtât les explications que nous lui avons demandées.
Ces explications, vous avez remarqué que nous les avons reçues par un premier
télégramme du Chancelier, M. von Bethmann Hollweg, et elles ont été confirmés et
élargies par un second télégramme de M. von Jagow.
Le premier télégramme est déjà très important. J'ajouterai, et cela ne vous étonnera pas,
que tous les faits qui se sont passés ici, je les ai portés immédiatement à la
connaissance des grandes Puissances, et d'abord notre protestation contre la violation
de la neutralité. Non seulement les Ministres accrédités ici à Luxembourg, mais les
Ministères des Affaires étrangères des grandes Puissances, je les ai tenus au courant
de tous les détails. Je vous fais trâce des pièces, il vous suffira de connaitre les faits.
Le même jour, avant d'avoir eu ces réponses, nous avons reçu certaines explications.
Le matin, le commandant qui avait été chargé d'amener les premières troupes, s'est
présenté en mon cabinet et il m'a dit--d'abord il m'avait télégraphié qu'il était chargé
d'occuper la ville de Luxembourg et ensuite il s'est présenté--il m'a dit qu'on supposait
que dans le Luxembourg il existait un véritable danger pour l'Allemagne par suite des
faits de guerre que la France avait posés ou qu'elle voulait poser. Nous ne savions pas
de détails, mais nous apprîmes plus tard certaines indications confirmatives, et c'est ce
qui est selon moi très important. Le télégramme du Chancelier disait ceci:
«Unsere militärischen Maßnahmen in Luxemburg bedeuten keine feindselige Handlung
gegen Luxemburg, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherung der in unserem Betrieb
befindlichen dortigen Eisenbahnen gegen Ueberfälle der Franzosen. Luxemburg erhält
für eventuellen Schaden volle Entschädigung. Bitte dortige Regierung benachrichtigen.
»
Le télégramme était adressé à M. von Buch.
Le second télégramme que m'a adressé M. von Jagow, est plus explicite:
«Die militärischen Maßnahmen sind zu unserm grössten Bedauern dadurch
unvermeidlich geworden, daß wir zuverläßige Nachrichten haben, wonach französische
Streitkräfte im Vormarsch auf Luxemburg sind. Wir mußten die Maßnahmen zum
Schutz unserer Armee und zur Sicherung der Eisenbahnen treffen. Ein feindlicher Akt
gegen das befreundete Luxemburg ist von uns in keiner Weise beabsichtigt. Zu
vorheriger Verständigung mit Luxemburgischer Regierung war bei der drohenden
Gefahr leider keine Zeit mehr. Die Kaiserliche Regierung sichert Luxemburg vollen
Schadenersatz für von uns verursachte Schäden zu.»
Dès que nous étions en possession de ces télégrammes, nous avons pu déclarer que
l'armée allemande, qui se trouvait chez nous, ne peut pas considérer le pays comme un
pays occupé par un fait de guerre. Il y a là une question de fait des plus importantes.
Le droit des gens accorde certains droits et impose certains devoirs à une armée
occupant le territoire ennemi. Il donne au belligérant des droits vis-à-vis de ce pays et
de ses populations. Ces principes fixent aussi les droits et devoirs des pays occupés par
suite de faits de guerre. Mais notre situation actuelle présente un caractère spécial. Il
y a une occupation de fait, certainement, mais les droits luxembourgeois jusqu'ici n'ont
pas subi de modification ni d'altération en droit. C'est un fait excessivement important
et je tiens à le souligner
J'ai eu aussi, ce matin, des explications à ce sujet avec une autorité militaire supérieure,
le général Fuchs, et d'autre part, avec le Ministre d'Allemagne, avec lequel j'ai conféré
à plusieurs reprises, pour les convaincre et ils ont reconnu l'exactitude de l'exposé que
je viens de faire.
Depuis lors, vous avez vu qu'il y a eu, dans la journée d'hier et d'aujourd'hui, de
nouvelles troupes qui arrivent. Et s'il y a des personnes qui disent qu'il y a 15.000 à
20.000 hommes dans le Grand-Duché, dites leur qu'il n'y a personne qui peut le savoir,
que ce n'est que le chef de l'armée qui le sait et qui ne le dira pas, que tout ce qu'on peut
avancer ne sont que des suppositions. Il est évident que les secrets militaires ne seront
pas dévoilés. Nous ne saurons pas le nombre de soldats qui viendront dans le pays.
Ce qui nous a étonné surtout, c'est l'affirmation qui se trouve dans les deux déclarations
de l'Allemagne qu'il y aurait un danger émanant du Grand-Duché de Luxembourg.
Toute la population luxembourgeoise a été étonnée et elle a demandé où était l'ennemi.
En Allemagne, on avait l'intime conviction qu'il y aurait une bataille dans le pays de
Luxembourg. on l'a déclaré partout. Le motif d'où cette opinion est née, nous avons
appris à le connaître ou du moins à le soupçonner;
Vous aurez remarqué que ce matin les journaux ont publié une proclamation du général
du VIIIe corps d'armée, qui devait être distribuée à Luxembourg; elle a été imprimée
à Coblence. Voici ce que je sais de cette pièce. Elle existe, mais l'officier qui en était
porteur n'avait pas l'intention de la distribuer. Devant le Ministre d'Allemagne, chez qui
nous étions également, M. le bourgmestre de la ville de Luxembourg et moi, cet officier
a déclaré que la proclamation ne serait pas distribuée. Cependant il paraît que, pendant
ce temps, son chauffeur qui l'attendait devant la porte, en a distribué quelques
exemplaires. (Interruptions.)
Je tiens seulement à le déclarer - et ceci je le dois à la vérité - qu'il avait été décidé que
la proclamation ne serait pas distribuée dans notre pays. Mais la pièce existe et elle
permet de savoir à peu près ce que l'on a pensé.
Voici la pièce, elle est signée par le «kommandierende General des VIII. Armeekorps»,
et dit ceci:
«Alle ernsten Bemühungen Sr. Majestät unseres Kaisers und Königs, den Frieden zu
erhalten, sind gescheitert. Der Feind hat Deutschland das Schwert in die Faust
gezwungen. Nachdem Frankreich, die Neutralität Luxemburgs nicht achtend, die
Feindseligkeiten - wie zweifelsfrei festgestellt - vom luxemburgischen Boden aus gegen
deutsche Truppen eröffnete, haben Seine Majestät unter dem bitteren Zwange eiserner
Notwendigkeit den Befehl erteilt, daß auch deutsche Truppen, in erster Linie das VIII.
Armeekorps, in Luxemburg einrücken. »
C'est donc là - et tout le pays pourra en témoigner -- une erreur manifeste. La France
aurait déjà violé la neutralité du Luxembourg, sur notre territoire des hostilités auraient
déjà été ouvertes contre des troupes allemandes, et chez nous personne n'en a rien vu
ni entendu! Et pourtant tout cela se trouve dans une pièce officielle !
Voici la suite de la proclamation dont certains points ne laissent pas de nous donner
quelque satisfaction:
«Die Besetzung Luxemburgs erfolgt indessen lediglich, um freie Bahn für weiteres
Handeln zu gewinnen und unter der ausdrücklichen Zusicherung:
1. daß sie nur eine vorübergehende sein soll;
2. daß persönliche Freiheit und Besitz aller Luxemburger voll gesichert und geachtet
bleiben werden:
3. daß die deutschen Truppen eiserne Disziplin zu halten gewöhnt sind,
4. daß alle Leistungen bar entschädigt werden.
Ich vertraue auf den Gerechtigkeitssinn des luxemburgischen Volkes, daß es sich der
Einsicht nicht verschließen wird, daß Seine Majestät, nur dem unvermeidlichen Zwange
folgend und veranlaßt durch die Nichtachtung der Neutralität seitens Frankreichs den
Einmarsch der Truppen in Luxemburg befohlen haben und erwarte, unter nochmaliger
Betonung der oben gegebenen Garantien, daß das luxemburgische Volk und seine
Regierurg durch ihre Haltung die den deutschen Trappen gestellte Aufgabe nicht
erschweren werden.
TÜLFF VON TSCHEPE UND WEIDENBACH.
Kommandierender General des preußischen VIII. Armeekorps.»
La proclamation était rédigée en allemand et en français.
Dès que j'étais en possession de cette pièce, je me suis dit qu'à mon sentiment il y avait
erreur dès le début et cette erreur regrettable est confirmée dans cette pièce si
importante. Si le Gouvernement allemand n'avait pas eu des nouvelles fausses sur la
situation du Grand-Duché, on n'aurait pas envahi le Luxembourg. C'est le général d'une
grande armée qui fait ces affirmations devant les Luxembourgeois. Or, tout le peuple
sait qu'elles sont erronées. Chacun pourra en tirer ses conclusions.
C'est alors que je me suis vu forcé d'envoyer au Chancelier de l'Empire et au Secrétaire
d'État pour les Affaires étrangères un télégramme dont voici la teneur:
«Soeben verteilt man in der Stadt Luxemburg eine Proklamation des kommandierenden
Generals des VIII. Armeekorps, Tülff von Tschepe, welche folgende Worte enthält:
<Nachdem Frankreich, die Neutralität Luxemburgs nicht achtend, die Feindseligkeiten,
wie zweifelsfrei festgestellt, vom luxemburgischen Boden aus gegen Deutschland
eröffnete, haben Seine Majestät Befehl erteilt, daß auch deutsche Truppen in
Luxemburg einrücken. >
Es beruht dies auf Irrtum. Es befindet sich auf luxemburgischem Boden absolut kein
französiches Militär noch irgend welche Anzeichen von einer Bedrohung der
Neutralität von seiten Frankreichs. In Gegenteil, am 1. August, Samstag abends,
wurden auf französischem Boden bei Mont-St-Martin-Longwy die Schienen der
Eisenbahn aufgerissen. Das beweist, daß bereits damals die Absicht nicht vorlag, per
Bahn nach Luxemburg vorzudringen.»
Voilà une preuve évidente qu'il n'y avait rien de suspect dans notre pays. Si on avait
voulu envahir le Grand-Duché, ce n'est pas le 1er août qu'on aurait rendu impossible
l'introduction des troupes par chemin de fer. Ceci n'est pas douteux. Mais il y a plus.
J'ai pu me convaincre qu'on a répandu intentionnellement de fausses nouvelles. Je n'en
ai pas la preuve pour le moment, mais d'après ce que j'ai appris de source certaine les
autorités allemandes ont été informées que le samedi soir 650 cyclistes, appartenant à
l'armée française, seraient entrés dans le pays et seraient arrivés à Luxembourg. Et
l'occupation n'a pas tardé.
Vous comprenez qu'immédiatement j'ai télégraphié qu'il n'y avait pas un mot de vrai
là-dedans. Voilà ce qui s'est passé. Attendons ce qui va arriver. Le fait est là,
l'occupation est ordonné, elle continuera, mais il y a là deux faits absolument acquis:
c'est que d'abord, de la part des autorités allemandes, il est déclaré qu'on ne veut pas
poser des faits de guerre et que l'occupation ne peut être que passagère. Nous avons
d'autant plus l'espoir que ceci se réalisera, que les deux faits sur lesquels l'occupation
est basée et dont parle la proclamation, qui est signée par un général, sont faux, surtout
celui dont je viens de parler encore, des 650 cyclistes français. J'ai tenu à ce que ces
faits-là soient éclaircis. Je le déclare devant le pays et devant l'Europe. »
La Chambre a approuvé les actes du Gouvernement en adoptant à l'unanimité l'ordre
du jour suivant:
« La Chambre, après avoir entendu les déclarations de M. le Ministre d'État, s'associe
aux protestations qu'il a notifées au Gouvernement allemand et communiquées aux
Puissances signataires du traité de Londres de 1867;
» Approuve les actes du Gouvernement grand-ducal et passe à l'ordre du jour. »
16.
M. René Viviani, Président du Conseil, à Paris, à M. Mollard, Ministre de France,
à Luxembourg.
Télégramme dont la copie à été remise le 3 août 1914, à 7 h. 25 du soir par M. Mollard
à M. Esychen [Eyschen].
Paris, le 2 août, à 16 h. 20 m.
Veuillez déclarer au Président du Conseil que conformément au traité de Londres de
1867, le Gouvernement de la République entendait respecter la neutralité du
Grand-Duché de Luxembourg comme il l'a démontré par son attitude. La violation de
cette neutralité par l'Allemagne est toutefois de nature à obliger la France à s'inspirer
désormais à cet égard du souci de sa défense et de ses intérêts. D'autre part le
Commissaire spécial à Petit-Croix a annoncé à la Sûreté générale que les Allemands
viennent d'ouvrir le feu sur le poste frontière de Delle Petit Croix. Deux officiers de
cavalerie allemande viennent d'être tués à Ranceray et Boxou à dix kilomètres à
l'intérieur de nos frontières.
René Viviani.
17.
Sir Edward Grey ,Secrétaire d'É'at pour les Affaires étrangères, à Londres, à M.
Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.
Télégramme reçu le 3 août 1914, à 10 heures du soir.
Am obliged to your Excellency for the two telegrams which you were good enough to
send to me. The serious matters to which they allude will engage the earnest attentions
of His Majesty's government.
GREY.
18.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du gouvernement, à M. Mollard, Ministre
de France, à Luxembourg.
Lettre. Luxembourg, le 4 août 1914.
Monsieur le Ministre,
Par sa communication verbale d'hier soir, Votre Excellence a eu la haute obligeance de
porter à ma connaissance que, conformément au traité de Londres de 1867, le
Gouvernement de la République entendait respecter la neutralité du Grand-Duché de
Luxembourg, comme il l'avait montré par son attitude, mais que la violation de cette
neutralité par l'Allemagne était toutefois de nature à obliger la France à s'inspirer
désormais à cet égard du souci de sa défense et de ses intérêts.
Vous me permettrez de constater, M. le Ministre, que la décision du Gouvernement de
la République est uniquement basée sur le fait d'une tierce Puissance dont, certes, le
Grand-Duché n'est pas responsable.
Les droits du Luxembourg doivent donc rester intacts.
L'Empire allemand a formellement déclaré que seule une occupation temporaire du
Luxembourg entrait dans ses intentions.
J'aime à croire, M. le Ministre, que le Gouvernement dè la République n'aura pas de
peine à constater avec moi que, de tout temps et en toutes circonstances, le
Grand-Duché a pleinement et loyalement rempli toutes les obligations généralement
quelconques qui lui incombaient en vertu du traité de 1867.
Veuillez etc.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.
19.
Extrait du discours de M. de Bethmann Hollweg, Chancelier de l'Empire
d'Allemagne à la séance du Reichstag du 4 août 1914
Wir sind in Notwehr und Not kennt kein Gebot. Unsere Truppen haben Luxemburg
besetzt und vielleicht schon belgisches Gebiet betreten. Das widerspricht den Geboten
des Völkerrechtes. Die französische Regierung hat zwar in Brüssel erklärt, die
Neutralilät Belgiens respektieren zu wollen, solange der Gegner sie respektiere.
Frankreich konnte warten, wir nicht. Ein französischer Einfall in unsere Flanke am
unteren Rhein hätte verhängnisvoll werden können. So waren wir gezwungen, uns über
den berechtigten Protest Luxemburgs und der belgischen Regierung hinwegzusetzen.
Das Unrecht, das wir damit tun werden wir wieder gut machen, sobald unser
militärisches Ziel erreicht ist. Wer so bedroht ist wie wir und um sein Höchstes kämpft,
der darf nur daran denken, wie er sich durchhaut (Ungeheure Bewegung; stürmisch
wiederholter BeifaII.)
20.
Message de S. A. R. Madame la Grande-Duchesse à la séance de la Chambre des
députés du 10 Novembre 1914
Messieurs,
C'est un besoin du cur qui M'amène au milieu de vous.
Tous, Nous sommes profondément navrés du spectacle de cette monstrueuse guerre où
se trouvent engagés les Êtats voisins du Grand-Duché. Et dire qu'après plus de cent
jours de luttes affreuses et cruelles, comme l'humanité n'en a jamais connues, le mot de
Paix n'ose encore s'aventurer sur aucune lèvre !
Nous ne pouvons intervenir que pour panser les blessures, relever les existences
défaillantes et soulager tout le cortège de misères et de souffrances qui affluent vers le
Grand-Duché. Sous ce rapport, Notre pays remplit largement son devoir; il continuera
à le faire, et Je m'empresse d'exprimer à Nos populations Mes vifs remerciments pour
les sacrifices intelligents et dévoués qu'elles ne cessent de faire en ces douloureuses
circonstances.
La neutralité du Grand-Duché a été violée. Moi et Mon Gouvernement, Nous Nous
sommes empressés de protester contre cet acte. Ces faits ont été immédiatement portés
à la connaissance des Puissances signataires du traité de Londres de 1867. Et la
Chambre des députés a donné son approbation à Notre conduite.
Nos droits demeurent done entiers, bien qu'ils aient été méconnus.
La promesse a été donnée que le préjudice causé serait réparé, et l'on a mis de
l'empressement à solder nombre de dettes contractées et de justes indemnités
occasionnées lors du passage des troupes.
Le pays ne se considère nullement comme délié des obligations lui imposées par les
traités internationaux. (Bravo!) Comme par le passé, il continuera à les remplir
loyalement. Notre protestation reste donc debout et Nous la maintenons dans toute sa
teneur. (Bravo!)
J'ai été heureuse de constater la correction que Nos populations ont mise dans leurs
rapports avec les troupes envahissantes et de voir le tact avec lequel elles ont su éviter
des incidents fâcheux. Je les en remercie sincèrement. Elles en agiront; de même à
l'avenir, pour qu'on ne puisse Nous adresser le moindre reproche de manque à Nos
devoirs internationaux.
Depùis qu'il est indépendant, le Grand-Duché a joui d'une réelle prospérité. Le peuple
a été vraiment heureux, le chant national le proclamait sans cesse. Quoique petit et
faible, Notre État a su largement remplir ses devoirs, et vis-à-vis de ses voisins et à
l'égard de ses propres citoyens.
Le Luxembourg a pleinement documenté sa vitalité; il a fait preuve ainsi de son droit
à l'existence. Il veut et il doit continuer à vivre. (Bravo! très bien!)
Les maux inévitables de la situation actuelle, le Gouvernement cherche à les atténuer.
Dans la mesure de ses moyens, il continuera à protéger les citoyens dans leurs
personnes et dans leurs biens. Mais le principal objectif du Gouvernement doit être le
maintien de l'autonomie des Pouvoirs publics. (Très bien)
La main dans la main avec la Représentation élue du Pays, Nous vaincrons les
nombreuses difficultés qui Nous assiègent.
C'est une grande consolation pour Moi et un puissant reconfort de Me savoir en
complète communauté de sentiments et de pensée avec le peuple aux destinées duquel
Je suis appelée à présider. (Très bien) Restons unis, Messieurs, quoi qu'il advienne: A
ce prix sera dû le saluts du pays. (Très bienl)
C'est pour la grandeur de leurs patries que Nos puissants voisins font en ce moment des
prodiges d'héroïsme. Ils comprendront les efforts que Nous faisons pour sauvegarder
l'humble foyer qui abrite le bonheur de Nos enfants. (Bravos répétésl)
Que Dieu protège Notre chère Patrie ! (Bravos répétés)
21.
Adresse de la Chambre des députés en réponse au Message de la Souveraine
adoptée à l'unanmimité à la séance du 13 novembre 1914.
«Madame,
Dans les heures graves que nous traversons, le message de Votre Altesse Royale a été
un acte de haute portée auquel la Chambre tient à rendre respectueusement hommage.
Votre Altesse Royale a trouvé de patriotiques accents pour traduire les préoccupations
du Pays, pour affirmer ses droit.s et rappeler ses devoirs. Tous les Luxembourgeois
applaudiront à ces déclarations et aux sentiments qui les ont inspirées.
Les Puissances signataires du traité de Londres de 1867 ont garanti la neutralité
perpétuelle du Grand-Duché et lui ont imposé l'obligation de démanteler sa forteresse,
tout en lui interdisant d'entretenir une armée. Le Grand-Duché a rempli toutes ses
obligations, et lorsque sa neutralité fut violée, Souveraine, Gouvernement et Chambre
ont, du même élan, fait entendre la même protestation, et c'est avec raison que le
discours du Trône proclame que nos droits demeurent entiers, bien que méconnus, et
que le Pays ne se considère pas comme délié des obligations que lui imposent les traités
internationaux. Langage digne à la fois et viril qui trouvera son retentissement au delà
des frontières et dont toutes les Puissances signataires apprécieront la correction et la
loyauté.
Le respect scrupuleux des traités a été notre force dans le passé. Plus que jamais, il sera
notre ligne de conduite dans le présent et notre sauvegarde pour l'avenir.
Dans les conjonctures actuelles, la Chambre, oubliant ses divisions, se félicite de voir
à la tête du Gouvernement un patriote éprouvé qui a blanchi sous lé harnais et qui
possède l'estime incontestée de la diplomatie étrangère. (Très bien! Bravo!)
Le Pays et la Chambre savent gré au Gouvernement d'avoir, en des temps troublés,
assuré le fonctionnement normal des Pouvoirs publics et d'avoir fait du maintien de leur
autonomie son principal objectif.
Votre Altesse Royale a payé un juste tribut d'éloges au tact, au calme, et à la sagesse
dont nos populations n'ont cessé de faire preuve, depuis l'occupation militaire du pays.
Elles ne s'en départiront pas. Partout-- il faut le reconnaître--ce devoir de patriotisme
a été compris et rempli sans hésitation.
La guerre a provoqué de toutes parts un large mouvement de bonté compatissante et
de généreux dévouement, tant il est vrai que l'humanité se trouve, jusque dans ses
convulsions, le ressort de la solidarité, la force d'espérer et la consolation d'agir.
Ce sera l'honneur de nos populations d'avoir, sous l'activè collaboration et avec les
encouragements de Votre Altesse Royale et de la Famille grand-ducale, pris part à ce
mouvement. Ce sera l'honneur de l'uvre de la Croix rouge luxembourgeoise d'aboir
prodigué ses soins indistinctement aux blessés de tous les belligérants. Ce sera
l'honneur de nos femmes, de nos médecins, de notre jeunesse d'avoir rivalisé de
vaillance et d'abnégation, en face de tant de maux et de tant de détresse. (Bravol)
De leur côté, les Pouvoirs publics--ainsi que Votre Altesse Royale l'a fait
ressortir--auront de pressants devoirs à remplir. Le Gouvernement, la Chambre et les
communes s'appliqueront à prendre toutes les mesures, ou législatives ou
administratives, que la crise économique réclame impérieusement. Enrayer la
spéculation malsaine, pourvoir aux approvisionnements nécessaires, dégager autant que
possible l'industrie et le commerce des entraves qui les enchainent, donner des
occasions de travail aux victimes du chômage involontaire, soulager les pauvres, voter
des crédits de bienfaisance, relever à tous les degrers de l'échelle sociale les courages
défaillants, tels sont quelques-uns des problèmes essentiels, à la solution desquels les
Pouvoirs publics s'emploieront sans relâche.
(Assentiment.)
Madame,
Le Pays et la Chambre s'associent à leur gracieuse Souveraine pour proclamer devant
l'Europe que le Grand-Duché de Luxembourg a documenté sa vitalité et son droit à
l'existence. Oui, le Pays a vécu, sous le sceptre de ses Princes constitutionnels et à
l'ombre de ses libres institutions, des années de tranquille bonheur et de prospérité
croissante. Oui le Pays veut vivre, doit vivre et vivra ! . . (Très bien ! Bravo!)
Depuis la mémorable charte dé 1867, il a grandi, entouré du respect et de la confiante
sympathie des Puissances signataires. Il a su constamment se montrer digne de leur
bienveillance.
Et quand les canons seront rentrés dans le silence, quand l'heure de la paix, peut-être
l'heure de l'universelle réconcialiation aura sonné, nous ferons valoir, dans le concert
des Nations, ce passé de sagesse, d'honnête labeur et de sereine correction. Et si la
Providence nous entend et que la Justice et l'Histoire ne soit pas un vain mot, nous
rapporterons à la Patrie, dans les plis du Drapeau national, nos libertés, notre
indépendance et la sécurité du lendemain!»
22.
Réponse de la Souveraine à l'adresse de la Chambre, 17 novembre 1914.
Messieurs,
Les sentiments elevés dont la Chambre s'est fait l'éloquente interprète sont l'expression
de son patriotisme ardent et éclairé.
Je suis heureuse de constater la parfaite unité de vues qui existe entre la Couronne et
la Représentation élue du Pays.
Cet accord, cette communauté de sentiments, nous aidera à traverser, sans de trop
douloureux sacrifices, la crise effroyable déchaînée sur l'Europe.
Je suis heureuse aussi d'avoir entendu les paroles de concorde et d'union que vous
venez de prononcer. Le maintien de cette union n'est possible que si la raison dirige les
sentiments du cur, c'est-à-dire qu'elle sera le prix des sacrifices et des concessions
mutuelles.
Je vous remercie, Messieurs, des paroles réconfortantes que vous M'avez adressées au
nom de la Chambre. Continuons donc à unir tous nos efforts pour sauvegarder ce qui
par dessus tout nous tient au coeur: l'intégrité, l'indépendance et l'autonomie de notre
chère petite patrie!»
23
M Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement du Grand Duché de
Luxembourg, à M. le comte Széchenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie à La Haye.
Lettre. Luxembourg, le 25 avril 1918.
Monsieur le comte,
Il vient d'être porté à la connaissance du Gouvernement grandducal que quelque cent
cinquante soldats autrichiens ont été amenés sur le territoire du Grand-Duché de
Luxembourg pour coopérer à l'établissement d'une ligne de chemin de fer entre
Oetrange et Berchem. Outre qu'ils prennent part eux-mêmes à l'exécution des travaux
de construction, ils ont la garde des prisonniers de guerre italiens occupés à ces mêmes
travaux.
Le Gouvernement ne saurait s'empêcher de considérer ces faits comme une
participation de l'armée autrichienne à l'occupation du Grand-Duché, vu qu'ils ont un
caractère nettement militaire et qu'ils ne sont devenus possibles que grâce à l'occupation
du pays par une armée étrangère.
L'occupation constituant cependant manifestement une violation flagrante de la
neutralité du Grand-Duché, le Gouvernement se voit obligé de renouveler auprès du
Gouvernement de Sa Majesté Impériale et Royale la protestation adressée le 2 août
1914 au Gouvernement de l'Empire à Berlin.
J'ai l'honneur de prier Votre Excellence de bien vouloir transmettre cette protestation
au Gouvernement Impérial et Royal à Vienne.
Veuillez agréer etc.
24.
M. le comte Calice,conseiller de Légation, Chargé d'affaires intérimaire
d'Autriche-Hongrie à La Haye, à M. Reuter, Ministre d'État, Président du
Gouvernement du Grand Duché de Luxembourg.
Lettre. La Haye, le 10 octobre 1918.
Monsieur lé Ministre,
Le Comte Széchenyi n'a pas manqué, dans le temps, de faire part au Gouvernement I.
et R. du contenu de la note que Son Excellence M. le Ministre d' État lui a adressée le
25 avril dernier au sujet de la présence de troupes austro-hongroises sur le territoire du
Grand-Duché.
En réponse, je viens de recevoir l'instruction de porter à la connaissance du
Gouvernement grand-ducal que l'exécution de travaux de construction sur territoire
luxembourgeois par des soldats austro-hongrois et la violation de la neutralité du
Grand-Duché, que ce fait constitue, découlent nécessairement de ce que la monarchie
austro-hongroise a mis certaines de ses forces armées à la disposition de l'Allemagne
sur le front occidental. Le Gouvernement I. et R. n'a en aucune manière voulu
commettre, par là, un acte hostile contre le Gouvernement ami luxembourgeois.
Je suis en outre autorisé à déclarer à Votre Excellence que, les troupes
austro-hongroises en question étant placées sous le commandement allemand, il va de
soi que les assurances contenues dans le télégramme de M. de Jagow à Son Excellence
M. le Dr. Eyschen du 2 août 1914 au sujet du dédommagement complet, par le
Gouvernement allemand, pour tout dommage causé par l'Allemagne, s'appliquent de
même à tout dommage que les militaires austro-hongrois placés sous le commandement
allemand pourraient causer sur le territoire du Grand-Duché.
Agréez, etc. CALICE.
25.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvenement, à M. le Comte de Villers,
Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxembourg, le 4 avril 1915
Monsieur le Comte,
L'Echo de Paris du 25 mars dernier a publié une enquête en Allemagne, dans laquelle
un sieur C. Ibanez de Ibero raconte qu'à Berlin le conseiller de légation M. von
Richthofen lui aurait déclaré que la violation de la neutralité du Luxembourg est
justifiée au point de vue juridique par le consentement tacite du Gouvernement
luxembourgeois et aussi par le fait d'avoir accepté une indemnité.
Dans le journal Le Temps du 27 mars la Légation du Grand-Duché à Paris a protesté
contre ces allégations.
Je vous prie d'aller voir M. le conseiller de Légation von Richthofen et de lui demander
ce qu'il en est de cette prétendue interview.
Non seulement le Gouvernement grand-ducal a fait parvenir le 2 août une protestation
énergique à Berlin, mais le 10 novembre, dans un discours du trône à la Chambre, la
Grande-Duchesse a déclaré renouveler cette protestation dans toute sa forme et teneur.
Il n'y a donc pas la moindre trace d'un consentement tacite du Luxembourg.
On a payé des indemnités de logement et de détérioration des propriétés etc. ce qui
certainement n'implique aucune adhésion au fait même qui leur a donné naissance.
Il doit donc y avoir là une erreur que nous avons un grand intérêt à constater.
Veuillez recevoir, Monsieur le Comte, l'assurance de ma considération la plus
distinguée.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.
26
M. le baron de Richthofen, conseiller de Légation, membre du Reichstag à M. le
comte de Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Berlin, den 6. April 1910.
Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit ihnen am 6. d. M.
zu haben, bestätige ich Ihnen gern, daß die von mir dem spanischen Journalisten Hrn.
Ibanez de Ibero - der sich hier als Vertreter des El Heraldo in Madrid eingeführt hat,
während sich später herausstellte, daß er im Auffrage des Echo de Paris tätig
war--gegenüber gemachten Aeußerungen über die luxemburgische Neutralität lediglich
meine rein persönliche und private theoretische juristiche Meinung wiedergeben, wie
ich sie mir aus dem bisher der allgemeinen Oeffentlichkeit zugänglichen Material habe
bilden können. Ich verstehe durchaus, daß die Großherzogl. Iuxemburgische Regierung
einen anderen Standpunkt einnimmt, wie ich es auch selbstverständlich für möglich
erachte, daß über die Art eines «stillschweigenden Einverständuisses» im juristischen
Sinne wesentiiche Meinungsverschiedenheiten möglich sind,
Ich habe die Ehre zu sein, hochgeehrter Herr Graf,
Euer Hochgeboren sehr ergebenster RICHTHOFEN.
27.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement,à M. de Jagow
Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 12. April 1916.
Das Echo de Paris vom 25. März d. J. hat ein Inter{v]iew des Legationsrates Freiherrn
von Richthofen mit dem Journalisten Ibanez de Ibero veröffentlicht, gemäß welchem
Herr von Richthofen folgendes gesagt zu haben scheint: «la violation de la neutralité du
Luxembourg est justifiée au point de vue juridique par le contententement tacite du
Gouvernement luxembourgeois et aussi par le fait d'avoir accepté une indemnité.» Diese
Aeußerung hat Anstoß zu weiteren, höchst unliebsamen Preßerzeugnissen gegeben.
Ich habe durch den Großh. Luxemburgischen Geschäftsträger Grafen de Villers Hrn.
Legationsrat von Richthofen um Aufklärung gebeten und er hat an denselben folgenden
Brief geschrieben: «Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit
Ihnen am 6. d. M. zu haben, bestätige ich Ihnen gern, daß die von mir dem spanischen
Journalisten Hrn. Ibanez de Ibero--der sich hier als Vertreter des El Heraldo in
Madrid eingeführt hat, während sich später herausstellte, daß er im Auftrage des Echo
de Parts tätig war--gegenüber gemachten Aeußerungen über die luxemburgische
Neutralität lediglich meine rein persönliche und private theoretische juristische
Meinung wiedergegeben wie ich sie mir aus dem bisher der allgemeinen Oeffentlichkeit
zugänglichen Material habe bilden können. Ich verstehe durchaus, daß die Großh.
luxemburgische Regierung einen andern Standpunkt einnimmt, wie ich es auch
selbstverständlich für möglich erachte, daß über die Art eines «stillschweigenden
Einverständnisses» im juristichen Sinne wesentliche Meinungsverschiedenheiten
möglich sind.>
Das Urteil über dieses ganze Gebaren kann ich getrost Eurer Exzellenz überlassen.
Freiherr von Richthofen mußte denn doch vorerst die Tatsache eines Einverständnisses
beweisen, ehe er sich über dessen Art eine «theoretische oder juristische» Meinung
bilden könnte.
Euer Exzellenz wissen ja am allerbesten, daß weder hüben noch druben solche
Absichten je bestanden haben und ich kann nicht energisch genug gegen diese Ansicht
des betreffenden Herrn Legationsrates, welche in jeder Hinsicht der Wahrheit zuwider
ist, protestieren.
Ich weiß nicht, ob Freiherr von Richthofen noch heute Beziehungen zum Auswärtigen
Amte hat; sollte dies der Fall sein, so möchte ich bitten, demselben die gebührende
Zurechtweisung erteilen zu wollen.
Genehmigen Eure Exzelleuz die Versicherang meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
28.
M. de Jagow, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin, à M.
Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.
Lettre. Berlin, den 23. April 1915.
Euerer Exzellenz beehre ich mich auf das gefällige Schreiben vom 12. d. M. zu
erwidern, daß der Legationsrat Freiherr von Richthofen schon seit einer Reihe von
Jahren aus dem diplomatischen Dienst des Reiches ausgeschieden ist und heute als
Mitglied des Reichstages dem parlamentarischen Leben angehört. Zum Auswärtigen
Amt steht Freiherr von Richthofen in keinerlei dienstlichen Beziehungen; der ihm
verliehene Titel eines Legationsrates trägt lediglich persönlichen Charakter und gewährt
keine amtlichen Eigenschaften.
Ich habe es aber trotzdem nicht unterlassen, dem Freiherrn von Richthofen in privater
Form ernste Vorhaltungen machen und ihm eine größere Zurückhaltung in seinen
Aeußerungen eindringlichst empfehlen zu lassen.
Mit der Bitte, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichert sein zu wollen
JAGOW.
B.
SUITES DE L'OCCUPATION.
I
DÉPARTS DES MINISTRES DE FRANCE, DE BELGIQUE ET D'ITALIE.
29.
M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,
Président du Gouvernement.
Lettre. Luxemburg, den 4. August 1914.
Euer Exzellenz
beehre ich mich im Auftrage Seiner Exzellenz des Hrn.General Fuchs ergebenst zu
bitten, auf den französischen Gesandten Hrn. Mollard gütigst einwirken zu wollen, daß
er so schnell als möglich Luxemburg verläßt und sich nach Frankreich begibt: unsere
militärischen Behörden würden sich sonst in die unangenehme Lage versetzt sehen,
Hrn. Mollard unter militärische Bewachung zu stellen, im äußersten Falle selbst zu
einer Verhaftung zu schreiten.
Genehmigen Euer Exzellenz auch bei diesem Anlaß die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
VON Buch
30.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement à M. Mollard, Ministre
de France à Luxembourg.
Lettre. Luxembourg, le 4 août 1914.
Monsieur le Ministre,
Tout à l'heure, j'ai eu le très vif regret de vous faire connaitre les intentions du général
von Fuchs au sujet de votre séjour à Luxembourg.
Comme j'ai eu l'honneur de vous le dire, j'avais demandé une constatation par écrit de
la décision prise à ce sujet par l'autorité militaire.
Ci-joint copie d'une lettre*) que je viens de recevoir à l'instant de la part du Ministre
d'Allemagne.
Il m'a été assuré que, dans l'exécution de la mesure, on ne manquera d'avoir tous les
égards dus à votre qualité et à votre personne.
Veuillez recevoir l'expression réitérée de tous mes regrets et de mes sentiments les
meilleurs.
EYSCHEN.
*) N° 29.
31.
M. Mollard, Ministre de Francè à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,
Président du Gouvernement.
Lettre. Luxembourg, le 4 août 1914.
Monsieur le Ministre,
Je viens de recevoir votre communication et m'incline devant la force.
Avant de quitter le Luxembourg, j'ai le devoir de me préoccuper du sort et de la sécurité
de mes compatriotes. Connaissant l'esprit de justice et d'équité du Gouvernement
luxembourgeois, j'ai l'honneur de prier Votre Excellence de les prendre sous sa haute
protection et de veiller à la sauvegarde de leur vie et de leurs biens.
Je demanderai également à Votre Excellence d'assurer la garde de l'hôtel de la Légation
et des bureaux de la Chancellerie.
Je serais très obligé à Votre Excellence de vouloir bien faire agréer à S. A. R. Madame
la Grande-Duchesse l'hommage de mon profond respect et de toutes mes excuses de
n'avoir pu aller le lui exprimer moi-même.
En vous exprimant, M. le Ministre, de toutes les marques de sympathie que vous
m'avez donnés, je vous prie d'agréer la nouvelle assurance de ma haute considération.
Armand Mollard
32.
M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,
Président du Gouvernement
Lettre. Luxemburg, 8. August 1914.
Euer Exzellenz!
Nachdem Belgien eine überaus feindliche Haltung gegenüber Deutschland
eingenommen hat, sehen sich die Militärbehörden gezwungen, auf Abreise des
Belgischen Gesandten von hier zu dringen.
Seine Exzellenz der kommandierende General läßt Hrn. Grafen van den Steen de Jehay
bitten, seine Abreise so einzurichten, daß der Hr. Graf innerhalb 24 Stunden in Coblenz
persönlich mit dem stellvertretenden kommandierenden General von Pltz wegen
seiner Weiterreise in Verbindung treten kann; die Reise ist nur möglich über Trier,
Coblenz.
Mit ausgezeichnetster Hochachtung,
VON Buch
43.
M. le Comte Fr. van den Steen de Jehay, Mînîstre de Belgique à Luxemboug à M.
Eyschén, Ministre d'État, Président du Gouvernement.
Lettre. Luxembourg, le 8 août 1914
4 heures après-midi.
Monsieur le Ministre,
Votre Excellence vient de me faire savoir que l'autorité militaire allemande demande
mon départ.
Quelle que soit la courtoisie apportée à cette communication, je dois m'incliner devant
un désire qui n'est que l'expression de la force.
La lettre de Votre Excellence me dit que les autorités militaires conseillent le voyage
par chemin de fer plutôt que par automobile. Je me conforme à cette suggestion et suis
prêt à quitter Luxembourg demain, à l'heure qui me sera indiquée, et à prendre par train
la direction de Coblence à la condition toutefois que, de cette ville, je sois autorisé à
regagner immédiatement la Belgique par telle voie qui semblera possible, et que les
immunités diplomatiques me soient garanties tant que je me trouverai sur le territoire
de l'Empire.
Ne pouvant me désintéresser du sort et de la sécurité des Belges si nombreux qui
habitent le Grand-Duché, je demande à Votre Excellence de bien vouloir assurer leur
protection ainsi que la garde de l'hôtel de la Légation.
Il m'est particulièrement pénible de devoir quitter le territoire Luxembourgeois sans
avoir présenté à S. A. R. la Grande-Duchesse mes hommages les plus respectueux en
reconnaissance de l'accueil si bienveillant qu'a toujours daigné me faire la Souveraine
auprès de laquelle j'avais l'honneur d'être accrédité. J'espère que Votre Excellence
voudra bien être l'interprète de mes regrets.
En saisissant l'occasion de vous réitérer, M. le Ministre de l'Etat, mes remerciements
les plus sincères pour la façon si aimable dont, en toute circonstance, vous vous êtes
attaché à faciliter ma mission, je prie Votre Excellence d'agréer les assurances de ma
plus haute considération.
COMTE FB. VAN DEN STEEN DE JEHAY.
34.
Extrait du livre gris
Belge, n° 66, p21.
Le Gouvernement belge estimant que le Gouvernement Grand-Ducal n'avait pas eu
le choix de son attitude et que celle qu'il avait été obligé d'adopter n'impliquait en
aucune manière une intention discourtoise à l'égard du Roi et de la Belgique, décida
qu'il n'y avait pas lieu, dans ces conditions, de prier le Chargé d'Affaires du
Grand-Duché de quitter la Belgique.
35.
M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,
Président du Gouvernement.
Lettre. Luxemburg, den 29. Mai 1915.
Euerer Exzellenz beehre ich mich im Auftrage meiner hohen Regierung ergebenst
mitzuteilen, daß der Italienische Botschafter in Ber!in dem Auswärtigen Amte folgende
Note am 24. Mai d. J. übersandt hat:
<En me rapportant à des communications verbales de Votre Excellence j'ai été autorisé
par mon Gouvernement à transmettre au Comte Della Torre, Ministre d' ltalie à
Luxembourg, l'instruction de quitter » sans délai son poste, en laissant la protection des
interéts italiens au » Gouvernement grand-ducal. >
Euer Exzellenz bitte ich daher ergebenst, auf den Grafen Della Torre einwirken zu
wollen, daß er sobald wie möglich abreist. Sollte sich Graf Della Torre weigern
abzureisen, was ich allerdings nicht erwarten kann, da seine eigene Regierung ihn
abberufen hat, so dürfte er sich selbst verantwortlich für die etwaigen Folgen seiner
Weigerung machen und sich der Gefahr aussetzen, daß seine diplomatische Immunität
nicht mehr anerkannt werden kann.
Im Falle einer möglichst baldigen Abreise aber wird dem Grafen Della Torre freies
Geleit durch Deutschland und die Wahrung aller Rücksichten, die ihm als Diplomat
zukommen, zugesagt.
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
VON BUCH.
36
M. Mongenast, Directeur général des Finances du Grand-Duché de Luxembourg,
faisant fonctions de Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte Della
Torre, Ministre d'Italie à Luxembourg.
Lettre. Luxembourg, le 30 mai 1915.
Monsieur le Comte,
J'ai l'honneur de vous transmettre en copie la communication incluse*) que je viens de
recevoir de la part du Ministre d'Allemagne.
A en juger du contenu de cette pièce, la guerre qui va éclater entre l'Italie et
l'Allemagne vous créera de sérieuses difficultés pour exercer vos fonctions sur le
territoire grand-ducal.
Le gouvernement regrette vivement la situation qui vous est faite.
Si les circonstances vous obligeaient à quitter momentanément le pays, le
Gouvernement tient cependant à affirmer qu'il vous considérera toujours comme
accredité auprès de S. A. R. la Grande-Duchesse; il ne verrait par conséquent aucun
inconvénient et désirerait même que Votre Gouvernement consentît à vous voir
continuer vos fonctions dans un pays neutre limitrophe; vous seriez ainsi mis dans la
situation de vos collègues qui résident à La Haye.
Je vous prie, M. le Comte, de bien vouloir agréer l'expression de ma haute
considération.
Pour le Ministre d'État, Président du Gouvernement
Le Directeur général des Finances,
MONEGAST
*) N° 35
37.
M. Mongenast, Directeur général des Finances, faisant fonctions de Ministre d'État,
à M. de Buch, Ministre d' Allemagne à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 30. Mai 1915.
Dem Wunsche Euerer Exzellenz gemäß hat der Italienische Minister Graf Della Torre
de Lavagna Kenntnis erhalten von der Note, welche Sie heute morgen der hiesigen
Regierung übermacht haben.
Die letztere kann nur wiederholt Verwahr einlegen gegen ein Verfahren, das einen
Eingriff in die Souveränität des Großherzogtums darstellt.
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlasse die erneute Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Staatsminister, Präsidenten der Regierung,
Der General-Direktor der Finanzen,
MONEGAST
38.
M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Mongenast, Directeur
général des Finances, faisant fonctions de Ministre d'État.
Note verbale remise le 30 mai 1915.
Nachdem Staatssekretär von Jagow die Angelegenheit Della Torre
mit Staatsminister Eyschen besprochen hat, beauftragt er mich nochmals, auf den
Gesandten einzuwirken, daß er so schnell wie möglich abreist. Bei erneuter
Weigerung würde ich mich zu meinem Bedauern genötigt sehn, unsern hiesigen
Militärbefeh[l]shaber zu ersuchen, ihn zum Verlassen Luxemburgs aufzufordern.
Der Inhalt der Note Bollati's vom 24. Mai ist die letzte Abmachung mit der
Italienischen Regierung.
39.
M. Bollati, Ambassadeur d'Italie à Berlin, à M. de Jagow, Secrétaire d'État pour les
Affaires étrangères à Berlin.
lettre.*) Berlin, le 24 mai l915.
Monsieur le Secrétaire d'État,
En me rapportant à des communications verbales de votre Excellence, j'ai l'honneur de
Lui faire connaître que j'ai été autorisé par mon Gouvernement à transmettre au Comte
Della Torre, Ministre d'Italie à Luxembourg, instruction de quitter sans délai son poste,
en laissant la protection des intérets italiens au Gouvernement grand-ducal.
Je prie Votre Excellence de vouloir bien donner les dispositions néccessaires pour que
le voyage du Comte Della Torre à travers le territoire allemand puisse avoir lieu
conformément aux usages ayant trait aux immunités diplomatiques qui lui sont dues.
Veuillez agréer, M. le Secrétaire d'État, l'assurance de ma considération la plus haute.
gez. Bollati
40.
M. Mongenast, Directeur général des Finances, faisant fonctions de Ministre d'État,
à M. le Comte Della Torrè, Ministre d'ltalie à Luxembourg.
Lettre. Luxembourg, le 30 mai 1916.
Monsieur le Comte,
Déférant au désir que vous en avez exprimé, j'ai l'honneur de vous adresser avec les
présentes copies de la note**) remise ce matin par M. le Ministre d'Allemagne ainsi que
de la lettre Bollati du 24 mai y mentionnée, que j'ai eu l'honneur de vous communiquer.
Le Gouvernement luxembourgeois doit protester vivement contre l'expulsion d'un
Ministre étranger accrédité auprès de S. A. R la Grande Duchesse; c'est une nouvelle
violation de la Souveraineté du Grand Duché, dont il sera demandé compte en temps
et lieu.
Je vous prie d'agréer M. le Comte, l'expression de ma considération la plus distinguée.
Pour le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Le Directeur général des
Finances,
MONGENAST.
*) Cette copie était annexée à la note , 38.
**) N° 38.
41.
M. le Comte Della Torre, Mînistre d'ltalie, à M. le Président du Gouvernement
grand-ducal.
Lettre. Luxembourg, ce 30 mai 19l5
Monsieur le Président du Gouvernement,
Je m'empresse de Vous donner acte de vos communications en date d'aujourd'hui. J'unis
ma protestation à la vôtre pour le fait que je suis obligé de m'éloigner de Luxembourg
dans des conditions dont je me plains également que le Gouvernement grand-ducal.
Je suis très reconnaissant à Madame la Grande-Duchesse de ce qu' Elle daigne
continuer à me considérer comme étant accrédité auprès dé Son Auguste Personne. Je
vous prie de mettre aux pieds de votre grâcieuse Souveraine l'hommage de mes
sentiments très dévoués.
J'espêre que mon Gouvernement, qui ne m'a en aucune façon ràppelé de mon poste,
agréera la proposition que j'ai à continuer mes fonctions dans un pays neutre limitrophe.
Je me trouverais ainsi mis dans la situation de mes collègues qui résident à La Haye.
En partant avec mon Vice-Consul, je placerai mes compatriotes sous la protection du
Gouvernement Grand-Ducal, ainsi qu'il a été déjà entendu verbalement avec Votre
Excellence.
Puisqu'il a aussi été décidé que ce serait le conseiller de Gouvernement, M. Moutrier,
qui aurait soin des intérêts des Italiens pendant mon absence, j'ai chargé la comtesse
Della Torre, qui reste provisoirement à Luxembourg, de lui fournir les fonds qui lui
seraient éventuellement nécessaires en plus d'une anticipation que je lui ferai. Soit à ce
sujet, soit à l'égard de tout autre détail, je me réserve encore de me mettre d'accord,
avant de partir, avec le conseiller de Gouvernement susdit.
Je réitère à Votre Excellence l'assurance de ma très haute considération.
DELLA TORRE.
II.
CREATION DE SERVICES CONSULAIRES POUR LES SUJETS FRANÇAIS,
BELGES ET ITALIENS.
42.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Moutrier,
Conseiller de Gouvernement à Luxembourg.
Lettre.*) Luxembourg, le 12 août 1914.
Au moment de quitter son poste, le Ministre de France, Son Excellence M. Armand
Mollard, m'a fait l'honneur de solliciter du Goûvernement grand-ducal la protection de
ses compatriotes et la sauvegarde de leurs intérêts.
Je vous charge, par délégation, de ce service consulaire, que le Gouvernement
grand-ducal s'est fait un devoir d'assumer. Dans la situation actuelle, votre tâche
consistera principalement: 1. à donner, dans la mesure du possible, des renseignements
et des conseils aux Français qui s'adresseront à vous; 2. à leur accorder, en cas de
nécessité dûment constatée, des secours; 3. à pourvoir aux rapatriements qui
deviendraient nécessaires dans la suite.
Il sera mis à votre disposition un premier crédit; de 10.000 fr. que vous gérerez en
qualité de comptable extraordinaire. Le Gouvernement attend de vous que vous
apporterez dans l'allocation des secours toute l'attention et tous les soins que comporte
votre mission. Spécialement, vous ne négligerez point de vous assurer de toutes les
pièces justificatives et comptables ainsi que de toutes autres indications qui pourraient
devenir utiles en vue des remboursements à faire éventuellement par les particuliers ou,
le cas échéant, par le Gouvernement français.
Je vous autorise à installer le service selon les exigences, et à vous adjoindre un ou
plusieurs aides, à prendre dans le personnel des bureaux.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
III.
CRÉATION D'UN OFFICE CENTRAL MILITAIRE ALLEMAND
43.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, au Commandant des
troupes allemandes à Trèves.
Lettre. Luxemburg, den 13. August 1914.
Euer Exzellenz beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die Kommandos der
verschiedenen durch Luxemburg marschierenden Truppen beständig wechseln und
somit auch die in den einzelnen Sachen zuständigen Behörden ihren Standort verlegen.
Infolgedessen wird der Verkehr der Großherzoglichen Regierung mit den Chefs der
Truppenteile sehr erschwert.
Ich möchte daher Eure Exzellenz ergebenst bitten, die Frage geneigtest in Erwägung
ziehen zu wollen, ob in Luxemburg nicht eine während der Kriegsdauer bleibende
Zentralstelle geschaffen werden könnte, von welcher aus die verschiedenen
Angelegenheiten direkt den zuständigen Stellen übermittelt würden, wodurch dann eine
Ersparnis an Arbeit und an Zeit erreicht werden könnte.
Vielleicht würde es sich empfehlen, dem hier zu errichtenden Etappenkommando
weitgehende Befugnisse zu erteilen und damit eine neue geeignete Persönlichkeit zu
betrauen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
*) Les dispositions semblables ont été prises à l' égard des sujets belges et italiens.
44.
Le Commandement supérieur des armées à Trèves au Ministère d'État à
Luxembourg.
Lettre. Trier, den [??]August 1914.
Dem Großherzoglichen Staatsministerium beehrt sich das A. O. K. auf das gefl.
Schreiben vom 13. d. Mts. sehr ergebenst mitzuteilen, daß es zu seinem Bedauern z.
Z. nicht in der Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks
Erleichterung des Verkehrs mit den Militärbehörden Folge zu gehen; doch wird die
Errichtung einer derartigen Stelle in Aussicht genommen werden, sobald in dem
Bereiche des Großherzogtums Etappenformationen eingerichtet sein werden.
VON SEITEN DES ARMEEOBERKOMMANDOS.
45.
M Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à S. A. R. le Duc de
Wurtemberg, à Luxembourg.
Note. Luxemburg, den 20. 8. 14.
Bei den in letzten Tagen stattgefundenen unliebsamen Vorkomnissen möchte ich das
Generalkommando der Armee bitten, seinem Nachfolger in Luxemburg zu empfehlen,
mit der hiesigen Regierung in stetiger Verbindung zu bleiben und alle Rechte des
Großherzogtums nach jeder Seite hin achten zu wollen.
EYSCHEN .
46.
Le Ministère d'État grand-ducal à la Légation d'Allemagne à Luxembourg.
Note verbale. Luxemburg, den 2. September 1914.
Eine große Anzahl verschiedener Armeekorps ist durch das luxemburger Land gezogen
und die vielfältigsten Requisitionen sind gestellt worden: Mannschaften, Pferde,
Fuhrwerke, Lebens- und Futtermittel, Einquartierung usw.
Gar manche Leute und Wagen sind noch nicht zurückgekehrt.
Leistungen von Mobiliargegenständen sind zum Teil bar, teils durch Gutscheine bezahlt
worden. Für den andern Teil jedoch ist weder Zahlung noch Ausstellung von
Gutscheinen erfolgt.
Erhebliche Flurschäden sind angerichtet worden.
Manche Personen sind auf Anstehen der deutschen Militärbehörde verhaftet und
abgeführt worden und bis heute noch nicht zurückgekehrt.
Diesbezügliche Beschwerden mußten an das jeweilige Armeekorps eingereicht werden,
die jedoch keine Erledigung gefunden.
Es besteht durch den Abzug der Armeekorps für die Großherzogliche Regierung die
Unmöglichkeit, die zuständigen Stellen zu erreichen.
Es besteht demnach, namentlich auch um Einheit in die Behandlung der Sachen zu
bringen, die dringende Notwendigkeit, in Luxemburg eine Militärzentralstelle zu
errichten und ihr eine vielseitige Zuständigkeit zu verleihen, damit sie sich mit den
verschiedenen durch die Okkupation gestellten Fragen befassen kann.
47.
Le Ministre d'État grand-ducal à la Légation d'Allemagne à Luxembourg
Note verbale. Luxemburg, den 24[.] September 1914.
Das Großherzoglich Luxemburgische Staatsministerium beehrt sich der Kaiserlich
Deutschen Gesandtschaft, bei der bevorstehenden Abreise des Großen Hauptquartiers,
den Wunsch ergebenst auszusprechen, daß alle durch die militärische Okkupation
geschaffenen Angelegenheiten nicht mehr von den verschiedenen Etappenkommandos,
sondern von einer hier zu errichtenden Zentralstelle zu erledigen wären.
48.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte de
Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché à Berlin.
Télégramme expédié le 19 octobre 1914 à 7h. ½ du soir.
Vor längerer Zeit hat luxemburgische Regierung durch hiesigen deutschen Gesandten
gebeten, ein höherer Offizier als Zentralvertreter Kriegsministeriums delegiert werde,
um sämtliche Verhandlungen zwischen hiesiger Regierung und den verschiedenen
Militärbehörden zu führen. Sache durch Hrn. von Buch mehrmals warm befürwortet.
Kriegsminister persönlich ihm geantwortet im Prinzip einverstanden. Bitte bei
Kriegsministerium zur raschen Erledigung intervenieren.
Staatsminister EYSCHEN.
49.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 6 November 1914.
Der Durchmarsch der deutschen Truppen durch das Großherzogtum Luxemburg hat in
mancher Hinsicht eine Reihe von Fragen hervorgerufen, deren Vorbereitung,
Beschleunigung und teilweise Lösung durch eine hierlands zu schaffende
Militärzentralstelle ich wiederholt vorgeschlagen habe.
Auf eine Eingabe vom 13. August an den Oberfehlshaber der deutschen Truppen in
Trier, ist mir die Antwort geworden «daß er zu meinem Bedauern zur Zeit nicht in der
Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks Erleichterung des
Verkehrs mit den Behörden Folge zu leisten, doch wird die Errichtung einer derartigen
Stelle in Aussicht genomrnen werden, sobald in dem Bereiche des Großherzogtums
Etappenformationen eingerichtet sein werden.»
Am 2. September bin ich in einer Verbalnote in ausführlicher Darstellung wieder auf
die dringende Notwendigkeit dieser Zentralstelle zurückgekommen.
Am 19. September haben Sie mir ein Schreiben der Militärbehörden zur Einsicht
vorgelegt, das besagte «daß die geeignete Persönlichkeit bereits unterwegs ist.» Dies
war S. Exz. von Weidemann, Vorsteher der Zentralstelle für deutsche Entschädigungen
in Luxemburg.*)
Am 24. September hat eine diesseitige Verbalnote an die Kaiserlich Deutsche
Gesandtschaft wieder auf Erledigung der Angelegenheit gedrängt.
Da dieselbe ohne Antwort geblieben, habe ich mich unterm 19. Oktober telegraphisch
an unsern Geschäftsträger in Berlin gewandt, mit dem Ersuchen, beim
Kriegsministerium zur raschen Erledigung der Angelegenheit zu intervenieren.
Darauf bin ich auch bis heute ohne Rückäußerung.
Das Fehlen der Zentralstelle hat sehr fühlbare Mißstände hervorgerufen und einen
Zustand geschaffen, der nach und nach wirklich unhaltbar geworden ist.
Bis zum heutigen Tage hat die Regierung noch nicht erfahren können, welche
Verwaltungsstellen des Kriegsministeriums sich im Lande befinden, wo selbe sich
befinden, mit wem sie zu verkehren hat und welche territoriale und reale Zuständigkeit
die betreffenden Stellen haben.
Von Tag zu Tag häufen sich die Verkehrsschwierigkeiten für Personen sowohl für In-
wie Ausland. So habe ich erst heute in Erfahrung bringen können, daß zuständig sind,
für Metz Exz. Gouverneur von Owen (Schutzverwaltung für die Erzgruben), für
Montmédy Exz. von Sarrow, für Rheinland das VIII. Armeekorps Coblenz, für
Frankreich Ortskommando Montmédy; daß für Lothringen zwei Pässe, für Saarbrücken
wieder ein besonderer Pass erfordert; wie für Belgien zu verfahren ist, ist mir noch
immer unbekannt. Bezüglich der im Großherzogtum durch die deutsche Behörde
verhafteten Personen habe ich bis heute noch nicht, trotz meiner redlichsten
Bemühungen, die zuständige Stelle erreichen können. Für die von Tag zu Tag
ändernden Warentransportbestimmungen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten
lehnt die Linienkommandantur ihre Kompetenz größtenteils ab.
In bezug auf die Einfuhrbestimmungen herrscht die bestmögliche Unsicherheit. In
dieser Hinsicht ist die Euer Exzellenz heute überreichte Eingabe der hiesigen schweren
Eisenindustrie sehr bezeichnend.
Das Postwesen ist sehr zerrüttet; so ist z. B. bis heute, trotz meiner wiederholten
Schritte, der Telephonverkehr im Bereiche des ganzen Landes nicht wiederhergestellt.
Durch diese Lage werden wesentliche Interessen der Industrie, des Handels und des
Verkehrs in Inland und Grenzbezirken verschleppt oder in Frage gestellt und es tritt
eine sehr bedenkliche Mißstimmung auf.
Nur dadurch, daß jemand speziell berufen wird, sich um die hiesigen vielfach
komplizierten Verhältnisse zu kümmern, Aufklärung über die beiderseitigen Interessen
zu geben und entgegenzunehmen und die Versöhnung derselben anzubahnen, nur
dadurch können die jetzigen leidigen Zustände gebessert werden.
Es ist demnach der dringende Wunsch der Regierung, daß endlich in dieser Hinsicht
nach dem Rechten geschaut und ihrem Antrage auf Einrichtung der Zentralstelle
entsprochen wird. Es ist im gegenseitigen Interesse der beiderseitigen Regierungen.
Indem ich die Angelegenheit Euer Exzellenz wohlwollender Aufmersamkeit empfehle,
benutze ich die Gelegenheit zur erneuten Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
EYSCHEN.
*) N° 54.
50.
Le Ministère d'État grand-ducal à la Légation d'Allemagne à Luxembourg
Note verbale.
In Ergänzung des diesseitigen Schreibens*) an Seine Exzellenz von Buch betreffend
Errichtung einer deutschen Militärzentralstelle, beehrt sich die Großherzogliche
Luxemburgische Regierung der Kaiserlichen Deutschen Gesandtschaft zwei Schreiben
vorzulegen, aus denen unleugbar hervorgeht, wie sehr diese Zentralstelle nottut.
Das Stellvertretende Generalkommando lehnt seine Zuständigkeit ab, ohne über die
kompetente Behörde irgendwelchen Aufschluß zu erteilen, so daß die Großh.
Regierung vor verschlossenen Türen steht.
Der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft wäre die Großh. Luxemburgische Regierung
sehr zu Dank verpflichtet, wenn sie diese Schreiben an die zuständige Stelle
weiterbefördern und anderseits als einen Nachtrag zu der gestrigen Depesche
betrachten wollte.
Luxemburg, den 7. November 1914.
*) No 49
51.
Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du
grand quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 22. Januar 1915.
Durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 14. Januar 1915, bin ich zum Befehlshaber der
deutschen Truppen in Luxemburg und Beauftragten des General-Quartiermeisters unter
Beibehalt der Landsturm-Inspektion ernannt worden.
TESSMAR, Oberst.
52.
Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du
grand quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 3. Februar 1915.
Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung überreiche ich anbei einen Auszug**)
aus der Dienstanweisung für den Befehlshaber der Truppen in Luxemburg und
Beauftragten des General-Quartiermeisters zur gefl. Kenntnis.
TESSMAR, Oberst.
**) N° 53.
53.
Auszug aus der Dienstanweisung für den Befehlshaber der Truppen in Luxemburg
und Beauftragten des Generalquartiermeisters.*)
1. Der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg ist dem General-Quartiermeister
unterstellt und führt die Geschäfte als dessen «Beauftragter». Er befiehlt über die im
Großherzogtum stehenden Truppen nach den Weisungen der Obersten Heeresleitung,
die ihm durch den General-Quartiermeister übermittelt werden.
2. Grundsätzlich ist anzustreben, die im Interesse des Heeres nötigen
Sicherheitsmaßnahmen usw. zunächst mit Hilfe der luxemburgischen Behörden zu
Durchführung zu bringen.
3. Er bearbeitet selbständig alle zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Fragen. In
Zweifelsfällen holt er die Entscheidung des General-Quartiermeisters ein.
4. Alle Anordnungen und Anträge militärischer und nichtmilitärischer Dienststellen, die
sich auf Luxemburg beziehen--soweit Sie nicht diplomatischer Natur sind,-- müssen
an ihn gerichtet werden. Er vermittelt allein den Verkehr mit den luxemburgischen
Behörden.
5. Zum Geschäftsbereich des Befehlshabers gehören: Vermittelung des Verkehrs mit
den luxemburgischen Behörden in allen Heeressachen und in allen das Interesse des
Heeres berührenden Angelegenheiten.
Großes Hauptquartier, den 20. Januar 1915.
Gez. Wild von Hohenborn.
Die Richtigkeit des vorstehenden Auszuges beglaubigt:
Luxemburg, den 3 Februar 1910.
Befehlshaber der Truppen Luxemburg
VON NELL, Rittmeister und Adjutant.
*) Peu de temps après, un office central de police militaire a été adjoint à
l'administration en question.
IV.
INSTALLATION A LUXEMBOURG D'UN OFFICE CENTRAL ALLEMAND
D'INDEMNISATION.
54.
M. Braun, Directeur Général de l'Intérieur, aux administrations communales.
Circulaire. Luxembourg, le 24 septembre 1914.
Un service spécial pour le règlement des indemnités dues pour les dégâts causés par
les troupes allemandes vient d'être installé à l'Hôtel du Gouvernement. Le but principal
de cette institution consiste dans une simplification notable de la procédure tendant à
la liquidation des revendications des intéressés tant au sujet des récoltes endommagées
et des pertes ou degradations d'objets que des bons délivrés par les regiments
respectifs.
A l'effet de faciliter dans la mesure du possible la besogne incombant au service en
question, je recommande aux administrations communales l'observation des instructions
suivantes qu'elles voudront porter à la connaissance de tous les intéressés.
Il s'agit avant tout, d'une part, de la prompte régularisation des créances résultant des
bons délivrés, d'autre part, de l'établissement immédiat des dégâts causés.
Une commission d'enquête est en train de parcourir les différentes communes du pays,
afin de vérifier sur place les revendications des intéressés.
Conformément à ma circulaire du 5 août dernier, les administrations communales
voudront immédiatement arrêter les procès-verbaux concernant l'estimation des dégâts
et les envoyer, étayés des pièces à l'appui, directement et sans retard, au besoin par
exprès, à l'adresse du soussigné.
Tous les bons sont à remettre aux secrétariats communaux; ceux-ci les adresseront
directement au Directeur général de l'Intérieur à Luxembourg, qui les fera contrôler et
liquider par les soins du bureau central mentionné ci-dessus.
Pour le cas où il n'aurait pas été délivré de bons pour logements de troupes ou autres
fournitures, les intéressés sont tenus d'établir une note détaillée, dûment signée, qu'ils
feront parvenir au Gouvernement par l'intermédiaire de l'administration communale.
Il va sans dire qu'en l'occurrence on devra éviter toute réclamation excessive. Je tiens
à relever spécialement que quiconque revendiquera sciemment une indemnité qui ne lui
est plus due, comme ayant déjà été payée comptant ou moyennant remise d'un bon,
s'exposera aux rigueurs prévues par le Code pénal.
Je prie les intéressés encore une fois de bien vouloir, par une prompte remise des bons
et des notes, prêter leur concours aux autorités, afin que celles-ci puissent mener à
bonne fin la liquidation de leur avoir.
Inutile d'avertir le public que, lors du contrôle des réclamations, toute prétention
exagérée sera impitoyablement écartée, d'autant plus qu'il ne saurait s'agir que du
remboursement de dégâts réellement occasionnés.
Le Directeur général de l' Intérieur,
BRAUN.
V.
LE GRAND QUARTIER GÉNÉRAL ALLEMAND CONSIDERE LE GRAND
DUCHÉ DE LUXEMBOURG COMME THÉATRE DE GUERRE.
55.
Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du
grand quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 23. Juni 19l5.
Ich beehre mich, anliegende Abschrift*) eines Schreibens des Hr. General-Quartiermeisters ergebenst zur Kenntnis der Großherzoglichen Regierung zu bringen.
TESSMAR, Oberst.
*) N° 56.
56.
Le grand quartier général au commandant des troupes allemandes, fondé de
pouvoirs du grand quartier général, à Luxembourg.
Gr. H. Qu., den 1. Mai 1915.
Auf das Schreiben vom 29. 4. 15 wird mitgeteilt, daß nach Ansicht der Obersten
Heeresleitung Luxemburg nicht nur als «ein von deutschen Truppen besetztes
ausländisches Gebiet», im Sinne des § 161 Mil.Str. G. B. ist, sondern auch wie das
Etappengebiet als «Kriegsschauplatz» (:§160 a. a. O:) betrachtet werden muß.
I. A.
II. gez. Zllner.
57.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand
quartier genéral, à Luxembourg.
Lettre.**) Luxemburg, den 2. Juli 1915.
In der Untersuchungssache gegen Fournelle wegen Spionage wird heute in Trier vor
dem Kriegsgerichte verhandelt. Die Frage, die für den Entscheid, soweit überhaupt ein
Schuldbeweis tatsächlich geführt werden könnte, von ausschlaggebender Bedeutung
zu sein scheint, bezieht sich auf die Feststellung des Begriffes des in §160 M. St. G.
B. als Voraussetzung für die von einem Ausländer begangene Spionage angeführten
«Kriegsschauplatzes».
Nach einer Mitteilung, die am 23. Juni d. J. an die hiesige Regierung seitens der
dortigen Stelle gelangt ist, geht die Ansicht des Generalquartiers dahin, daß auch das
luxemburgische Landesgebiet in die Bezeichnung «Kriegsschauplatz» einbegriffen ist.
Dieser Auffassung tritt die luxemburgische Regierung und mit ihr die Rechtskundigen,
welche über die Kriegsgesetzgebung sich kommentarisch geäußert haben, entgegen.
Die Frage gehört der Tatsächlichkeit an.
Es kann entschieden mit «Kriegsschauplatz» nur der Raum gemeint sein, in welchem
in der Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden.
Örtlich wird, wie namentlich Romen und Rissom in ihrem Kommentar über das
Deutsche Militärstrafgesetzbuch, Seite 683 Anm. 3 sich ausdrücken «Begehung auf
dem Kriegsechauplatz» verlangt, also «auf demjenigen Gebiete, welches durch die
kriegerischen Entwicklungen tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen wird, sei es zu
Lande oder zu Wasser.»
In gleichem Sinne äußern sich Liszt und Andere.
Es ist aber offenbar, daß diese Bestimmung auf das diesseitige Gebiet, das weit ab von
der Front liegt, in welchem keine occupatio bellica stattfindet, das gemäß Telegramm
des Staatssekretärs zum Schutze der Eisenbahnen besetzt wurde, in dem die deutschen
Truppen ausschließlich und bestimmungsgemäß mit der Bewachung der
Eisenbahnlinien und Brücken betraut sind, in keiner Weise zutreffen kann.
Truppen sind im Lande wohl durchmarschiert aber kriegerische Ereignisse haben sich
hierlands nicht zugetragen.
Ich bitte, dem Kriegsgericht in Trier diese Auffassung telegraphisch rechtzeitig bekannt
zu geben.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN
**) Voir n° 67.
58.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte de
Villers, chargé d'affaires du Grand-Duché à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 28. Juli 1915.
Durch Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 23.
Juni d. J. ist folgende Mitteilung an die Großherzoglich Luxemburgische Regierung
gelangt:
Gr. H. Qu., den 1. Mai 15.
An den Bflehlshaber der Truppen in Luxemburg
zu Luxemburg.
Auf das Schreiben vom 29. 4. 1915 wird mitgeteilt, daß nach Ansicht der Obersten
Heeresleitung Luxemburg nicht nur als «ein von deutschen Truppen besetztes
ausländisches Gebiet» im Sinne des § 161 Mil. Str. G. B. ist, sondern auch wie das
Etappengebiet als «Kriegsschauplatz» (:§160 a. a. O. ) betrachtet werden muß.
I. A. gez. Zllner.
Ich möchte Sie bitten, Herr Graf, bei dem Hohen Amt anzufragen, ob die
Reichsregierung mit dieser Ansicht einig geht und welches die rechtlichen und
tatsächlichen Folgen dieser Auffassung sind.
Genehmigen Sie, Herr Graf, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
59.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte de
Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 13. August 1915.
Im Nachtrage zu meinem Schreiben vom 28. des v. Mts. beehre ich mich, Euer
Hochgeboren die abschriftlich beigefügten Schreiben*) des Hrn. General-Direktors der
Justiz und der öffentlichen Arbeiten vom 11. u. 12. August zu überreichen.
Gerne benutze ich auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Graf, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
*) N° 60 et 61
60.
M Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. Eyschen,
Ministre d'État, Président du Gouvernement.
Lettre. Luxemburg, den 11. August 1915.
In dem beigebogenen Telegramm der Obersten Deutschen Heeresleitung wird
Saarbrücken als eine außerhalb des Operationsgebietes liegende Stadt bezeichnet.
Operationsgebiet wird mit Kriegsschauplatz gleichzusetzen sein. Wenn nun der örtliche
Zusammenhang der Stadt Saarbrücken mit der deutschen Front in Frankreich nicht
ausreichend ist, um sie als eine von dem Kriegsschauplatz umfaßte Ortschaft ansehen
zu können, so dürfte die Stadt Luxemburg, deren Entfernung vom eigentlichen
Kampfgebiete ungefähr dieselbe ist wie diejenige Saarbrückens, ebenfalls als außerhalb
des Kriegsschauplatzes gelegen betrachtet werden. Ich denke, der Hinweis auf die
Auffassung der Obersten Leitung der deutschen Heere wird für die Lösung der Frage,
ob das Landesgebiet zum Kriegsschauplatz gehört oder nicht, nicht ganz bedeutungslos
sein.
Der General-Direktor der Justiz und öffentlichen Arbeiten, gez. Thorn.
61.
M. Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M.
Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.
Lettre. Luxemburg, den 12. August 1915.
Euer Exzellenz Aufmerksamkeit beehre ich mich auf die nachfolgend wiedergegebene
Mitteilung der Nr.221 der Frankfurter Zeitung ergebenst zu lenken.
« Ein bestrafter Verräter.
Mülhausen, 4. Aug. (Priv.-Tel. zens. Bln). Der verheiratete Alfred Meyer, Mitinhaber
der bedeutenden Speditionsfirma Meyer und Schauenberg in Mülhausen, wurde am 3.
August nach zweitägiger Verhandlung von dem Kriegsgericht der mobilen
Etappenkommandantur Mülhausen wegen Kriegsverrats zu lebenlänglichem Zuchthaus
und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Daß der Angeklagte nicht zum
Tode verurteilt wurde, verdankt er hauptsächlich dem von ihm am Schluß der
Verhandlung abgelegten vollen Geständnis. Meyer stand im Dienste des französischen
Nachrichtendienstes, dem er längere Zeit hindurch Nachrichten über deutsche
Truppenbewegungen übermittelte.»
Es ergibt sich aus der Veröffentlichung, daß ein im Reichelande ansäßiger
Gewerbetreibender längere Zeit hindurch dem französischen Nachrichtendienste
Nachrichten über deutsche Truppenbewegungen nicht allein zu vermitteln
beabsichtigte, sondern in Wirklichkeit vermittelte, und daß er trotzdem, unter
Berücksichtigung des als strafmildernd angesehenen Eingeständnisses der Schuld, der
Todesstrafe entging.
In Elsaß-Lothringen wird der Kriegszustand erklärt worden sein und folgemäßig auf
den Angeklagten § 9, Nr. 2 u. § 58, 1 und Schlußbestimmung des deutschen
Militärstrafgesetzbuches Anwendung gefunden haben.
Wenn das Geständnis eines Spiones, der tatsächlich die gesammelten Nachrichten an
den Feind herankommen gelassen hatte, die Herabminderung der Todesstrafe zu
lebenslänglichem Zuchthaus ermöglichen konnte, so scheint auch die nur als Absicht
in die Erscheinung getretene Spionage nicht gerade die volle Strenge des Gesetzes nach
sich ziehen zu müssen.
Ich begebe mich hiermit auf das Gebiet der Tatsächlichkeit, in dem die Schattierungen
der Begebnisse den Richterspruch verschiedentlich beeinflussen. Die
Zusammensetzung des Richterkollegiums ist auch für die Bewertung der Tatumstände
nicht ohne Bedeutung. Immerhin kann grundsätzlich behauptet werden, daß die Absicht
der Nachrichtenvermittelung bei der Bestrafung der Schuldigen nicht der Durchführung
der Absicht gleichzusetzen sei.
Euer Exzellenz wird nicht entgangen sein, daß das Mülhausener Kriegsgericht der
rnobilen Etappenkommandantur der erwähnten Stadt zugeteilt ist. Es scheinen also die
Kriegsverratsfälle, welche im Elsaß vorkommen, ihre Lokalisation, wenigstens zum
Teil, in einem Etappengebiet, nicht im Operationsgebiet oder Kriegsschauplatze zu
finden.
Diese Feststellung würde, falls meine Betrachtungsweise nicht wegen mangelnder
Einsicht in die einschlägigen Verhältnisse irregeht, zu der Ausschaltung des diesseitigen
Staatsgebietes aus dem Begriffe des Kriegsschauplatzes hinführen.
Der General-Direktor der Justiz
und der öffentlichen Arbeiten,
gez. Thorn.
VI.
ARRESTATIONS ET VISITES DOMICILIAIRES, OPÉRÉES DANS LE
GRAND-DUCIHÉ DE LUXEMBOURG, PAR L'AUTORITÉ MILITAIRE
ALLEMANDE.
62.
M. le lieutenant général Tullf de Tschepe et Weidenhach, général commandant en chef
le VIIIe corps d'armée prussien, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du
Gouvernement.
Lettre. Luxemburg, den 10. August 1914.
Eurer Exzellenz beehre ich mich davon Kenntnis zu geben, daß ich zu meinem
Bedauern in einzelnen Fällen lediglich zur Wahrung militärischer Interessen mich
genötigt gesehen habe, Verhaftungen Luxemburger Staatsangehöriger anzuordnen.
Zumeist beruht diese Maßnahme auf Mitteilungen, die mir von glaubwürdig
erscheinender Seite gemacht worden waren und sich nachträglich als haltlos erwiesen
haben.
Ich könnte es sehr wohl verstehen, wenn durch dergleichen Vorkommnisse in der
luxemburgischen Bevölkerung eine gewisse Beunruhigung Platz griffe. Ich halte es
deshalb für meine Pflicht, Euer Exzellenz ganz ergebenst zu bitten, Ihren Einfluß dahin
geltend machen zu wollen, daß die Bevölkerung Luxemburgs mit unzutreffenden
Mitteilungen der Militärbehörde gegenüber zurückhält. Im Interesse der Erhaltung der
korrekten Beziehungen zwischen Regieruug und Bevölkerung Luxemburgs einerseits
und den preußischen Heeresteilen andererseits glaube ich mich der Erwartung hingeben
zu dürfen, daß Euer Exzellenz diesen meinen Wunsch in geeigneter Weise unterstützen
werden.
Mit der Versicherung der vorzüglichsten Hochachtung
Euer Exzellenz ergebener
Tülff v. Tschepe,
Generallieutnant und
Kommandierende General des VIII. Armeekorps,
63.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement,au Commandement
supérieur des armées allemandes à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 20. August 1914.
Ich erfahre, daß auf Ersuchen des deutschen Oberkriegsgerichtsrates Wagener fünf
Personen unter Spionageverdacht in das Passagehaus Diekirch eingeliefert worden sind.
Die Spionage ist ein politisches Vergehen.
Durch Aufnahme von Personen, die dieses Vergehens angeklagt sind, würde sich die
Großherzogliche Regierung einer Handlungsweise schuldig machen, aus der ihr, als
Verwaltung eines neutralen Landes, die anderen kriegführenden Mächte einen
schwerwiegenden Vorwurf machen könnten.
Ich lege demnach gegen obiges Vorgehen energischen Protest ein.
Ich bitte das Armee-Oberkommando anzuordnen, daß die fraglichen Personen aus dem
Passagehaus entfernt werden und ähnliche Vorfälle sich im Lande nicht wiederholen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
64.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Glouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 2. Dezember 1914.
Eine der auffallendsten und unliebeameten Erscheinungen während des Aufmarsches
der deutschen Truppen durch das Großherzogtum war die Vornahme überaus
zahlreicher Verhaftungen von In- und Ausländern, auf hiesigem Territorium, welche
juristich ungesetzlich sowie häufig faktisch unbegründet waren.
So ist z. B. der Sohn des Bürgermeisters Kirsch aus Dippach, als Geisel in Gewahrsam
genommen worden. Andere sind verhaftet worden, wegen Streitscenen mit deutschen
Staatsangehörigen. Der weitaus größte Teil ist abgeführt worden wegen angeblicher
deutschfeindlicher Aeußerungen oder Betätigungen, welche den Behörden in anonymen
Schreiben gemeldet worden waren.
Angehörige fremder, sich im Kriegszustand mit Deutschland befindlicher Staaten, sind
aus diesem Grunde festgenommen und an unbestimmten Ort verbracht worden.
Ein bedeutender Teil dieser Verhaftungen geschah, wie es scheint, einfach auf anonyme
Anzeigen hin, ohne weitere Voruntersuchung. Auch blieben die Verhafteten, wie aus
obigem erhellt, zumeist sehr lange Zeit in Gewahrsam und wurden dann entlassen, ohne
auch nur einmal verhört worden zu sein.
Die Wenigsten sind dem Kriegsgericht überwiesen worden.
Man wird sich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß hier vielfach ein
vielleicht erklärbares, aber doch schuldbares Vorgehen der betreffenden Behörden
vorliegt, durch welches hiesige Einwohner in ihren Freiheitsrechten gekränkt. moralisch
und materiell geschädigt wurden.
Dieses geschehene Unrecht in den Grenzen der Möglichkeit wieder gut zu machen,
scheint mir eine Pflicht der Reichsregierung zu sein.
Darum möchte ich den Wunsch ausdrücken, beiderseitig Kommissionen zu ernennen,
welche an der Hand der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie eventuell durch
Untersuchung, Vorschläge für die Schadloshaltung der Interessenten vorbereiten.
Genehmigen Euer Exzelleuz auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
65.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à. M. de Buch, Ministre
d'Allemagne à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 8. Dezember 1914.
Euer Exzellenz beehre ich mich meine Schreiben vom 17. November und 1. Dezember
d. J., betreffend die Verhaftung und Verurteilung des luxemburgischen
Staatsangehörigen Dardar Karl aus Rümelingen, durch die deutsche Militärbehörde, mit
der ergebenen Bitte um baldgefällige Antwort. in Erinnerung zu bringen.
Wie Euer Exzellenz aus der in Nr. 328 des «Luxemburger Wort» (erneut wieder
beigefügt) enthaltenen Meldung ersehen konnte, wurde Dardar am 13. November
letzthin in Luxemburg von einem Beamten der deutschen geheimen Feldpolizei wegen
angeblicher auf Großherzoglichem Gebiete begangener Verbreitung falscher
Kriegsnachrichten verhaftet und nach Coblenz-Ehrenbreitstein abgeführt. Dort wurde
er vom Kriegsgerichte zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und zwar,
wie es scheint, ohne Verhör von Entlastungszeugen und ohne Rechtsbeistand.
Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung beauftragte ich telegraphisch Hrn. Henrich II,
Rechtsanwalt in Coblenz, die Akten einzusehen und mir mitzuteilen, ob ein Rekurs
gegen den Kriegsgerichtsspruch möglich sei; es ging mir die Antwort zu, daß eine
Revision unzulässig sei.
Das gegen Dardar eingeschlagene Verfahren stellt einen unzulässigen Eingriff in die
persönlichen Freiheitsrechte der Einwohner des Großherzogtums dar. Es ist eine direkte
Verletzung der Großherzoglichen Landeshoheit und verstößt gegen alle territoriale
Zuständigkeitsbegriffe bezüglich der Gerichte.
Die Verhaftung eines luxemburgischen Staatsangehörigen durch deutsche Beamten im
Großherzogtum, wegen einer hierlands begangenen Handlung, dessen Verschleppung
nach Deutschland, sowie dessen Verurteilung durch deutsche Gerichte, widerspricht
auch der von der Reichsregierung feierlich gegebenen Zusicherung, daß die
vorübergehende Besetzung Luxemburgs nicht als ein dem befreundeten Großherzogtum
feindlicher Akt gilt.
Bei den vielen durch deutsches Militär vorgenommenen Verhaftungen hatte ich zu
verschiedenen Malen die Ehre, Euer Exzellenz sowohl als auch den auf dem
Durchmarsche begriffenen Militärbehörden zu versichern, daß die hiesige Regierung
es als ihre strenge Pflicht erachten werde, alle auf hiesigem Gebiet begangenen und
nach den bestehenden Gesetzen strafbaren Handlungen durch die Großherzoglichen
Justizbehörden unbedingt zu ahnden. Dieser Standpunkt ist u. a. festgelegt in meiner
Bekanntmachung vom 5. August, Memorial, Nr. 54, S. 913.
Ich kann daher nur mein lebhaftes Bedauern nochmals zum Ausdruck bringen über alle
die ungesetzlichen Polizeimaßregeln, welche von den einzelnen Militärbehörden
getroffen worden sind.
Genehmigen Euer Exzellenz die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
EYSCHEN.
66.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, au Kommandieren
General des stellvertretenden General-Kommandos des VIII. Armeekorps,
eventuell an den Hohen Gerichtsherrn der stellvertretenden 30. Infantriebrigade à
Coblence
Lettre. Luxemburg, den 2. Februar 1915
In der Annahme, daß Eure Exzellenz die Delegation als Gerichtsherr erhalten haben,
beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines Briefes *) des Gross-
Luxemburgischen General Staatsanwaltes betreffend die auf demnächst
anberaumten Vehandlungen des Feldgerichtes Trier gegen den luxemburgischen
Staatsangehorigen Fournelle zu überreichen.
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Der Staatsminister, Prasident der regierung
EYSCHEN
*) No. 67
67.
M. Thorn, Procureur général du Grand-Duché à M. Berg, Procureur d' État près
le tribunal d'arrondissement de Luxembourg
Lettre. Luxemburg, den 1. Februar 1915
Ich habe Kenntnis, daß nächster Tage vor dem Feldgericht in Trier gegen einen
Luxemburger wegen Spionage verhandelt werden soll. Mutmasslich handelt es sich
um den Eisenbahnbeamten Fournelle, einen Luxemburger, welcher im Laufe des
Monats Oktober von der Deutschen Feldpolizei, welche bei der Erforschung der
dem Fournelle zur Last gelegten Handlungen mitgewirkt haben, ist bekannt, daß der
Beschuldigte im Dienste der französischen Militärbehorde gewesen sein, und die
betreffenden Beziehungen auch während der Kriegszeit nicht abgebrochen haben
soll. In wieweit indessen spezifizierte Belastungsmomente im weiteren Verlaufe der
Untersuchung zu tage getreten sein mögen, entzieht sich meiner Kenntnis.
Fournelle war als Luxemburger wegen einer Straftat, welche hierlands begangen
worden ist, den luxemburgischen Gerichten verantwortlich. Seine Handlungsweise
fällt unter Art. 123 des hiesigen Strafgesetzbuches, welcher mit einer fünf bis
zehnjährigen Detention denjenigen bestraft, welcher den Staat durch feindselige,
von der Regierung nicht gebilligte Handlungen, feindlichen Unternehmungen seitens
einer fremden Macht aussetzt. Die Strafe verschärft sich auf zehn bis fünfzehn Jahre
Detention falls Feindseligkeiten erfolgt sind.
In betreff der Rechtsgrundlage, auf welcher in dem beregten Falle, vom dortseitigen
Standpunkte aus, die Kompetenz eines deutschen Militärgerichts zur Aburteilung des
Fournelle aufzubauen ist, fehlen der hiesigen Stelle die erforderlichen
Erkenntnisquellen.
Das Großhertzogtum bildet nicht, wie beispielweise das feindliche Belgien, ein von den
deutschen Truppen okkupiertes Land, in welchem die öffentliche Gewalt auf die
Vertreter der besetzenden Armee übergegangen wäre. Die Landeshoheit ist im
Großherzogtum nicht gebrochen, und liegt in diesem tatsächlichen Zustande ein erster
und meines Erachtens zwingender Grund zur Bestreitung der feldgerichtlichen
Zuständigkeit.
Es kommt ein zweites in Betracht: Die Begriffsbestimmung der Spionage ist durch Art.
29 des in den Haager Konferenzen aufgearbeiteten «règlement concernant les lois et
coutumes de la guerre sur terre» zum Ausdruck gebracht worden. Mit welchen Strafen
das deutsche Strafrecht die Verübung der Zuwiderhandlung belegt, ist hierlands nicht
bekannt. Die einschlägigen Artikel sind im Großherzogtum in keinerlei Form zur
Veröffentlichung gelangt. Die gesetzmäßige, wortgetreue Publikation gesetzlicher
Bestimmungen in dem Lande, für das sie bestimmt sind, ist indessen die unerläßliche
Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit. In diesem Stück sind die Lehre und die
Rechtsprechung einig.
Zusätzlich möchte ich noch bemerken, daß im Großherzogtum wohl kaum jemand aus
dem Kreise der Eingesessenen davon unterrichtet war, daß die territoriale Zuständigkeit
der Feldgerichte, welche nur an der Front ihre Tätigkeit ausüben, bereits in dem Trierer
Gebiete ansetzt.
Ich beehre mich, Herr Staatsanwalt, Sie zu ersuchen, sich heute noch zu dem Hrn.
Präsidenten des Feldgerichtes in Trier, resp. zu dem Vertreter der öffentlichen Klage
bei dieser Jurisdiktion zu begeben und die Herren mit diesen Ausführungen bekannt zu
machen.
Der General-Staatsanwalt, gez. Thorn.
68.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 23. Februar 1918.
Wie ich Ihnen durch mein Telegramm vom 13. d. M. mitzuteilen die Ehre hatte, sind
die vier wegen Diebstahls von Weißmetall im Hüttenwerke der
Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und Hüttenaktiengesellschaft in Differdingen
von der deutschen Militärbehörde festgenommenen Luxemburger den inländischen
Gerichten zur Aburteilung überlassen worden.
In einem diesbezüglichen Schreiben vom 13. Februar d. J. führt der Herr Befehlshaber
der deutschen Truppen in Luxemburg folgendes aus:
«Pflichtgemäß hat das mir unterstellte Landsturm-InfanterieBataillon Siegburg (VIII
:32) in Esch die Frage zu prüfen gehabt, ob es sich bei dem vorliegenden Tatbestand
um Sabotage und damit Kriegsverrat handelt. Ich darf in dieser Beziehung verweisen
auf mein ergebenes Schreiben vom 23. 8. 1917 S. 7125,17 in Sachen Pauly und
Fackelstein, in welchem ich mir gestattet hatte, die Aufmerksamkeit des
Staatsministeriums auf die sich immer mehr häufenden Diebstähle an Sparmetallen und
Beschädigungen von wichtigen Maschinen auf den luxemburgischen Hüttenwerken zu
lenken. Zweifellos ist allgemein bekannt, daß der ungestörte Fortgang der Arbeit auf
diesen Werken in ganz erheblichem Interesse der deutschen Militärverwaltung liegt.
Jede Handlung, die geeignet ist, die regelmäßige Arbeit auf den Werken zu
unterbrechen, schädigt die deutschen militärischen Interessen lebhaft. Deshalb ist es
meine Pflicht, in jedem einzelnen solcher Fälle zu prüfen, ob derartige Handlungen
nicht als Sabotage aufzufassen, nämlich in der Absicht gegangen sind, unter
Schädigung deutscher Interessen, den Feinden des Deutschen Reichs Vorschub zu
leisten und ob nicht deshalb ein Verfahren wegen Kriegsverrats vor deutschen
Militärgerichten anhängig gemacht werden muß.
» Das Landsturm - Infanterie - Bataillon Siegburg hat Sabotage (Kriegsverrat) für
vorliegend erachtet und ist deshalb zur Festnahme der Beschuldigten geschritten. Ich
schließe mich hier dieser Ansicht nicht an und habe sofort, nachdem mir am 12. d. M.
die Beschuldigten zugeführt waren, veranlaßt, daß sie der luxemburgischen
Strafbehörde zur Verfolgung wegen Diebstahls überlassen werden sollten.»
Die deutsche Militärverwaltung beansprucht also grundsätzlich das Recht, für etwaige
in luxemburgischen Hüttenwerken begangene sog. Sabotageakte ein kriegsgerichtliches
Verfahren einzuleiten.
Tatsächlich wurde am 14. Dezember 1917 der luxemburgische Staatsangehörige
Johann Philipp durch das Trierer Feldgericht zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt wegen
dadurch begangenen Kriegsverrats, daß er im Monat Juni 1917 auf Grube Beles einen
der Firma Thyssen gehörigen Bagger gesprengt habe. Durch Urteil vom 1. Februar
1918 wurden die belgische Arbeiter Robert Karl und Michel Heinrich wegen eines inn
der Hütte Differdingen verübten Diebstahls von Kupfer ebenfalls zu zehn Jahren
Zuchthaus verurteilt. In beiden Fällen war die Großherzogliche Regierung um
Ueberlassung der Häftlinge eingekommen, für Philipp beim Auswärtigen Amte, für
Robert und Michel beim Befehlshaber der Truppen in Luxemburg.
Bei dem von der deutschen Militärverwaltung eingenommenen Standpunkt sind alle
Bewohner des Landes, Luxemburger sowohl als fremde Staatangehörige, auf die der
Verdacht eines Diebstahls in einem inländischen Hüttenwerke fällt, der Gefahr
ausgesetzt, den ordentlichen, den verfassungsgemäß eingesetzten Gerichten entzogen
und vor fremde Kriegsgerichte gestellt zu werden. Abgesehen sogar von der am 15.
Juni 1915 zu Berlin gepflogenen Besprechung--auf die ich bereits in meinem Schreiben
vom 6. Februar, in Sachen Pierre, hingewiesen habe--glaubt die Regierung die von der
Okkupationsmacht vertretene Auffassung zurückweisen zu müssen. Sie vermag
zunächst nicht anzuerkennen, daß das Großherzogtum als Kriegsschauplatz im Sinne
des deutschen Militärstrafgesetzbuches anzusehen sei. Dann sollte die Besetzung des
Landes ausschließlich militärischen Charakter tragen, und im übrigen die Oberhoheit
des luxemburgischen Staates unangetastet bleiben. Die Hüttenwerke sind deshalb in
rechtlicher Beziehung als allen andern inländischen gewerblichen Betrieben
gleichgestellt zu betrachten. Sie sind meines Wissens nie durch irgend ein Verfügung
einer besondern Rechtsordnung unterstellt worden. Die Behauptung der deutschen
Militärverwaltung, daß durch Störung in diesem, in einem neutralen Lande gelegenen,
reinen Privatunternehmen deutsche Heeresinteressen geschädigt werden können, dürfte
an der rechtlichen Lage nichts zu andern vermögen.
Die vom Herrn Befehlshaber in dem vorerwähnten Schreiben hervorgehobene
angebliche Zunahme der Diebstähle an Sparmetallen erklärt sich ganz natürlich aus der
stets größer werdenden Seltenheit und dem infolgedessen stets steigenden Wert dieser
Gegenstände. Solche Diebstähle werden überall dort verübt, wo solche Metalle zu
finden sind. Fast tagtäglich werden an den staatlichen Fernsprechleitungen namhafte
Mengen Kupferdraht gestohlen. Im gleichen Maße wie Kupfer und Sparmetalle fallen
alle besonders seltenen und kostbaren Gegenstände, wie z. B. auch Treibriemen den
Dieben zum Opfer.
Es ist vollständig unrichtig, zu behaupten, die große Zahl derDiebstähle lege die
Annahme nahe, daß die Absicht, deutsche Heeresinteressen zu schädigen diesen
Vergehen nicht fern liege.
Im Anschluß an mein vorerwähntes Schreiben vom 6. Februar muß ich Ihnen des
Weiteren zur Kenntnis bringen, daß seitdem noch andere ziemlich zahlreiche
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels von
Bedarfsgegenständen aus den besetzten Gebieten Frankreichs und Belgiens
vorgenommen worden sind. In einem Falle wurde eine Summe von 10.000 Fr. mit
Beschlag belegt und mitfortgenommen, wovon 4475 Fr. einem Franzosen gehörten und
angeblich durch Schmuggel verdient sein sollen, während betreffs der übrigen 562.5
Fr. die Hauseigentümerin, eine Luxemburgerin, erklärt hatte, sie seien ihr Eigentum und
rührten aus einer vor einigen Jahren gemachten Erbschaft her. Auch waren einige
weitere Verhaftungen erfolgt, welche indeß nicht aufrechterhalten wurden.
Auch dieses Vorgehen der deutschen Militärbehörde dürfte zweifellos als ein
unberechtigter Uebergriff auf die luxemburgischen Hoheitsrechte anzusehen sein. Die
rechtlichen Wirkungen der von den Verwaltungsbehörden in den besetzten Gebieten
zu Gunsten der Heeresverwaltung verfügten Beschlagnahmen dehnen sich nicht auf das
Großherzogtum aus und die Militärgerichtsbarkeit kann nur innerhalb des
Geltungsbereichs der Verordnungen, gegen die ein Verstoß begangen worden ist, eingreifen.
Daß die deutsche Militärverwaltung den Schmuggel nach Möglichkeit zu verhindern
sucht, ist begreiflich; dies hätte aber durch auf jenseitigem Gebiete zu treffende
Maßnahmen zu erfolgen.
Auf diesseitigem Gebiete kommt die luxemburgische Gesetzgebung in Betracht,
speziell ein Großh. Beschluß vom 24. März 1917, durch welchen die Einfuhr von
Waren aus nicht zum Zollverein gehörenden Ländern im Prinzip ohne besondere
Ermächtigung untersagt wurde.
Das eigenmächtige Eingreifen des deutschen Militärs ist erfolgt, ohne daß je bei der
Regierung über die Art und Weise, auf welche dieser Beschluß zur Ausführung
gelangte, irgend eine Beschwerde erhoben worden wäre. Die Regierung wäre also nicht
in die Möglichkeit versetzt gewesen, für den Fall, wo die Heeresverwaltung
irgendwelche Klagen vorzubringen berechtigt zu sein geglaubt hätte, diese auf ihre
Begründung zu prüfen und eventuell die nötigen Maßnahmen zu treffen.
Die vielfachen Hausdurchsuchungen, Be[s]chlagnahmungen und Verhaftungen haben
begreiflicherweise die Bevölkerung in große Aufregung versetzt und sollen sogar
demnächst in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gebracht werden.
Ich beehre mich, Sie ergebenst zu bitten, erneut beim Auswärtigen Amte wegen des
Vorgehens der besetzenden Macht Einspruch zu erheben und dahin zu wirken, daß
solche beklagenswerten Uebergriffe in die Befugnisse der inländischen Behörden in
Zukunft vermieden werden.
Genehmigen Sie, geehrter Herr Geschäftsträger, auch bei diesem Anlaß die erneute
Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
KAUFFMAN.
69.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 18. Mai 1918.
Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 6. Februar d. J. beehre ich mich Ihnen
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß die deutschen Militärbehörden noch nicht von
der Vornahme von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels
oder Diebstähle bezw. Hehlerei zum Schadan der Heeresverwaltung Abstand
genommen haben.
So wurde gegen Ende März die Wohnung des Handelsmannes Wilwertz von
Rümelingen durchsucht nach Fleischwaren, welche angeblich auf der Grube Steinberg
daselbst gestohlen worden waren. Durch diesen Diebstahl soll eine direkte Schädigung
der deutschen Heeresinteresse vorgelegen haben. Die Untersuchung verlief resultatlos.
Vor einigen Tagen nahm die deutsche Kriminalpolizei, an Hand einer Liste,
Durchsuchungen vor bei einer ganzen Anzahl von Händlern, welche Ermächtigungen
der staatlichen Metallsammelstelle zum Ankauf von Kupfer und Altmetallen besitzen.
In mehren Fällen ist die Beschlagnahme geringerer oder größerer Mengen Metall
erfolgt.
Ich beehre mich, Euer Hochwohlgeboren anheimzugeben, wegen dieser neuen Eingriffe
in die Befugnisse der luxemburgischen Gerichtsbehörden und Polizeiorgane auf Grund
der in meinem vorerwähnten Schreiben enthaltenen Darstellungen weitere
Vorstellungen zu erheben.
Gerne benutze ich auch diesen Anlaß, Ihnen, geehrter Herr Geschäftsträger, den
Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
KAUFFMAN.
70.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 5. Juni 1918.
Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom
23. Februar und 18. Mai 1918 ergebenst um Mitteilung darüber zu bitten, ob eine
Stellungnahme der Kaiserlichen Regierung in der fraglichen Angelegenheit noch nicht
erfolgt ist.
Zugleich beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß in den letzten Tagen
mehrere Luxemburger wegen Spionage verhaftet worden sind und gegen dieselben ein
kriegsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Die Verhafteten sind:
1. der Bahnhofvorsteher J. P. Thill aus Grundhof;
2. dessen Ehefrau, geborene Thoma;
3. der Eisenbahnschaffner Wilhelm Malget aus Diekirch;
4. der Eisenbahnassistent Camille Thoma aus Petingen;
5. der Wagenmeister der Prinz-Heinrich-Eisenbahnen Viktor Gratia aus Niederwiltz;
6. der Hotelinhaber Neu aus Luxemburg-Bahnhof und dessen Ehefrau;
7. der Postbeamte Thillen aus Luxemburg;
8. der Beamte des Statistischen Amtes M Worré aus Luxemburg.
In Sachen Fournelle war seinerzeit dem zur Aburteilung zusammengetretenen
Feldgericht hiesigerseits ein Memorandum*) überreicht worden, worin nachgewiesen
wurde, daß im Fall von hierlands begangener Spionage weder der dem
kriegsgerichtlichen Verfahren stets zu Grund gelegte § 160 des deutschen
Militär-Strafgesetzbuches, noch eine andere Bestimmung der deutschen
Strafgesetzgebung zur Anwendung gelangen kann.
Voraussetzung für den Tatbestand des Kriegsverrats ist nämlich, daß die Tat auf dem
Kriegsschauplatz begangen worden ist. Als solcher kann das Großherzogtum nicht
angesehen werden, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, wo in
Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Sonst müßte ganz
Deutschland als Kriegsschauplatz bezw. Operationsgebiet, denn beide Begriffe dürften
sich decken, zu gelten haben.
Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat in den Orten, die nicht weiter von den
Fronten entfernt sind als Luxemburg, als außerhalb des Operationsgebietes liegend
bezeichnet. So war in einem Telegramm der Deutschen Obersten Heeresleitung vom
9. August 1915 über einen Fliegerangriff auf Saarbrücken zu lesen: «Westlicher
Kriegsschauplatz: ...... die beiden Flugzeuge gehörten offenbar einem Geschwader an,
das vorher auf die offene, außerhalb des Operationsgebietes liegende Stadt Saarbrücken
Bomben abwarf.»
Nach Ansicht der Großherzoglichen Regierung könnte eine Strafverfolgung nur auf
Grund des Art. 123 des luxemburgischen Strafgesetzbuches vor den inländischen
Gerichten stattfinden.
Eine Abschrift des vorerwähnten Memorandums ist Gegenwärtigem beigefügt und ich
darf Sie ergebenst bitten, im Sinne der darin enthaltenen Ausführungen bei den
zuständigen Stellen im Interesse unserer Landsleute, die Auffassung der
Großherzoglichen Regierung geltend zu machen. Allerdings hat in der im Auswärtigen
Amt am 15. Juni 1915 gepflogenen Besprechung auch die Reichsregierung den
Standpunkt vertreten, daß Strafverfolgung in Spionagefällen den deutschen Behörden
vorbehalten bleiben musse. Sollte es nicht gelingen, dieselbe zur Aufgabe dieser
Auffassung zu bewegen, so wäre immerhin mit allem Nachdruck darauf zu bestehen,
daß den Beschuldigten das Recht der freien Verteidigung in weitgehendem Maße,
namentlich auch durch Zulassung luxemburgischer Rechtsanwälte, wie dies
gelegentlich der vorerwähnten Besprechung zugesichert worden war, gewährleistet
werde, und daß ihnen auch alle prozessualen Garantien, in besondere diejenigen,
welche sich aus der eidlichen Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen ergeben,
zuteil werden.
Gerne benutze ich auch diesen Anlaß, Ihnen, geehrter Herr Geschäftsträger, die
Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
KAUFFMAN
*) N° 67.
71.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial
des Affaires étrangères à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 12. Juni 1918.
Wie dem Hohem Amte bereits durch den Großherzoglich Luxemburgischen
Geschäftsträger Hrn. Dr E. Arendt mitgeteilt worden sein dürfte, sind in letzter Zeit,
seitens der deutschen Militärverwaltung in Luxemburg, mehrere Verhaftungen von
luxemburgischen Staatsangehörigen vorgenommen worden.
Die den Verhafteten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind bis jetzt der
Großherzoglichen Regierung nur zum Teil bekanntgegeben worden; über den Ort, nach
welchem die Häftlinge abgeführt worden sind, wurde ihr, trotz sofortiger Anfrage, in
jedem einzelnen Falle, bei dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in
Luxemburg, keinerlei Mitteilung gemacht. Sie sieht sich auf diese Weise zu ihrem
Bedauern aller Mittel benommen, irgend etwas zum Schutze ihrer Landsleute zu
unternehmen, namentlich auch die eventuell im Interesse ihrer Verteidigung gebotenen
Maßnahmen zu treffen.
Indem Hr. Geschaftsträger Dr. Arendt augenblicklich durch Krankheit an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist, beehre ich mich dieserhalb unmittelbar an das Auswärtige
Amt heranzutreten mit der ergebenen Bitte, geneigtest bewirken zu wollen, daß die
Großherzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werde, den Verhafteten
ihre Hilfe angedeihen zu lassen.
Gleichzeitig darf ich dem Wunsche Ausdruck verleihen, daß den Inhaftierten, für die
Dauer der Untersuchungshaft, alle möglichen Erleichterungen gewährt werden, und daß
es ihren Angehörigen gestattet werde, dieselben mit Lebensmitteln und
Kleidungsstücken zu versorgen.
Dieser Wunsch dürfte umso berechtigter erscheinen, als die Verhaftungen
meistenteils am Spätabend oder während der Nacht vorgenommen wurden und die
betreffenden Personen nur notdürftig bekleidet sind.
KAUFFMAN
72.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérîal des
Affaires étrangères à Berlin.
Télégramme expédié le 20 juin 1918.
Da Regierung von Verwandten der Verhafteten Luxemburger um Hilfe gedrängt,
wäre ich für beschleunigte Behandlung meines Schreibens zwölften Juni sehr zu
Dank verpflichtet.
Staatsminister, KAUFFMAN.
73.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Offîce impérial des
Affaires étrangères à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 21. Juni 1918.
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 12. Juni d. J. und zu meinem gestrigen
Telegramm beehre ich mich, das Auswärtige Amt ergebenst davon in Kenntnis zu
setzen, daß die Kammer der Abgeordneten in der Sitzung vom 11. d. M. einstimmig
gegen die Verhaftungen Einspruch erhoben hat.
Ich nehme Anlaß von diesem Proteste der Volksvertretung, um erneut den von der
Großherzoglichen Regierung von jeher eingenommenen Standpunkt zu betonen,
daß, angesichts des feierlich anerkannten friedlichen Charakters der Okkupation des
Landes, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Aburteilung sämtlicher hierlands
begangenen strafbaren Handlungen, in Gemäßheit der inländischen Gesetzgebung,
und, soweit Spionage in Betracht kommt, nach Art 123 des hiesigen
Strafgesetzbuches befaßt bleiben müsse.
In einem seinerzeit vom Hrn. Staatsanwalt beim Bezirksgerichte zu Luxemburg,
gelegentlich eines gegen den luxemburgischen Staatsangehörigen Fournelle
eröffneten Verfahrens, ausgearbeiteten Memorandums, ist zudem auf der Grundlage
der Lehren deutscher Rechtsgelehrter dargetan worden, daß die Anwendung der
deutschen Strafgesetzgebung in den beregten Fällen nicht zu einer Verurteilung
führen könne. Ich beehre mich Gegenwärtigem eine Abschrift dieses Memorandums
beizufügen mit der ergebenen Bitte, auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen,
in eine erneute Prufung der strittigen Fragen eintreten zu wollen.
Insbesondere darf ich darauf hinweisen, daß das Großherzogtum nicht als
Kriegsschauplatz im Sinne des §160 des Militär-Strafgesetzbuches anzusehen sein
dürfte, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, auf dem in
Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Mit demselben
Rechte wie das Großherzogturn könnte das ganze deutsche Reich als
Kriegsschauplatz angesehen werden. Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat
Orte, die nicht weiter von den Fronten entfernt sind als Luxemburg, die außerhalb
des Operationsgebietes liegend bezeichnet. So war in einem Telegramm der
Obersten Heeresleitung vom 9. August 1916, über einen Fliegerangriff auf
Saarbrücken, zu lesen: « Westlicher Kriegsschauplatz: ........... die beiden Flugzeuge
gehörten offenbar einem Geschwader an, das vorher auf die offene, außerhalb des
Operationsgebietes liegende Stadt Saarbrücken Bomben abwarf.»
In allen Fällen glaube ich der Erwartung Ausdruck verleihen zu dürfen, daß die
Großherzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werden wird, den in
Haft Genommenen ihren Beistand im Sinn des diesseitigen vorerwähnten Schreibens
vom 12.d. M. angedeihen zu lassen, namentlich auch soweit deren Verteidigung vor
Gericht in Frage kommt. KAUFFMAN.
74.
M. le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, Au Gouvernement grand-ducal à
Luxembourg.
Lettre. Berlin, den 30. September 1918.
Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf die Schreiben
vom 12. und 21. Juni d. J., betreffend die Verhaftung von luxemburgischen
Staatsangehörigen durch deutsche Militärbehörden, Nachstehendes zu erwidern.
Die Verhaftungen sind erfolgt, weil begründeter Verdacht vorlag, daß luxemburgische
Staatsangehörige französische Kriegsgefangene bei der Abwanderung nach den
Niederlanden unterstützt haben. Dieser Verdacht hat sich nach dem Ergebnis der
weiteren Ermittelungen in vollem Umfang bestätigt. Der Hüttenbeamte Hansen hat
eingeräumt, einen französischen Kriegsgefangenen längere Zeit beherbergt zu haben
und ihm später zur Abwanderung nach den Niederlanden behilflich gewesen zu sein.
Mehrere andere der Beschuldigten haben demselben Kriegsgefangenen sowie einem
französischen Artillerieoffizier zur Rückkehr nach Frankreich mit Rat und Tat Beistand
geleistet. Es ist festgestellt, daß es sich um eine weit verbreitete Organisation handelt,
deren Agenten einander die abzuschiebenden Kriegsgefangenen gegenseitig zulührten.
Hansen erscheint auch der deutschfeindlichen Spionage dringend verdächtig; er hat
französischen Militärpersonen, die nach Frankreich zurückkehren wollten, den Auftrag
erteilt, die französichen militärischen Stellen darüber zu unterrichten, in welcher Weise
der deutsche Nachschub über die Bahnhöfe Aachen, Trier, Luxemburg und Metz
wirksam behindert werden könne.
Ueber den Grund der Verhaftungen ist übrigens nach Mitteilung der zuständigen
militärischen Stellen die Großherzoglich Luxemburgische Regierung, soweit es die
Lage der Untersuchung gestattete, regelmäßig unterrichtet worden. Dagegen erschien
es, angesichts der Art der den Verhafteten zur Last gelegten Handlungen, nicht
angängig, auch den Ort der Festhaltung mitzuteilen; denn in diesem Falle würde die
Gefahr bestanden haben, daß sich Angehörige oder sonstige Bekannte der zahlreichen
Verhafteten auf irgend eine Weise mit ihnen in Verbindung setzten und den Zweck der
Untersuchung gefährdeten. Die Versorgung der Verhafteten mit Lebensmitteln und
Kleidungstücken ist durch diese Vorsichtsmaßregel nicht behindert worden, da, wie der
Großherzoglichen Regierung bekannt ist, solche Gegenstände durch Vermittelung der
Zentralpolizeistelle den Beteiligten zugeführt werden können. Von dieser Möglichkeit
ist auch in umfangreicher Weise Gebrauch gemacht worden.
Der am meisten belastete Hansen wurde aus Anlaß seiner Erkrankung in einem
Kriegslazarett untergebracht; an der notwendigen Fürsorge für die Verhafteten haben
es sonach die deutschen Militärbehörden nicht fehlen lassen. Der Bestellung von
Rechtsbeiständen steht in allen Fällen nichts entgegen, sobald der Stand der
Ermittelungen deren Zulassung gestattet.
Was die auch aus diesem Anlaß wiederum bemängelte Zuständigkeit der deutschen
Militärbehörden zum Einschreiten bei Straftaten betrifft, die auf luxemburgischen
Gebiet von Luxemburgern begangen sind, so ist die Deutsche Regierung in
Uebereinstimmung mit den der Luxemburgischen Regierung seinerzeit erteilten
Zusicherungen von vornherein davon ausgegangen, daß in Fällen, durch die keine
erheblichen militärischen Interessen berührt werden, die Ahndung den luxemburgischen
Behörden zu überlassen ist. An diesem Grundsatz hält sie auch jetzt noch fest,
wenngleich die inzwischen von ihr gemachten Erfahrungen beweisen, daß die
luxemburgischen Behörden vielfach nicht geneigt sind, innerhalb des Rahmens der
luxemburgischen Strafgesetze den deutschen Interessen in ausreichender Weise
Rechnung zu tragen.*) Es darf in dieser Beziehung unter anderm auf die Fälle Pauly
und Fackelstein**) hingewiesen werden, in denen trotz der Gefährdung militärischer
Interessen die Verfolgung den luxemburgischen Behörden überlassen worden ist.
Gegen Fackelstein ist seitens der luxemburgischen Gerichte ein Verfahren überhaupt
nicht eröffnet worden. Bei Pauly hat das Zuchtpolizeigericht in Luxemburg nur
sogenannten Dienstbotendiebstabl als vorliegend erachtet und den Angeklagten unter
Gewährung von Strafaufschub lediglich zu einer Buße von 200 Fr. verurteilt.
Andererseits muß die Deutsche Regierung daran festhalten, daß wegen solcher
Straftaten, wodurch deutshe militärische Interessen in erheblichen Maße gefährdet
werden, die Zuständigkeit der deutschen Militärgerichte auch dann begründet ist, wenn
diese Straftaten von Luxemburgern auf luxemburgischen Gebiet begangen sind. Es
widerspricht dies dem friedlichen Charakter der Besetzung des Landes keineswegs;
denn es liegt im Wesen jeder militärischen Besetzung, daß sich der besetzende
Truppenkörper gegen die ihn bedrohenden Gefahren selbst zu schützen hat, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Angriffe militärischer oder anderer Art handelt.
Hiernach muß grundsätzlich für die Verfolgung aller Handlungen, die geeignet sind, die
militärischen Interessen der besetzenden Macht zu schädigen, die Zuständigkeit der
deutschen Militärgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Deshalb sind, wie ich
mit Beziehung auf die Noten des Großherzoglich Luxemburgischen Herrn
Geschäftsträgers vom 14. Februar und 4. März d. J.--D. 12118 und D.
17218--bemerken möchte, nicht nur Fälle von Spionage, sondern alle Fälle von
Landesverrat (Kriegsverrat) der deutschen Militärgerichtsbarkeit regelmäßig
unterworfen. Unter diesem Gesichtspunkt können die von der Großherzoglichen
Regierung erhobenen Beschwerden als begründet nicht anerkannt werden; denn es
handelt sich in allen von ihr angeführten Fällen der polizeilichen und gerichtlichen
Verfolgung von Luxemburgern um den Schutz wichtiger militärischer Interessen des
Deutschen Reichs. Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, daß unter den
Begriff des Kriegsverrats auch die Sabotage fällt, soweit dadurch kriegswirtschaftlich
wichtige Betriebe oder militärische Einrichtungen in der Absicht gestört werden,
dadurch der Kriegsmacht des Deutschen Reichs Nachteile zuzufügen oder den Feinden
Deutschlands Vorschub zu leisten. Ebenso muß es, im Hinblick auf die schwere
Schädigung deutscher militärischer Interessen durch Diebstähle an Sparmetallen oder
anderen kriegswirtschaftlich wichtigen Materialien, als eine Kriegsnotwendigkeit
bezeichnet werden, daß in allen Fällen dieser Art die Militärbehörde sofort eingreift
und nötigen Falles auch zur Festnahme von verdächtigen Luxemburgern schreitet,
damit, sofern sich der Verdacht des Kriegsverrats bestätigt, der Fall dem deutschen
Militärgericht zur Aburteilung zugewiesen werden kann.
Auch in Fällen in denen in anderer Weise eine erhebliche Schädigung der Interessen
des deutschen Heeres bewirkt wird, muß an der Berechtigung der deutschen
Militärbehörden zum Einschreiten festgehalten werden. In dem von dem Herren
Geschäftsträger zur Sprache gebrachten Falle des Luxemburgers Pierre**) hat sich
ergeben, daß sich dieser im Besitz einer bedeutenden Menge von Gegenständen befand,
die zweifellos deutsches militärisches Eigentum waren. Ein Einschreiten in diesem Falle
erschien insbesondere um deswillen geboten, weil, wie der Großherzoglichen
Regierung durch den Befehlshaber der Deutschen Truppen in Luxemburg wiederholt
mitgeteilt worden ist, durch die fortgesetzte Entziehung der von der deutschen
Heeresverwaltung im besetzten feindlichen Gebiet beschlagnahmten, für die
Kriegsführung notwendigen Rohstoffe, das deutsche Heeresinteresse erheblich
geschädigt wird. Wenn übrigens die Großherzogliche Regierung annimmt, daß den
polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen in Beziehung auf den Warenschmuggel die
Beschlagnahmeverfügungen der Militäroberbefehlshaber im besetzten Gebiet zu
Grunde liegen, so beruht dies auf einem Mißverständnis. Bei diesen Maßnahmen. die
sich tatsächlich nicht unmittelbar gegen den Schmuggel als solchen richten, handelt es
sich vielmehr um Fälle, in denen solche Waren und Gegenstände, die offenbar im
Eigentum der deutschen Militärverwaltung gestanden haben und ihr auf widerrechtliche
Art entzogen worden sind, von luxemburgischen Landeseinwohnern aufgekauft und
weiterveräußert sind. Diese Handlungsweise erfüllt den Tatbestand der Hehlerei im
Sinne des § 259 des Reichsstrafgesetzbuches.
Pierre ist demgemäß auch durch feldgerichtliches Urteil auf Grund von § 259 des
Reichsstrafgesetzbuches und §161 des deutschen Militärstrafgesetzbuches wegen
Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch in diesem Falle hat sich
die deutsche Militärverwaltung auf die unbedingt notwendigen Maßnahmen beschränkt,
indem sie ledi[g]lich Pierre durch ein deutsches Militärgericht aburteilen ließ, während
eine Anzahl anderer luxemburgischer Staatsangehöriger, die sämtlich als berüchtigte
Schmuggler bezeichnet werden und in deren Besitz ebenfalls Militäreigentum
vorgefunden wurde, wieder freigelassen sind, da es sich in ihrem Falle nur um
verhältnismäßig geringfügige Gegenstände in nicht bedeutender Menge handelte, sodaß
für die deutsche Heeresverwaltung ein erhebliches Interesse an militärischer
Strafverfolgung nicht angenommen wurde.
Was den in der Note des Herrn Geschaftsträgers vom 4. März d. J. erörterten Fall**)
der angeblichen Beschlagnahme einer Summe von 10.000 Franken anlangt, so handelt
es sich hierbei nicht um ein Verfahren gegen einen Luxemburger, sondern um eine
Untersuchung gegen den flüchtigen französischen Fabrikarbeiter August Popp in
Petingen, der mit Pierre zusammengearbeitet hat im übrigen auch spionageverdächtig
ist. Wie der Großherzoglichen Regierung inzwischen von dem Militärbefehlshaber
mitgeteilt sein wird, handelt es sich nicht um 10.000 Fr., sondern nur um 1564 Fr. und
5407 Mk., die unter den Gebrauchsgegenständen des.Popp in Beschlag genommen
worden sind.
In dem von dem Herrn Geschäfsträger gleichfalls, zur Sprache gebrachten Fall Frank,
war die beanstandete Wiederverhaftung des Genannten nach seiner Flucht aus der
Strafanstalt im militärischen Interesse um deswillen geboten, weil die Großherzogliche
Regierung nach Lage der Verhältnisse einem förmlichen Auslieferungsantrag wohl
nicht entsprochen haben würde und deshalb keine andere Möglichkeit bestand, Frank
der Vollstreckung der gegen ihn erkannten Strafe wieder zuzuführen.
Die Großherzogliche Regierung hat von neuem darauf hingewiesen, daß nach ihrer
Auffassung Luxemburg nicht als Kriegsschauplatz im Sinne von §161 des deutschen
Militärstrafgesetzbuches angesehen werden könne, und daß aus diesem Grunde die
Aburteilung von Luxemburgern wegen der von ihnen in Luxemburg begangenen
Straftaten durch deutsche Militärgerichte der gesetzlichen Grundlage entbehre. Die
deutsche Regierung glaubt sich demgegenüber auf den Hinweis beschränken zu sollen,
daß diese die Zuständigkeit der deutschen Militärgerichte berührende Frage in jedem
Falle der Prüfung des erkennenden Gerichtes unterliegt, und daß die deutschen
Militärgerichte in ständiger Praxis ihre Zuständigkeit bejaht haben.
Die Deutsche Regierung bedauert hiernach, sich in den zur Erörterung stehenden
Fragen der Auffassung der luxemburgischen Regierung nicht anschließen zu können.
Sie wird indes, soweit der militärische Charakter der Besetzung luxemburgischen
Gebiets dies zuläßt, auch in Zukunft darauf bedacht sein, daß weniger wichtige Fälle
selbst dann, wenn eine Schädigung deutscher militärischer Interessen in einem
gewissen Umfange vorliegen sollte, nach wie vor den Luxemburgischen Behörden zur
Verfolgung und Aburteilung überlassen werden. Im übrigen ist sie schon bisher ständig
bemüht gewesen, aus dem bestehenden Zustand sich ergebende Härten, [s]oweit dies
mit den militärischen Interessen irgendwie vereinbar war, zu beseitigen. Sie darf in
dieser Beziehung unter anderm darauf hinweisen, daß der seinerzeit dreimal zum Tode
verurteilte luxemburgische Staatsangehörige Noppeney trotz schwerster Verschuldung
durch Kaiserlichen Gnadenerlaß vor der Vollstreckung der Strafe bewahrt geblieben
ist.
Der Reichskanzler,
Im Auftrage, Kriege
*) Dans une lettre du 22 avril 1917, le colonel Tessmar: à son tour, avait formulé contre
les tribunaux luxembourgeois le reproche de partialité et avait déclaré qu'on ne pouvait
avoir que peu de confiance dans la justice luxembourgeoise. Le procureur général
d'lÉtat n a pas manqué de réfuter ce reproche par son apostille du 30 avril 1917.
**) N° 68.
75.
M. Kauffman, Ministre d'État, Présîdent du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand quartier général.
Lettre. Luxemburg, den 5 Juni l918.
Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß zwei Beamte der deutschen Zentralpolizeistelle
am gestrigen Vormittag, zwischen 10 und 11 hr, in den Geschäftsräumen der
«Amtlichen Auskunftstelle» Luxemburg, Athenäumstraße, die Verhaftung des
Kassierers M. Worré, Kommis beim Statistischen Amt, vorgenommen haben.
Wie dem Hrn.-Befehlshaber bekannt, bildet die Amtliche Auskunftstelle einen
Dienstzweig der Großherzoglichen Luxemburgischen Regierung, die mit der Wahrung
der Interessen der französischen, belgischen und italienischen Staatsangehörigen,
während der Dauer des Krieges, betraut ist.
Wenn das genannte Amt, aus Raummangel, nicht im Regierungsgebäude selbst
untergebracht werden konnte, so ist es dennoch als zu demselben gehörig zu
betrachten.
Aus diesem Grunde lege ich Verwahr ein gegen das Vorgehen der deutschen Beamten,
welche unter keinen Umständen zu einer Verhaftung innerhalb der
Regierungsgebäulichkeiten vorschreiten durften. Einer gefälligen Rückäußerung darf
ich entgegensehen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN.
76.
M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs
du grand Quartier général, à Luxembourg, au Ministre d'État grand-ducal
Lettre. Luxemburg, den 8. Juni 1918.
Dem Großherzoglich Luxemburgischen Staatsministerium, Luxemburg, überreiche ich
anliegend unter Bezugnahme des dortigen Schreibens vom 5. d. M. betreffend die
Festnahme des Kassierers M. Worré einen Bericht*) des mit den Ermittelungen gegen
Worré von hier beauftragten Offiziers.
Daraus geht hervor, daß keinesfalls eine Verhaftung in den Geschäftsräumen der
Großherzoglich Luxemburgischen Regierung stattgefunden hat; diese ist vielmehr erst
im Gebaude der Zentralpolizeistelle erfolgt.
Damit sehe ich den dortigen Protest als erledigt an.
TESSMAR, Generalmajor.
*) N° 77.
77.
Rapport de M. le lieutenant Sachs, adjoint à l'office central de police allemande à
Luxembourg, à M. le major général Tessmar
Rapport. Luxemburg, den 8. Juni 1918.
Am 4. d. M. erhielt ich von Hrn. Hauptmann Kersandt den Befehl, die Briefschaften
und sonstigen vorgefundenen Schriftstücke bei dem luxemburgischen
Regierungsbeamten Worré zu prüfen und, wenn sich auf Grund dieser Prüfung der
Verdacht des Kriegsverrats ergeben sollte, ihn festzunehmen.
Zu diesem Zwecke stellte ich zunächst fest, daß Worré sich nicht zu Hause, sondern
in seinem Amt aufhielt. Ich ging dann mit dem Feldpolizeibeamten Konrad in das
Gebäude der amtlichen Auskunftstelle in der Athenäumsstraße, wo Worré gebeten
wurde, Auskunft über einige private Schriftstücke zu geben, die im Laufe der
eingeleiteten Ermittelungen gegen den Gastwirt Neu und Gen. beschlagnahmt worden
waren Worré erklärte sich dazu bereit. Ich bat ihn, mich auf kurze Zeit in seine
Wohnung zu begleiten, womit er persönlich einverstanden war. Wir fuhren dann mit
dem Auto in seine Wohnung, wo er mir die Durchsicht seiner persönlichen Papiere
anheimstellte. Diese, wenn auch nur flüchtig vorgenommen, schien den bestehenden
Verdacht zu bestätigen; infolgedessen habe ich Worré in seiner Wohnung aufgefordert,
mir zur Zentralpolizeistelle zu folgen.
Sachs, Leutnant d. R.
78.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le major général
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier général, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 24. Juni 1918.
Den Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich, unter
Bezugnahme auf das gefällige Schreiben vom 8. d. M., ergebenst auf den beiliegenden
Bericht des Vorstehers der Amtlichen Auskunftstelle zu verweisen.
Wenn auch die Verhaftung erst auf der Zentralpolizeistelle mit der Erklärung der
weiteren Freiheitsentziehung definitiv geworden sein mag, so sind jedoch alle
Vorgänge, vom Eintritt der Polizeibeamten in die Räume der Staatlichen
Auskunftstelle an, als eine ununterbrochene Folge von in notwendigem
Zusammenhang miteinander stehender Handlungen und somit auch als ein
unteilbares Ganzes anzusehen. Dies umsomehr, als Worré nicht einmal gestattet
wurde, seinen Vorgesetzten von seiner Entfernung aus dem Dienstzimmer in
Kenntnis zu setzen, und als ihm auch die Versicherung gegeben worden war, seine
Abwesenheit sei nur von kurzer Dauer. Im Uebrigen hat auch die Bevölkerung
allgemein den Eindruck gehabt, daß die Verhaftung in den Diensträumen der
Auskunftstelle und während des Dienstes vorgenommen wurde, und sie konnte nach
dem ganzen Hergang der Sache keinen andern Eindruck gewinnen.
Zu meinem lebhaften Bedauern sehe ich mich deshalb gezwungen, den in meinem
Schreiben vom 5. Juni erhobenen Einspruch aufrecht zu erhalten und ich darf wohl
einer weitern gefälligen Aeußerung in der Angelegenheit entgegensehen.
Der Staatsminister, Prasident der Regierung,
KAUFFMAN.
79.
M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemàndes, fondé de
pouvoirs du Grand Quartier général, à Iuxembourg, au Ministère d'État
grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 30. Juni 1918.
Dem Großherzoglich Luxemburgischen Staatsministerium in Luxemburg teile ich auf
das gefällige Schreiben vom 24. d. M. betreffend Festnahme des luxemburger
Regierungsbeamten Worré Folgendes mit:
Daß Hr. Worré zunächst in seiner Wohnung aufgesucht wurde, war unnötig, da zur
fraglichen Zeit seine Anwesenheit in seinen Diensträumen mit Recht angenommen
werden mußte. Hr. Worré hat auf die Bitte der fraglichen Beamten der
Zentralpolizeistelle sich ohne weiteres bereiterklärt, sie in seine Wohnung zu begleiten,
hat allerdings gebeten, seine vorgesetzte Dienststelle vom Verlassen der
Geschäftsräume benachrichtigen zu können. Darauf wurde ihm gesagt, seine
Abwesenheit würde nur kurze Zeit dauern, voraussichtlich 10 Minuten. Gerade diese
Aeußerung zeigt am deutlichsten, daß eine Verhaftung des Hrn. Worré nicht ohne
Weiteres in Frage kam. Erst die Tatsache, daß in seiner Wohnung sehr umfangreiches
und Verdacht erregendes Schriftmaterial vorgefunden wurde, nötigte zu der
Aufforderung an Hrn. Worré, zur Zentralpolizeistelle zu folgen. Auf deren Bitten wurde
die Großherzoglich Luxemburgische Regierung sofort durch mich von der einstweiligen
Festnahme des Hrn. Worré verständigt.
Durchaus unrichtig ist auch, daß Hrn. Worré seine Briefschaften in den Raumen der
amtlichen Auskunftstelle «abgenommen» wurden. Hr. Worré wurde vielmehr gefragt,
ob er in der amtlichen Auskunftstelle ihm persönlich gehörende Schriftstücke verwahre.
Darauf zog er seine Brieftasche, übergab sie den Beamten und erklärte: « Dies ist alles»
Daß die Beamten der Zentralpolizeistelle im Auto zur amtlichen Auskunftstelle fuhren,
kann wohl kaum zur Stützung der Behauptung, es sei eine Verhaftung in staatlichen
Diensträumen vorgenomrnen, angeführt werden.
Wie aus dem Vorstehenden ohne weiteres ersichtlich sein dürfte, kann ich die dortige
Auffassung, es handle sich bei den ganzen Vorgängen um «eine ununterbrochene Folge
von in notwendigem Zusammenhang mit einander stehender Handlungen und somit
auch um ein unteilbares Ganze», keinesfalls teilen. Ich beziehe mich wiederholt hierfür
auf die oben angeführten Tatsachen. Ebenso wenig dürfte es darauf ankommen, daß
auch die Bevölkerung allgemein den Eindruck gehabt habe, die Verhaftung sei in den
Diensträumen der amtlichen Auskunftstelle und während des Dienstes vorgenommen
worden. Der Bevölkerung kann ein Urteil darüber gar nicht zustehen, weil etwa auf der
Straße anwesende Personen nur zum allergeringsten Teile Zeuge der fraglichen
Vorgänge waren.
Mit vorstehender Aeußerung darf ich wohl den von der Großherzoglich
Luxemburgischen Regierung erhobenen Einspruch als erledigt betrachten.
TESSMAR, Generalmajor.
80.
M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de
pouvoirs du Grand Quartier général à Luxembourg, au Gouvernement
grand-ducal.
Lettre. Luxembourg, den 22. Juli 1918.
Im Verlaufe meines Schreibens vom 18. d. M. in Sachen Neu und Gen. beehre ich mich
der Großherzoglichen Regierung mitzuteilen, daß ich, nachdem nunmehr das
Ermittelungsverfahren gegen Worré ergeben hat, daß er bei der Unterstützung von
entwichenen Kriegsgefangenen nicht als Privatperson gehandelt hat, sondern im
Auftrage seines Vorgesetzten des Regierungsrats Funck und seiner Dienststelle, einer
Großherzoglich Luxemburgischen Behörde, angeordnet habe, das Verfahren gegen
Worré einzustellen. Ich darf jedoch gleichzeitig die Erwartung aussprechen, das die
Großherzogliche Regierung gegen die von ihren Beamten und offiziellen Organe[n]
getätigte Neutralitätsverletzung energische Schritte ergreift, um in Zukunft weiteren
derartigen Fällen vorzubeugen.
TESSMAR, Generalmajor.
81.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du gouvernement, à M. le major général
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du, Grand
Quartier général, à Luxembourq.
Lettre. Luxemburg, den 7. August 1918.
Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich, in
Erledigung des dortigen Schreibens vom 22. Juli 1918, die Abschrift einer Erklärung
zu überreichen, in der Hr. Regierungsrat Funck des Näheren auf die von dortiger Stelle
gegen ihn als Vorsteher der hiesigen amtlichen Auskunftstelle erhobenen
Anschuldigungen eingeht.
Die Ausführungen des Hrn. Funck sind unter dem Gesichtswinkel des Art. 13 des V.
Haager Abkommens zu bewerten, der folgenden Wortlaut hat: «Die neutrale Macht, die
entwichene Kriegsgefangene bei sich» aufnimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn
sie ihnen gestattet, auf »ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den
Aufenthaltsort anweisen.
» Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den
Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der » neutralen Macht mitgeführt werden. »
Sich auf diesen Text stützend, hatte die Regierung bei Gelegenheit der Uebermittelung
eines Berichtes der Gendarmerie Remich am 28. Juli 1917, bezüglich zweier Russen,
den Hrn. Befehlshaber um eine mündliche Aussprache in betreff der Anwendung dieser
Bestimmung gebeten, und soweit erinnerlich, einen ablehnenden Bescheid erhalten.
Außerdem hatte sie unterm 14. August 1917*) beim Auswärtigen Amt in Berlin
beantragt, daß ihr die entwichenen Kriegsgefangenen überlassen würden, um dieselben
nach Maßgabe der Haager Konvention behandeln zu können; eine Antwort auf diesen
Antrag steht zur Zeit noch aus.**)
Nach dem negativen Resultat obiger Korrespondenz ist die Anwendung des zweiten
Satzes des Art. 13 ausgeschlossen, sodaß nach der sinngemässen Auslegung der
angezogenen Bestimmung die entwichenen Kriegsgefangenen hier zu Lande als
gewöhnliche Ausländer zu betrachten sind und deren Unterstützung folgerichtig nach
den allgemein gültigen Vorschriften des Art. 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1897 über
den Hilfswohnsitz zu geschehen hat. Außerdem und sogar wenn die Materie nicht
durch Gesetz geregelt wäre, entspräche die Hilfeleistung den Forderungen der
Menschlichkeit.
Die Gewährung von Hilfe kann demnach zu einem berechtigten Vorwurf nur dann,
Anlaß geben, wenn sie auf neutralitätswidrige Weise erfolgt, z. B. wenn den
entwichenen Kriegsgefangenen Mittel gegeben werden, sich zu ihrem Truppenteil zu
begeben. Nach den dortigen Verhandlungen läßt sich aber diese Annahme nicht
begründen; es ist im Gegenteil erwiesen worden, daß die gewährten Unterstützungen
derart bemessen waren, daß sie den Interessenten nur über die erste Not hinweghalfen
und es ihnen ermöglichten, sich nach Arbeit umzusehen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung, KAUFFMAN
*) N° 89.
**) N° 85.
82.
M. le Major général Tessmar; commandant des troupes allemandes, fondé de
pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg, au Ministère d'État
grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 20. August 1918.
Auf das gefällige Schreiben vom 7. d. M. betreffend dortige Stellungnahme zu meinem
Schreiben vom 22. Juli d. J. beehre ich mich ergebenst Folgendes zu entgegnen:
Art. 13 des V. Haager Abkommens bemerkt, daß ein neutraler Staat, der entwichene
Kriegsgefangene bei sich aufnimmt, diese in Freiheit lassen wird. Wenn er ihnen
gestattet, auf ihrem Gebiet zu verweilen, so kann er ihnen den Aufenthaltsort anweisen.
Diese Fassung besagt nach diesseitiger Anlassung nur, daß der neutrale Staat
entwichene Kriegsgefangene nicht ausweist, schließt aber unbedingt Unterstützungen,
Nachweis von Arbeit usw. usw. aus, da ausdrücklich betont ist, daß der neutrale Staat
sie in Freiheit läßt mit der Einschränkung, ihnen, falls er gestattet, daß sie auf seinem
Gebiete verweilen, den Aufenthaltsort anzuweisen. Die dortige Auffassung, solche
entwichene Kriegsgefangene seien als gewöhnliche Ausländer zu betrachten, sodaß auf
sie das Luxemburger Gesetz über den Hilfswohnsitz Anwendung findet, ist ohne jede
rechtliche Grundlage. Der Wortlaut des Haager Abkommens gilt hierzu keine
Handhabe. «Forderungen der Menschlichkeit» kommen außerdem dann nicht in
Betracht, wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden kann,--und das ist nach dem
Ergebnis der hier angestellten Ermittelungen zweifellos--daß die entwichenen
Kriegsgefangenen nach ihrer Heimat bezw. ihren Armeen zurückzukommen versuchen
werden und versucht haben. Dieser Umstand scheint mir sowohl von Seiten des
Regierungsrates Funck wie von Seiten der Regierung übersehen zu sein. Dasselbe gilt
auch von Folgendem:
Wenn auch die Unterstützungen an sich nicht groß waren, so konnten sie doch
zusammen mit andern Beträgen, die sich entwichene Kriegsgefangene im Luxemburger
Lande, wie aus verschiedenen Fällen hinreichend nachgewiesen, nur zu leicht
verschaffen können, geeignet werden, dem Kriegsgefangenen die Abwanderung zu
erleichtern. Hierunter fällt gleichfalls der Rat zur Aufnahme von Arbeit und der direkte
Nachweis von Arbeitsstellen. Es mußte dortseits unbedingt damit gerechnet werden,
daß die entwichenen Kriegsgefangenen durch ersparten Arbeitsverdienst sich die
nötigen Mittel zur Abwanderung verschaffen können, auch wenn man außer Betracht
läßt, daß diese von Seiten der luxemburgischen Bevölkerung noch sonstige
Unterstützung erhalten konnten. Die Ausführungen des Regierungsrates Funck stehen
auch in den Punkten, worauf es hier gerade ankommt, im Widerspruch zu den Angaben
des Beamten Worré; er gibt zu, daß viele Personen, wie auch in einem Falle «Martin»,
ihre Eigenschaft als Kriegsgefangene zu erkennen gaben. Häufig oder anscheinend
meistens wurden diese Personen an Funck verwiesen, den Worré über die Herkunft
derselben sicher unterrichtet haben wird. Schließlich hatten diese Leute auch keinen
vernünftigen Grund Funck zu verschweigen, was sie Worré gesagt hatten. Auch in allen
solchen Fällen ist Unterstützung ausgezahlt worden. Auf die Anfrage, warum auch
einzelnen Personen empfohlen wurde, auf den Strassen nicht französisch zu sprechen,
geht Funck wohlweislich gar nicht ein. Auch in diesem Falle kann nach dem
persönlichen Eindruck nicht an der Richtigkeit der Angaben des Worré gezweifelt
werden. Die Ansicht des Regierungsrates Funck, daß es mit der Wahrung einer
aufrichtigen Neutralität nicht zu vereinbaren sei, bei Gewährung von Unterstützungen
nach Herkunft, Erlebnissen usw. der Unterstützungsuchenden zu fragen, erscheint kaum
haltbar, da es an und für sich bei keiner öffentlichen Behörde Sitte ist, vollständig
unbekannten Personen auf einfache Erzählungen und Bericht hin, ohne Nachprüfung
der Richtigkeit dieser Unterstützungen auszuzahlen.
Bezüglich der Ausführungen über die Abschüblingslisten kann nur erklärt werden, daß
hier nichts davon bekannt ist, daß die Legitimationspapiere erst nach grundsätzlicher
Genehmigung des Transports vorgelegt werden. Der angebliche Hinweis des
Regierungsbeamten Worré, daß eine Enquête an dem Wohnsitz des Einzutragenden
vorgenommen würde, erscheint hinfällig, da seine Nachprufung, ob der Betreffende in
Luxemburg schon längere Zeit wohnte oder nicht, bei den Anmeldungsverhältnissen
kaum durchführbar war. Schließlich ist eine Nachfrage an dem tatsächlichen Wohnsitz
der die Eintragung nachsuchenden Personen auch dahin nicht möglich, wenn sie diesen
verschweigen.
Ich beehre mich daher nochmals das Großherzogliche Luxemburgische
Staatsministerium ergebenst zu bitten, gegen Regierungsrat Funck und Worré
einzuschreiten, da ich nicht in der Lage bin, die Ausführungen des Regierungsrats
Funck als gerechtfertigt anzuerkennen. Von dem Veranlaßten bitte ich mir eine
gefällige Mitteilung hierher richten zu wollen.
TESSMAR, Generalmajor.
83.
M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de
pouvoirs du Grand Quartier général à Luxembourg, au Ministre d'État
grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 13. September 1918.
Auf mein Schreiben vom 20. 8. 18 betreffend die Regierungsbeamten Funck und Worré
darf ich wohl sehr ergebenst einer recht baldigen Nachricht entgegensehen.
TESSMAR, Generalmajor.
84.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le Major géneral
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier général, à Luxembourg.
Lettre.*) Luxemburg, den 13. September 1918.
Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf das
gefällige Schreiben vom 20. August ergebenst zu erwidern, daß die Großherzogliche
Regierung den in ihrem Schreiben vom 7. August 1918 dargelegten Standpunkt
vollständig aufrecht halten muß. Natur- und Völkerrecht, Landesverfassung und
Landesgesetzgebung über das öffentliche Unterstützungswesen geben der
Großherzoglichen Regierung das Recht und legen ihr die Verpflichtung auf, fremde
Staatsangehörige, welche sich in hilfsbedürftigem Zustand auf dem Gebiet des
Großherzogtums befinden, in angemessener Weise zu unterstützen. Die
Großherzogliche Regierung hat außerdem Frankreich, Belgien und Italien gegenüber,
zu Beginn des Krieges, die Verpflichtung übernommen, den Angehörigen dieser
Staaten Schutz und Beistand angedeihen zu lassen. Das angezogene V. Haager
Abkommen enthält keine Bestimmung, wonach es der Regierung eines neutralen,
souveränen Staates benommen wäre, hilfesuchende und hilfsbedürftige Ausländer,
selbst wenn es sich mitunter um entwichene Kriegsgefangene handeln sollte, mit dem
Notwendigsten zu versehen, um sie vor Hunger und Krankheit zu bewahren, oder ihnen
behilflich zu sein, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Ich vermag mich
in bezug auf die Auslegung von Art. 13 des V. Haager Abkommens keineswegs den
dortigen Ausführungen anzuschließen. Es wird dortseits angenommen, die bloße
Tatsache, daß Art. 13 nicht ausdrücklich die Gewährung von Unterstützungen vorsieht,
schließe solche «unbedingt» aus. Gründe für diese Auffassung werden indeß keine
angegeben, und es dürfte dieselbe auch als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend
angesehen werden müssen. Es war nicht notwendig, die sich aus dem gemeinen Recht
ergebende Verpflichtung auf neutrales Gebiet entkommenen bedürftigen
Kriegsgefangenen Unterstützungen zu gewähren, ausdrück]ich im Text der Haager
Konvention vorzusehen. Vielmehr hatte das Verbot von Unterstützungen, als im
Gegensatz zum gemeinen Recht auferlegte Beschränkung, ausdrücklich ausgesprochen
werden müssen, und es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß, falls solches die
Absicht der vertragschließenden Parteien gewesen, ein entsprechendes Verbot in den
Text der Konvention aufgenommen worden wäre. Der jetzige Wortlaut des in Frage
kommenden Artikels spricht entschieden im Sinne der von der Regierung vertretenden
Absicht. Im selben Gedankengang kann ich nicht umhin, einer andern im dortigen
Schreiben enthaltenen irrigen Auffassung entgegenzutreten. Dortseits ist die
Behauptung aufgestellt, es sei im Haager Abkommen «ausdrücklich betont, daß der
neutrale Staat sie (die entwichenen Kriegsgefangenen) in Freiheit läßt mit der
Einschränkung, ihnen falls er gestattet, daß sie auf seinem Gebiete verweilen, den
Aufenthaltsort anzuweisen». Eine solche Einschränkung besteht nicht. Dem neutralen
Staat ist keineswegs die Pflicht auferlegt, entwichenen Kriegsgefangenen, denen er
gestattet, auf seinem Gebiet zu verweilen, einen bestimmten Aufenthaltsort anzuweisen.
Er darf es tun, er muß es nicht. Darüber ist man in Rechtslehre und Praxis einig. Tut er
es nicht, so läßt er dieselben in Freiheit, und die Freiheit, welche die Kriegsgefangenen
alsdann genießen, unterscheidet sich in keiner Weise von der, welche die andern
Ausländer genießen. Es besteht in dieser Hinsicht vom Standpunkt des internationalen.
Rechts keinerlei Unterschied, keinerlei Einschränkung, weil das Haager Abkommen
keinen Unterschied aufgestellt und keine Einschränkung vorgesehen hat. In diesem
Zusammenhange dürfte es von Interesse sein, darauf hinzuweisen wie in andern
neutralen Ländern entwichene Kriegsgefangene behandelt werden. Aus Nummer 1145
der « Neuen Züricher Zeitung» vom 1. September 1918 ist ersichtlich, nach welchen
Richtlinien in der Schweiz verfahren wird. Es ist darin Folgendes zu lesen:
« Flucht deutscher Kriegsgefangener. Genf, 31. August. -- Zwei deutsche
Kriegsgefangene, die aus dem Gefangenenlager von Nîmes (Dép. du Gard)
entwichen, kamen gestern abend in Cornavin an. Sie hatten sich in einem
Güterwagen versteckt und wurden hier entdeckt. Man führte sie in ein Hotel, wo sie
die Nacht zubrachten, und heute werden sie ihrer Heimat zugeführt»
Die Kriegsgefangenen werden somit direkt ihrer Heimat zugeführt, wo alsdann die
Möglichkeit besteht, daß sie sich wieder mit ihren Armeen vereinigen können. Es ist
nicht bekannt geworden, daß diesetwegen schon Vorwürfe gegen die eidgenössische
Regierung erhoben worden wären. Die Möglichkeit, daß im Großherzogtum
aufhaltsame entwichene Kriegsgefangene nach ihrer Heimat entkommen, mag bestehen.
Das einzige Mittel, dieses zu verhindern, ist das in Art. 13 angegebene Verfahren. Aus
welchen Gründen für die luxemburgische Regierung dieser Weg entgegen ihren
Absichten ausscheiden mußte, ist in meinem Schreiben vom 7. August dargelegt. Damit
dürfte die rechtliche Seite der Frage hinlänglich beleuchtet sein.
Bezüglich der tatsächlich an Ausländer gewährten Unterstützungen, muß erneut betont
werden, daß solche von der amtlichen Auskunftstelle nur in Fällen absoluter
Bedürftigkeit gewährt wurden, und nur nachdem die Beamten die Ueberzeugung
gewonnen hatten - es wurde keineswegs allen vorgebrachten Schilderungen Glaube
geschenkt - daß die zur Schau getragene Notdurft der Wirklichkeit entsprach. Die von
der amtlichen Auskunftstelle gewährten nur einmaligen Unterstützungen waren so
minim, daß dieselben nicht als eine Erleichterung der Abwanderung bewertet werden
können. Die Unterstützungen waren dem Grade der Hilfsbedürftigkeit angemessen; sie
bezweckten und waren einzig dazu angetan, die Betreffenden vor Hunger und
Krankheit zu bewahren und zu verhindern, daß dieselben sich nicht zur Störung der
öffentlichen Ordnung oder Auschreitungen verleiten lassen sollten. Der Unterstellung,
daß alle, welche sich als entwichene Kriegsgefangene ausgaben, an Regierungsrat
Funck verwiesen und in allen Fällen unterstützt wurden, tritt der Vorsteher der
amtlichen Auskunftstelle erneut in entschiedenster Weise entgegen. Ein Fall Martin ist
ihm gänzlich unbekannt. Von den vorsprechenden Belgiern, Franzosen und Italienern
wurde nur ein kleiner Bruchteil unterstützt und zwar, wie bereits hervorgehoben,
ausschließlich diejenigen, welche als durchaus Hilfsbedürftige erkannt wurden. Das ist
so wahr, daß mehr als einmal die Abgewiesenen ihrer Unzufriedenheit unverhohlen
Ausdruck gaben und sich unter Protest entfernten. Der Fall, ob angeblich entwichene
Kriegsgefangene nach ihrer Heimat bzw. ihren Armeen zurückzukommen versuchen
würden, ist von der amtlichen Auskunftstelle nicht ausser Acht gelassen worden. In
dem Bericht des Regierungsrates Funck ist ausdrücklich festgestellt, daß jedwede
Unterstützung rundweg verweigert wurde, falls die Vorsprechenden die Absicht
kundgaben nach dem neutralen Ausland hinzustreben. Der Großherzoglichen Regierung
und der amtlichen Auskunftstelle ist es völlig unbekannt, ob entwichene
Kriegsgefangene sich anderweitig Geld verschaffen konnten. Was den Nachweis von
Arbeit betrifft, so sei noch besonders betont, daß es namentlich in diesen Zeiten eine
nicht zu verkennende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherbeit bedeuten würde,
Einheimische oder Ausländer völlig mittellos sich selbst zu überlassen, und dieselben
gewissermaßen zu zwingen, durch Bettelei oder Verbrechen sich das Notwendigste zu
verschaffen. Schon die Sorge für die öffentliche Sicherheit - ganz abgesehen von den
eingangs dargelegten rechtlichen Erwägungen - würde in dieser Hinsicht das Verhalten
der Großherzoglichen Regierung vollauf rechtfertigen, da ihr jedenfalls das Recht, für
die öffentliche Ruhe zu sorgen, nicht dürfte streitig gemacht werden können. Es dürfte
zudem bei der herrschenden Teuerung in den allerseltensten Fällen einem in Frage
kommenden Arbeitsuchenden möglich gewesen sein, Ersparnisse zu machen. Wäre
solches ausnahmsweise der Fall gewesen, so könnte die Regierung für die Verwendung
dieser Mittel, welche sie nicht vorauszusehen vermag, nicht verantwortlich sein.
Tatsächlich wird hier als absolut ausgeschlossen betrachtet, daß ein einziger
Kriegsgefangener dank einer unbewußten Mithilfe der Regierung oder ihrer Organe
entkommen wäre.
Den Punkt betreffend den angeblichen Rat, den Herr Funck bezüglich des Gebrauchs
der französischen Sprache erteilt haben soll, hat Letzterer in seinem Bericht nicht
übergangen; er hat vielmehr eingehend dazu Stellung genommen, und ich darf ergebenst
auf den einschlägigen Passus hinweisen. Auch in bezug auf die Behandlung der Anträge
auf Heimbeförderung durch die Schweiz hat Regierungsrat Funck in seinen
Ausführungen erschöpfend geantwortet. In die Listen der Heimzubefördernden wurden
nur solche Personen eingetragen, welche durch Vorzeigen ihrer Anmeldeerklärung oder
andrer beweiskräftiger Schriftstücke ihre Ansäßigkeit im Großherzogtum nachweisen
konnten, sofern die Ansäßigkeit dem Amt nicht einwandfrei bekannt war, wie dies
beispielsweise bei unterstützten Kriegerfamilien der Fall ist. Die amtliche
Auskunftstelle hatte auch stets den Eindruck, daß von Seiten der deutschen Polizei eine
Enquête am Wohnsitz der Antragsteller stattfinden würde; sie machte letztere jedesmal
auf diese Enquête aufmerksam, die zu einem dem Amt und den Interessenten
unbekannten Zeitpunkt vor sich gehen würde. Das allein dürfte Beweis dafür sein, daß
das Amt bei Aufstellung der Listen in gewissenhaftester und korrektester Weise
verfahren ist. Das Datum der Heimtransporte wird der amtlichen Auskunftstelle
bekanntlich nur wenige Tage vor der Reise mitgeteilt. Das Amt pflegt dann die
zugelassenen Teilnehmer brieflich oder drahtlich zu verständigen und sie zugleich zu
ersuchen, ihre Legitimationspapiere zwecks Weiterleitung an die Kaiserliche
Ortskommandantur einzusenden. Bei dem letzten Transport vom 18. November 1917
wurde den Beamten der amtlichen Auskunftstelle sogar bedeutet, die Beibringung der
Legitimationspapiere sei eigentlich überflüssig. Dieselben wurden dennoch beschafft
und dienten dem diensttuenden Offizier am Bahnhof dazu, den Aufruf der Abreisenden
vorzunehmen und deren Identität festzustellen.
Im Uebrigen darf ich nochmals auf mein mehrerwähntes Schreiben vom 7. August und
die mit demselben übermittelten Erklärungen des Herrn Funck verweisen.
Die Großherzogliche Regierung ist sich bewußt, daß sie selbst und ihre Beamten in
dieser Angelegenheit genau ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen gemäß
gehandelt haben. Was speziell Hrn. Regierungsrat Funck betrifft, so hat er ebenso wie
Hr.Worré den Instruktionen seiner Vorgesetzten gemäß gehandelt; er kann deshalb
ebensowenig wie Worré, gegen den auch dortseits aus diesem Grunde erklärt worden
ist, von Maßnahmen abzusehen, zur Verantwortung gezogen werden.
Die Regierung ist indes des Weiteren der Ansicht, daß es sich im vorliegenden Falle
nicht eigentlich um das Verhalten dieses oder jenes Beamten, sondern um die Frage des
Verhältnisses der Regierung eines neutralen, souveränen Staates zu fremden
Staatsangehörigen bezw. angeblichen Kriegsgefangenen, die auf das Gebiet dieses
Staates gelangt sind, handelt. Es ist somit eine Frage von prinzipieller Bedeutung
aufgeworfen, welche die Auslegung internationaler Abmachungen berührt, und deshalb
am zweckdientlichsten durch einen Gedankenaustausch zwischen den beteiligten
Regierungen einer Lösung entgegengeführt werden dürfte. Der Großherzogliche
Geschäftsträger wird dementsprechend beauftragt werden, sich mit der Kaiserlichen
Regierung bezüglich der weiteren Behandlung der Angelegenheit ins Benehmen zu
setzen, und die Großherzogliche Regierung kann deshalb weitere Entscheidungen erst
nach Abschluß dieser Besprechungen treffen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN
*) Voir n° 89
85.
L'Office des Affaires étrangères à Berlin à la Légation de Luxembourg, à
Berlin
Note verbale. Berlin, den 29. November 1918.
Das Auswärtige Amt beehrt sich die Luxemburgische Gesandtschaft auf die
Verbalnote vom 5. d. M. D. 720/18 zu benachrichtigen, daß die Deutsche Regierung
die Auffassung der Luxemburgischen Regierung hinsichtlich der Auslegung des
Artikels 13 des Haager Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der
neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907
für zutreffend erachtet. Der bezeichnete Artikel gibt den neutralen Mächten wohl
das Recht, Kriegsgefangenen, die mit ihrer Erlaubnis auf ihrem Gebiet verweilen,
den Aufenthalt anzuweisen; er legt ihnen aber nicht die Verpflichtung auf,
dahingehende Maßnahmen gegenüber den Kriegsgefangenen zu treffen.
VII.
DISPOSITIONS SUR LES VOYAGES.
86.
Extrait d'un avis publié par 1e commandant des troupes allemandes.
Neue Bestimmungen betreffend den Reiseverkehr, treten mit dem 21. Juli 1915 in
Kraft.
Für Luxemburg wird außerdem noch bestimmt, daß Passierscheine zum Verlassen
Luxemburgs nur der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg erteilt. Gesuche zu
Reisen in das Operations- und Etappengebiet und nach Belgien behandelt der
Befehlshaber wie unter Abschnitt B 3 bis 5 und 8 angeordnet.
VIII.
TRAVAIL DE PRISONNIERS DE GUERRE SUR TERRITOIRE
LUXEMBOURGEOIS.
87.
La maison Utzschneider et Ed. Jaunez à Wasserbillig, à M. Eyschen, Ministre
d'État, Président du Gouvernement.
Lettre. Wasserbillig, le 11 août 19:15.
Monsieur le Ministre,
Par la présente nous avons l'honneur de vous soumettre la question suivante et vous
prions d'avoir l'obligeance de nous faire savoir votre décision en principe, ne voulant
pas agir sans être renseignés sur votre opinion.
Notre usine de Wasserbillig qui occupe en moyenne 450 à 500 ouvriers, se voit
restreinte actuellement à environ 130 ouvriers, hommes âgés, jeunes gens, filles et les
hommes d'âge moyen font presque complètement défaut. Pour le moment, il nous est
encore possible de maintenir la fabrication. Si ce manque de bonnes forces continuait
et si nous ne pouvions engager 20 à 30 ouvriers d'âge moyen nous serions forcés de
fermer la fabrique tôt ou tard. Ce serait très regrettable soit dans notre intérêt soit dans
celui de nos vieux ouvriers et jeunes gens que nous ne pouvons occuper pour des
travaux faciles ot moins fatiguants. Nous prenons donc la liberté de vous prier de bien
vouloir décider en principe, si la possibilité existe au cas urgent d'employer 20 à 30
prisonniers de guerre.
Nous ne croyons pas qu'il sera possible d'engager des ouvriers au pays, parce que le
bassin minier occupe même des gens de notre contrée. Cette circonstance et notre
situation à la frontière nous forçait depuis longtemps d'employer des ouvriers allemands
et d'autres étrangers.
En attendant votre décision dans cette question de principe, veuillez agréer, M. le
Ministre, l'expression de notre parfait dévouement:
ROEVER-CHARTON.
88.
M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à MM. Utzschneider et Ed.
Jaunez à Wasserbillig.
Lettre.*) Luxembourg, le 13 août 1915.
Messieurs,
En réponse à votre lettre du 11 ct., j'ai l'honneur de vous informer que le Gouvernement
grand-ducal n'est pas en mesure d'accorder l'autorisation demandée.
Le Ministre d'État; Président du Gouvernement
EYSCHEN.
*) -La même décision a été prise dans de nombreuses affaires semblables.
IX.
ARRESTATIONS, PAR L'AUTORITÉ MILITAIRE ALLEMANDE A
LUXEMBOURG, DE PRISONNIERS DE GUERRE ÉVADÉS SUR
TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.
89.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office Impérial des
Affaires étrangères à Berlin.
Lettre.**) - Luxemburg, den 14. August 1917.
Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die deutsche
Besatzungstruppe in letzter Zeit verschiedene Kriegsgefangene Russen, die nach
dem Großherzogtum entkommen waren, festgenommen und abgeführt hat.
Auf Grund des Art. 13 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 hat die
neutrale Macht die Pflicht, solche Personen in Freiheit zu lassen und sie kann
denselben den Aufenthaltsort anweisen.
Da die Großherzogliche Regierung dieser Forderung des internationalen Rechts sich
zu unterwerfen bereit ist, darf ich das Auswärtige Amt ergebenst bitten, bewirken zu
wollen, daß die auf luxemburgischen Boden entwichenen Kriegsgefangenen zu obigem
Zwecke den hiesigen Behörden überlassen werden.
KAUFFMAN.
**) Voir n° 84.
X.
INTERNEMENT DE BELLIGÉRANTS ANGLAIS ET FRANCAIS PAR LE
GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS.
90.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier géneral, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 14. August 1917.
Im Anschluß an unsere Unterredung vom 13. ds. Mts. beehre ich mich, Ihnen
beigeschlossenen einen Bericht, den Hr. Regierungsrat Dr. Nickels über die von ihm
am selben Tag, unter Mitwirkung des Hrn. Major-Kommandanten der Bewaffneten
Macht, des Hrn. Bürgermeisters der Gemeinde Befort und des daselbst stationierten
Gendarmen Schmitz, gemachten Feststellungen erstattet hat, zur gefälligen
Kenntnisnahme ergebenst zu überreichen.
Dieser Bericht dürfte dartun, daß die Bevölkerung, die aus Neugierde zur
Landungsstelle gestürmt war, während des ganzen Vorganges nicht die Haltung
eingenommen hat, wie sie dem Hrn. Befehlshaber dargestellt worden ist.
Der Flieger mußte eine Notlandung vornehmen und sein Fall kommt somit in den
Anwendungskreis des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907.
Auf Grund der ihr durch diesen Text auferlegten Pflicht (s. Karl Strupp, Das
Internationale Landkriegsrecht, 1914, S. 139-140), beabsichtigt die Großherzoglich
Luxemburgische Regierung, den Flieger zu internieren, wie dies in ähnlichen Fällen,
während des gegenwärtigen Krieges, von Holland und der Schweiz geübt wird; Zu
diesem Zwecke wird sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um denselben
ausfindig zu machen. Ich glaube annehmen zu können, daß die deutsche Militärbehörde
die Verpflichtung übernehmen wird, den Aviatiker nicht zu beanspruchen und ihn der
Regierung zu übergeben, wenn sie ihrerseits desselben habhaft werden sollte.
Ich darf einer gefälligen Rückäußerung entgegensehen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN
91.
M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs
du Grand Quartier général à Luxembourg, à M. Kauffman, Ministre d'État,
Président du Gouvernement.
Lettre Luxemburg, den 26. August 1917.
Mit verbindlichstem Dank für die gefällige Mitteilung vom 14. d. M. in Sachen des bei
Befort gelandeten französischen Fliegers beehre ich mich, dem Staatsministerium ganz
ergebenst zu erwidern, daß der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober
1907 nach meinem Dafürhalten auf Heeresangehörige der mit Deutschland im Kriege
befindlichen Staaten, die nach Luxemburg gelangen, keine Anwendung finden kann,
weil Luxemburg selbst für die deutsche Kriegsmacht besetztes Gebiet und
Kriegsschauplatz ist.
Zudem würden es in dem vorliegenden Falle zwingende militärische Interessen der
Militärbehörde verbieten, den französischer Flieger im Falle seiner Ergreifung der
Regierung auszuantworten. Es ist in vielen Fällen erwiesen, daß der Feind gerade durch
Flugzeuge seine Agenten als Spione oder zur Vornahme von Anschlägen gegen
Kunstbauten in den von uns besetzten Gebieten absetzt. In diesem Falle ist der
Spionageverdacht durch die Tatumstände (Entziehung der Festnahme durch die Flucht,
Anlegung von Zivilkleidern) ohne weiteres begründet.
Luxemburg darf, schon mit Rücksicht auf die Nähe der Front, unter keinen Umständen
ein Zufluchtsort für feindliche Heeresangehörige werden; die militärische Sicherheit
verlangt unbedingt, daß jeder in Luxemburg ergriffene feindliche Heeresangehörige der
deutschen Militärbehörde übergeben wird. Deshalb muß ich bedingungslos und in
jedem Falle die Ueberlassung ergriffener feindlicher Heeresangehöriger verlangen.
TESSMAR Oberst.
92.
M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de
pouvoirs au Grand Quartier général à Luxembourg, au Ministère grand-ducal
d'État à Luxembourg ,
Lettre. Luxemburg, den 18. September 1918.
Wi[e] mir zur Kenntnis gekommen ist, haben sich die drei Insaßen des am 17 ds. Mts.
früh morgens bei Küntzig gelandeten Flugzeuges an die Großherzogliche Regierung mit
dem Antrage gewandt, sie innerhalb des Großherzogtums zu internieren. Diesem
Antrage soll seitens der dortigen Regierung auch stattgegeben worden sein. Die
Fliegeroffiziere sollen sich in der Stadt Luxemburg selbst aufhalten.
Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 26. August 1917*), in dem ich dargelegt hatte,
daß der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 auf
Heeresangehörige der mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten hier in
Luxemburg keine Anwendung finden kann, darf ich das Großherzogliche Ministerium
um Auslieferung der drei Fliegeroffiziere bitten, und zu diesem Zweck mir
baldmöglichst anzugeben, wo ich diese in Empfang nehmen lassen kann. Ich darf das
Großherzogliche Staatsministerium darauf aufmerksam machen, daß ich dieses in
vollem Umfange dafur verantwortlich machen müßte, wenn die Fliegeroffiziere infolge
ungenügender Bewachung sich der Internierung entziehen wollten.
TESSMAR, Generalmajor.
*) 91
93.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le major général
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier général, à Luxembourg.
Lettre. Luxembourg, den 23. September 1918.
Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich auf das
sehr gefällige Schreiben vom 18. September 1918 ergebenst zu erwidern, daß die
Großherzogliche Regierung nicht in der Lage ist, dem Antrag auf Auslieferung der drei
Insassen des am 17. d. M. bei Küntzig gelandeten Flugzeuges, deren Internierung
tatsächlich stattgefunden hat, Folge zu leisten. Sie ist der Ansicht, daß die
internationalen Verpflichtungen, die ihr als der Regierung eines neutralen souveränen
Staates obliegen, trotz der Besetzung des Landes durch die deutschen Truppen,
fortbestehen und daß deshalb ihr Verhalten im vorliegenden Fall nur durch die
Vorschriften des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 bestimmt
werden kann. Ihre Verantwortlichkeit richtet sich auch nach Bestimmungen derselben
Konvention.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN
94.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. A.J. Balfour,
Secrétaire d'État pour lesAffaires étrangères, à Londres.
Lettre. Luxembourg, le 20 septembre 1918.
J'ai l'honneur de porter à la connaissance de Votre Excellence que le 17 de ce mois trois
officiers ayant monté un avion britannique, à savoir:
Mr. Cobham Ralph Lowndes, volontaire argentin, âgé de 27 ans, natif de
Buénos-Ayres, lieutenant en premier S. Notts. Hussards, attaché R. A. F. N° matricule
12404.
Mr. Gallagher Ernest Graham, canadien, âgé de 23 ans, originaire de Leamington,
Ontario, lieutenant en premier, R. A. F.
Mr. Taylor Edwin, anglais, âgé de 21 ans, natif de Norwich, Norfolk, lieutenant en
second A. C. C., attaché R. A. F. ont été recueillis sur le territoire du Grand-Duché
et internés par les soins des autorités grand ducales à Luxembourg, par application
de l'art. 11 de la Vme Convention de La Haye sur lès droits et devoirs des
Puissances et des personnes neutres en cas de guerre sur terre.
Les intéressés, en apprenant qu'ils se trouvaient sur territoire neutre, avaient exprimé
eux-mêmes le désir formel d'être internés en conformité des stipulations de la
Convention de La Haye prévisée. Ils ont donné leur parole d'honneur de ne pas
tenter de s'évader.
Ils sont tous les trois sains et saufs et seraient heureux que, par l' entremise de leur
Gouvernement, leurs familles fussent rassurées au plus tôt sur leur sort. Les trois
officiers ont été entièrement équipés à neuf et munis de tous les vêtements et effets
désirés; ils toucheront les soldes correspondant à leurs grades. Ils seraient bien aise
toutefois de recevoir de chez eux des envois de cigarettes, de cigares, de tabacs, de
chocolat, enfin des douceurs de nature à ajouter au «confort» de leur situation. Ils ont
en outre, mais en ordre très subsidiaires seulement, exprimé le vu--si cela est
possible sans difficultés--d'être pourvus des effets énumerés ci-après: une
demi-douzaine de chemises de jour, une demi-douzaine de caleçons, une
demi-douzaine de chaussettes, une demi-douzaine de flanelles, une demi-douzaine
de mouchoirs, une paire de bottines ou de chaussures de luxe.
En portant ceci à la connaissance de votre Excellence je saisis bien volontiers cette
occasion etc.
KAUFFMAN.
XI.
INTERVENTION DE L'AUTORITÉ MILITAIRE ALLEMANDE DANS GRÉVE
DES OUVRIERS D'USINES DU MOIS DE JUIN 1917.
95.
Proclamation affichée à l'usine de Differdange par M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier
général, à Luxembourg.
Wie mir bekannt geworden ist. wird die Arbeiterschaft durch gewissenlose Hetzer
und ausländische Agenten zum Streik und zu Gewalttätigkeiten aufgehetzt. Ich
warne jeden [davor], sich an diesen Hetzereien zu beteiligen oder ihnen zu folgen.
Ich überlasse es der Arbeiterschaft jeden Betriebs, ihre Wünsche bei den
Betriebsverwaltungen vorzutragen. Ich kann aber nicht zulassen, daß hinter dem
Rücken der schwerkämpfenden deutschen Armeen durch Einzelne Unruhen entstehen,
welche die Sicherheit der Truppen und die deutschen Heeresinteressen bedrohen und
damit den Feinden des deutschen Reiches zugute kommen.
Durch Streik und Gewalttätigkeiten im Industriegebiet Luxemburgs wäre dieser Fall
gegeben.
Nach den Kriegsgesetzen hat jede nicht zu den Truppen des Feindes gehörende Person
die schwerste Strafe, unter Umständen die Todesstrafe, verwirkt, die es unternimmt,
der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen Truppen Nachteil
zuzufügen.
Luxemburg, den 10. Mai 1917.
Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg,
TESSMAR, Oberst
96.
Proclamation affichée dans la ville de Rumelange par le commandant allemand de
la localité.
Bekanntmachung.
Die auf den Hüttenwerken in Luxemburg beschäftigten feindlichen Ausländer, wie
Belgier, Franzosen, Italiener und Russen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie
zur Wahrung der deutschen.Interessen sofort einem deutschen Gefangenlager zugeführt
werden, sofern sie sich an dem Streike beteiligen.
Die bereits in den Streik getretenen feindlichen Arbeiter erhalten hiermit zur
Wiederaufnahme der Arbeit eine Frist bis zum 1. Juni 12 Uhr mittags.
Esch a. d. Alz., den 31. Mai 1917.
Der örtliche Befehlshaber.
Diese Plakate sind durch deutsche Posten bewacht.
97.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du.Gouvernement, à M. Arendt, Chargé
d'affaires du Grand-Duché de Luxembourg, à Berlin.*)
'Télégramme expédié le 2 juin 1917.
Seit vorgestern umfassender Streik der Bergbau- und Hüttenarbeiter.
Abgesehen von einigen gemeldeten Fällen von Bedrohung Arbeitswilliger der Arbed
in Esch deren gerichtspolizeiliche Untersuchung in die Wege geleitet ist, haben die
Ausständigen sich ruhig verhalten. Deutsche Infanterie und Husaren sind in Esch und
Differdingen eingerückt, allwo der Alarmzustand ausgesprochen worden ist. Die
betreffende Eröffnung des Kommandeurs in Esch, vom 1. Juni, an das
Bürgermeisteramt dieser Stadt, lautet wie folgt:
« Die durch den ausgebrochenen Streik bedingten außerordentlichen Verhältnisse
haben mich im Interesse der deutschen Heeresverwaltung veranlaßt, für den
Befehlsbereich des Bataillons den Alarmzustand zu verhängen. Hiernach werden alle
Versammlungen im Freien und Straßenumzüge mit sofortiger Waffengewalt
unterdrückt, die Rädelsführer festgenommen und wegen Kriegsverrats vor das
Kriegsgericht gestellt. In der gleichen Weise wird vorgegangen werden gegen das
Ankleben und Verteilen von Flugblättern und gegen die Streikposten, sowie gegen alle
Handlungen, die gegen die allgemeine öffentliche Ordnung in Beziehung auf den
zeitigen Streik, ferner auch gegen alle Belästigungen gegen Arbeitswillige
irgendwelcher Art verstoßen. Ich ersuche, obige Maßnahmen der Bevölkerung in
geeignet erscheinender Weise bekanntzugeben und mache für die Durchführung
derselben die Gendarmerie- und Polizeiorgane mitverantwortlich.
Gezeichnet: Völsing.»
In diesen Maßnahmen der deutschen Militärbehörde erblickt die Großherzogliche
Regierung zu ihrem Bedauern eine weitgehende Beeinträchtigung der den Bürgern
gesetzlich gewährten Freiheiten und der auf die Aufrechthaltung der öffentlichen
Ordnung abzielenden Befugnisse der diesseitigen Behörden. Ganz speziell der
Schlußsatz in dem Erlaße des Herrn Kommandeurs von Esch ist für uns durchaus
unannehmbar. Regierung ersucht Verwahr einzulegen und um Aufklärung
einzukommen.
Staatsminister THORN.
*) Copie de ce télégramme a été transmise le même jour à MM.de Buch, Ministre
d'Allemagne, et le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de
pouvoirs du Grand Quartier général, Luxembourg.
98.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Heckmann,
major-commandant de la force armée luxembourgeoise, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 2. Juni 1917.
Wie ich bereits gestern Abend die Ehre hatte, Ihnen zu erklären, können die
Gendarmen und Polizeiorgane durchaus nicht an die von den deutschen
Militärbehörden in der Streikangelegenheit erlassenen Verfügungen gebunden sein. Nur
unsere Gesetze und Reglemente und Anweisungen der Vorgesetzten sind für die in der
Leitung der Staatsdienste tätigen Organe maßgebend.
Ich bitte, die Gendarmen mit Instruktion in diesem Sinne versehen zu wollen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
THORN
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du gouvernement, à l'Office impérial
des Affaires étrangères à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 3. August 1917.
Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die deutsche
Militärbehörde in Luxemburg den Schuhmacher Georg Drsssert aus Differdingen und
den Maschinisten Johann Spaar aus Esch a. d. Alz. am 5. bezw. 6. Juni verhaftet und
dem Zivilgefängnis in Trier zugeführt hat.
Ein Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 9.
Juni besagt, daß beide verdächtig sind, gelegentlich des letzten Streiks in
kriegsverräterischer Absicht die Arbeiterschaft zum Streik aufgewiegelt zu haben.
Spaar habe sich außerdem wegen Beleidigung der Obersten Heeresleitung zu
verantworten, weil er in einer öffentlichen Versammlung geäußert habe, die Oberste
Heeresleitung habe schmutzig gehandelt, indem sie sich in die Streikangelegenheiten
eingemischt habe.
Eine Mitteilung des Hrn. Obersten Tessmar vom 24. Juli bringt der Großherzoglich
Luxemburgischen Regierung zur Kenntnis, daß Drssaert und Spaar durch ein
Feldgericht beim Gericht der stellv. 30. I.-B. in Trier jeder wegen Kriegsverrats zu zehn
Jahren Zuchthaus verurteilt worden sind.
Die Verurteilten haben, indem sie zum Streik aufforderten, lediglich ein nicht zu
verneinendes Recht ausgeübt und konnten sich somit auch keiner weder nach hiesigen
noch deutschen Gesetzen zu ahnenden Straftat schuldig machen. Sie verfolgten den
Zweck, eine Erhöhung der Löhne zu erzielen und waren sich wohl nicht bewußt, daß
ihre Handlungsweise die deutschen Militärinteressen schädigen könnte.
Die Angelegenheit ist in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gekommen und
wird auch von der öffentlichen Meinung in einer Weise erörtert, die eine nicht zu
verkennende Unzufriedenheit zum Ausdruck bringt.
Von diesen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ausgehend, legt die
Großherzoglich Luxemburgische Regierung Verwahr gegen das Vorgehen der
Besatzungstruppe ein und, da sie vor der vollendeten Tatsache steht, bittet sie das
Auswärtige Amt bewirken zu wollen, daß die für die Verurteilten eingereichten und von
ihr zu befürwortenden Gnadengesuche geneigte Aufnahme finden.
KAUFFMAN.
100.
M. Zimmerman, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères à Berlin, à M.
Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché de Luxembourg, à Berlin.
Lettre. Berlin, den 6. August 1917.
Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf die sehr geschätzte Note*) vom 4. v. M.
Nr. D. 360/17 ergebenst zu erwidern, daß die Maßnahmen des Offiziers, der zur Zeit
des Streiks die deutschen Truppen in Esch befehligte, einer Prüfung unterzogen worden
sind. Nach den eingegangenen Berichten handelte es sich bei der Eröffnung des
Oberleutnants Völsing nicht um eine Proklamation an die Bevölkerung, sondern
lediglich um ein Schreiben an das Bürgermeisteramt in Esch, das durch die damals
bestehenden besondern Verhältnisse veranlaßt war. Auch bezweckte der letzte Absatz
dieses vom Bürgermeister im Wortlaut veröffentlichten Schreibens, der zu den
Mißverständnissen Anlaß gegeben hat, keineswegs die Anmaßung von Befehlsgewalt
über Luxemburgische Staatsbeamte, es sollten dadurch die Amtsbefugnisse der
Behörden nicht angetastet, vielmehr lediglich die Polizei-Organe auf die
Mitverantwortung für Ruhe und Ordnung aufmerksam gemacht werden.
Die militärischen Behörden sind von mir erneut ersucht worden, die von deutscher Seite
gegebenen Zusicherungen streng einzuhalten und der Freiheit der Luxemburgischen
Bürger in jeder möglichen Weise Rechnung zu tragen, insbesondere sich bei etwa
notwendigen Maßnahmen vorher mit den Großherzoglichen Behörden ins Benehmen
zu setzen.
Ich gebe mich daher der Hoffnung hin, daß es gelingen wird, derartige
Mißverstandnisse und Reibungen, die von mir aufrichtig beklagt werden, in Zukunft zu
vermeiden.
Der Unterzeichnete benützt auch diesen Anlaß, um Euer Hochwohlgeboren die
Versicherung seiner vorzüglichen Hochachung zu erneuern.
ZIMMERMANN.
*) Note remise par M. Arendt à M. Zimmermann, conformément aux instructions lui
données par télégramme de M.Thorn du 2 juin 1917 (voir n° 97).
XII.
DEMANDE DE L'AUTORTTÉ MILITAIRE ALLEMANDE CONCERNANT
L'INTRODUCTION D'UN CERTIFICAT D'IDENTITÉ OBLIGATOIRE POUR
TOUS CEUX QUI RESIDENT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.
101.
M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoir du
Grand Quartier général, à Luxembourg, à M. Kauffman, Ministre d'État, Président
du Gouvernement, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 14. Januar 1918.
Ew. Exzellenz beehre ich mich unter Bezugnahme auf die letzte Besprechung ganz
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß ich beauftragt bin, bei der Großherzoglichen
Regierung die Einführung eines allgemeinen Personalausweiszwanges für sämtliche im
Großherzogtum sich aufhaltenden Zivilpersonen zu beantragen.
Indem ich mich hiermit dieses Auffrags entledige, darf ich unter teilweiser
Wiederholung meiner mündlichen Ausführungen zunächst darauf hinweisen, daß nicht
nur die kriegführenden Staaten für ihr Gebiet von jeder Zivilperson die Führung eines
Ausweises verlangen; auf dem Lichtbild und Unterschrift des Inhabers amtlich
beglaubigt sind, sondern daß auch, durch die Notwendigkeit einer schärferen
Ueberwachung gezwungen, die neutralen Staaten, zuletzt noch die Schweiz, einen
obligatorischen Personalausweis eingeführt haben.
Daß auch für die von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiete aus
militärischen und sicherheitspolizeilichen Gründen ein Personalausweiszwang hat
eingeführt werden müssen, bedarf keiner näheren Ausführung. Aehnliche Gründe wie
dort müssen indessen auch hinsichtlich des Großherzogtums Lnxemburg die Oberste
Heeresleitung bestimmen, auf die Einführung des Personalausweiszwanges zu
bestehen.
. Die Erfahrungen des letztvergangenen Krie[g]sjahr haben ergeben, daß, unter
Mißachtung der von der deutschen Militärbehörde erlassenen Befehle und
Paßbestimmungen, ein ausgedehnter Verkehr zwischen dem Großherzogtum und den
umgrenzenden Gebieten stattfindet und daß insbesondere solche Elemente in
erheblicher Zahl das Großherzogtum als Zufluchsort aufsuchen, die sich der Aufsicht
und Nachforschung der deutschen Behörden entziehen wollen. Während in dem ersten
Falle hauptsächlich Schmuggler und An- und Verkäufer von Waren und Lebensmitteln
unberechtigten Grenzverkehr pflegen, handelt es sich im zweiten Falle um deutsche
Deserteure, entwichene Kriegsgefangene hauptsächlich russischer und französischer
Nationalität, zur Zivilarbeit in Deutschland verpflichtete eigene und feindliche
Staatsangehörige und Einwohner der besetzten Gebiete von Frankreich und Belgien.
Die deutsche Militärbehörde kann diese Zustände nicht dulden, weil in dem ersten Falle
durch den unerlaubten Grenzverkehr und insbesondere den Schmuggel wichtige
kriegswirtschaftliche Maßnahmen durchkreuzt werden und in dem zweiten Falle gerade
in den erwähnten Elementen diejenigen Personen zu finden sind, die geneigt sind, den
feindlichen Nachrichtendienst zu unterstützen oder Anschläge gegen Eisenbahnen und
Kunstbauten, gegen die der Heeresverwaltung zur Verfügung stehenden Telegraphen
und Fernsprechanlagen und nicht zum mindesten gegen die im Heeresinteresse
arbeitenden industriellen Betriebe zu begehen.
Die somit notwendig gewordene schärfere Ueberwachung der Einwohnerschaft,
hinsichtlich ihrer Person und der Berechtigung ihres Aufenthalts im Gebiet des
Großherzogtums, würde die deutsche Militärbehörde zur Einführung eigner
Maßnahmen und zur Vermehrung des zu deren Durchführung erforderlichen
Beamtenpersonals zwingen. Beides darf wohl im beiderseitigen Interesse als
unerwünscht bezeichnet werden Es laßt sich diesseitigen Erachtens vermeiden, wenn
die Großherzogliche Regierung selbst ein verschärftes polizeiliches Meldewesen
veranlaßt, insbesondere den Personalausweiszwang einführt und zu einer
rücksichtslosen Entfernung derjenigen Personen schreitet, die ihre
Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können.
Daß damit nicht nur den deutschen militärischen Interessen genüge getan, sondern auch
denjenigen Interessen des Großherzogtums hinsichtlich der Lebensmittelversorgung
und der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Lande gedient wäre, darauf
brauche ich nur hinzuweisen.
Im übrigen versichere ich meine Bereitschaft, in eine erneute mündliche Besprechung
hinsichtlich der allgemeinen Fragen oder der Einzelhëiten einzutreten, bitte Ew.
Exzellenz indessen um eine baldgefällige Mitteilung, ob die Großherzogliche Regierung
grundsätzlich geneigt ist, dem hiermit gestellten Antrag der deutschen Obersten
Heeresleitung entgegen zu kommen.
TESSMAR, Oberst.
[102.]
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement à M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier général, à Luxembourg.
Lettre.*) Luxemburg, den 23. Februar 1918.
Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich in
Erwiderung auf das gefällige Schreiben vom 14. Januar d. J. sehr ergebenst die
nachstehenden Ausführungen zu unterbreiten:
Ein im Jahre 1915 zwischen der hiesigen Generalstaatsanwaltschftt und der deutschen
Militärverwaltung getätigter Schriftwechsel, den ich abschriftlich beifüge, hatte die
Frage der Abschiebung lästig gewordener Ausländer aus Luxemburg angeschnitten.
Eine befriedigende Lösung konnte indes damals leider nicht erzielt werden, so daß es
den hiesigen Behörden nicht möglich war, ihre Absichten zu verwirklichen. Und doch
wäre das der wesentliche Schritt auf dem Wege zur Herbeiführung geordneter Zustände
auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gewesen.
Da nun dieselbe Frage, wenn auch unter anderer Form, jetzt angeregt wird, dürften,
wenn der dortige Standpunkt aufgegeben werden könnte, die Schwierigkeiten
--insoweit es sich um Ausländer handelt-- auf der Grundlage unseres Gesetzes vom
18. Juli 1913 über die Fremdenpolizei, und zwar ohne Zuhilfenahme des
Personalausweises, behoben werden.
Die Einführung eines allgemeinen Personalausweises für sämtliche im Großherzogtum
sich aufhaltende Zivilpersonen stößt. wegen des von der deutschen Heeresleitung
hiermit angestrebten Zieles, auf nicht zu erkennende Schwierigkeiten, die vornehmlich
rechtlicher Natur sind.
Gemäß Art. 6 des deutsch-luxemburgischen Auslieferungsvertrages vom 9. März 1876
dürfen Personen, die sich irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens
schuldig gemacht haben, nicht ausgeliefert werden. Sinngemäß sind demnach auch die
luxemburgischen Behörden gehalten, nichts zu tun, was einer Auslieferung gleichkäme
oder eine solche erleichtern würde. Dies würde zweifellos zutreffen, wenn Luxemburg,
durch Einführung des Personalausweises, der zur Verwirklichung des dortseits
verfolgten Zweckes ein vollständiges Ineinandergreifen und Zusammenarbeiten der
beiderseitigen Stellen voraussetzt, zum Beispiel deutsche Deserteure ihren
Heimatbehörden zuführen hülfe.
Anderseits legt Art. 13 des V. Haager Abkommens von 1907 dem neutralen Staate
bezüglich entwichener Kriegsgefangener besondere Pflichten auf, denen die
luxemburgische Regierung sich nicht zu entziehen vermag. Ich sehe voraus, daß infolge
der Verwirklichung der beantragten Maßnahmen, dem luxemburgischen Staate, mit
Bezug auf die vorerwähnte Bestimmung, der gerechtfertigte,Vorwurf nicht erspart
würde, seine Stellung als Neutraler verwirkt zu haben.
Was im übrigen die Zweckmäßigkeitsfrage angeht, so ist es mir nicht ohne weiteres
ersichtlich, inwiefern der Ausweis geeignet sein könnte, den Schmuggel zu verhindern,
dessen Eindämmung Aufgabe der Grenzschutzorgane ist. Bezüglich der andern in dem
dortigen Schreiben berührten Punkte bietet unsere Strafgesetzgebung hinreichende
Handhaben zur wirksamen Ahndung der befürchteten Handlungen. Ich brauche nicht
besonders hervorzuheben, daß die hiesigen Behörden alle Zuwiderhandlungen gegen
Strafbestimmungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, verfolgen und ahnden werden.
Was nun speziell die luxemburgische Bevölkerung betrifft, so dürften die dortseitigen
Ausführungen sich wohl nicht auf dieselbe beziehen, indem hier die denselben
zugrundeliegenden Voraussetzungen fehlen. Vom luxemburgischen Standpunkte aus
besteht jedenfalls kein Bedürfnis hier einzugreifen; die vorgeschlagene Maßregel würde
von der inländischen Bevölkerung jedenfalls als eine Last empfunden werden, um so
mehr als meine Landsleute nicht einzusehen vermöchten, daß dieselbe einer wirklichen
Notwendigkeit entspräche, oder aus zwingenden Gründen eingeführt worden wäre.
Diejenigen Inländer, deren Beschäftigung häufige Reisen bedingt, tragen so wie so
vorsichtshalber beständig Ausweispapiere auf sich. Beweggründe der vorerwähnten Art
werden es auch gewesen sein, welche z. B. die Schweiz davon abgehalten haben, die
eidgenössische Bevölkerung von der durch die Verordnung vom 21.. November 1917
eingeführten Ausländerkontrolle befreit zu halten. Ich darf in diesem Zusammenhange
auch darauf hinweisen, daß fast sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung vom 21.
November 1917 sich in der luxemburgischen Gesetzgebung über die Fremdenpolizei
wiederfinden, mit Ausnahme des Passzwanges beim Eintritt in das Land. Doch dürfte
in dieser Hinsicht die seit langem an der Grenze ausgeübte strenge Kontrolle eine
weitere Regelung als überflüssig erscheinen lassen.
Ich glaube also wohl behaupten zu dürfen, daß, insoweit es sich um Personen handelt,
deren Aufenthalt im Großherzogtum im Sinne dieses Schreibens nicht erwünscht ist und
deren Entfernung sich daher aufdrängt, die an der Grenze ausgeübte Ueberwachung
einerseits sowie die Anwendung der hiesigen Gesetzgebung über Fremdenpolizei
anderseits vollauf genügen, und zwar ohne daß die großherzoglichen Behörden
irgendwie der Vorwurf treffen kann, mit ihren. Neutralitätspflichten unvereinbare
Handlungen vorgenommen zu haben.
Sollte dortseits noch eine weitere Besprechung der Angelegenheit erwünscht sein, so
würde ich mich gerne zur Verfügung halten. Ich möchte für diesen Fall um nähere
Benachrichtigung ergebenst bitten, damit ich die in Frage kommenden luxemburgischen
Behörden zur Teilnahme an der Aussprache einladen kann.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN.
*) Cette lettre, quant à la question de principe. s'inspire du rapport du
procureur général d' État du 25 janvier 1918, qui a qualifié de
contraire à la neutralité la mesure proposée par le colonel Tessmar.
XIII.
DEMANDES DES AUTORITÉS Al,LEMANDES ET AUTRICHIENNES
TENDANT A OBTENIR DES RENSEIGNEMENTS SUR LES ÉTRANGERS
RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.
103.
M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé des pouvoirs
du Grand Quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 6. Mai 1915.
Die Polizeiverwaltung Differdingen verweigert jede Auskunftserteilung, welche zur
Feststellung von Persönlichkeiten hier benötigt wird.
Ich bitte sehr ergebenst, die Polizeiverwaltung anzuweisen, meinen Beauftragten die
gewünschte Auskunft stets zu erteilen.
TESSMAR.
104.
M. Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier général, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 14. Mai 1915.
Auf die Zuschrift vom 6. Mai letzthin, beehre ich mich ergebenst zu erwidern, daß,
soweit mir bekannt, die Bereitschaft zu Auskünften, welche von den deutschen
Befehlsstellen von hiesigen lokalen Amtsorganen verlangt worden sind, nicht versagt
hat, wenn nicht die Rücksicht auf die Wahrung der Landeshoheit und der aus der
Neutralität sich ergehenden Verpflichtungen einschränkend zur Wirkung kam.
Wie der Polizeikommissar von Differdingen in dem das Schreiben veranlassenden Falle
erklärt hat, hat sein Verhalten in den angegebenen Leitgedanken seine Bestimmung
gefunden. In anders gearteten Fällen hat er es nie an Willfährigkeit fehlen lassen.
Eine generelle Anweisung an die ortspolizeilichen Beamten, stets mit Aufschlüssen der
deutschen Militärgewalt zu dienen, ist die Oberbehörde nicht in der Lage erteilen zu
können. Die Zurückhaltung ist lediglich der Ausfluß der von der Regierung stets
sorglich durchgesetzten Bemühung, alles zu vermeiden, was als direkte oder indirekte
Erleichterung von Vorgängen zu deuten wäre, in welchen die in den internationalen
Verträgen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des Staates und Rechte der
Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsmaße erleiden würden.
Sollten künftighin Anfragen bezüglich von Verhältnissen, deren Bekanntgabe keine
berechtigten Bedenken in dem vormitgeteilten Sinne hervorzurufen scheinen, von
lokalpolizeilicher Seite nicht wunschgemäß beantwortet werden, so wird gebeten, die
Angelegenheit an die Regierung zur Entscheidung zu bringen.
Der General-Direktor der Justiz
und der öffentlichen Arbeiten,
THORN.
105.
M. Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier
général, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 18. Mai 1915.
Ich beehre mich, Ihnen nachfolgend ein Telegramm abschriftlich zu
übermitteln, welches im Laufe des gestrigen Tages von der Ortsbehörde in
Schifflingen S. Exz. dem Herrn Staatsminister zugesandt worden ist:
« Kompagniechef der 2; Kie 2. Landst. Inf. Bat. Siegburg Schifflingen verlangt
Auskunft über alle ortsansäßigen Belgier und Franzosen. Bitte um Drahtauskunft ob
Renseignements geliefert werden müssen resp. dürfen.
Der Bürgermeister von Schifflingen, gez. K1ein. »
Ich habe dem Bürgermeister Klein rückdrahtlich die Weisung erteilt, dem Herrn
Ortskommandierenden zu eröffnen, daß er die Regierung um Verfügung angegangen
habe und den Entscheid erwarte.
Mit Schreiben vom 14. d. Mts. habe ich Ihnen, Herr Oberst, den Gesichtspunkt
entwickelt, nach welchem die Informationserteilungen an Befehlsstellen der deutschen
Truppen in Luxemburg von den Ortsbehörden bereitwilligst zu Wege gebracht werden
können. Im Hinblick auf die aus der Neutralität des Großherzogtums fließenden
Verpflichtungen der staatlichen Gewalten; sowie auf die Wahrung der durch die
diesseitige Gesetzgebung auch den Fremdbürtigen zuerkannten Rechte, ist es der
Landesregierung untersagt, Maßnahmen die Wege zu ebnen, welche die internationale
und nationale Rechtslage unseres Staates durchkreuzen würden. So würde z. B. die
Mitwirkung der Landesbehörde zur Ermittelung der im Gebiete des Großherzogtums
anzutreffenden, einer der kriegführenden Mächte angehörigen dienstpflichtigen Männer
als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden müssen.
Ich möchte mich daher mit der Bitte an Sie wenden, mich wissen zu lassen, zu welchem
Zwecke die gedachten Auskünfte von der Schifflinger Or[ts]behörde eingefordert
worden sind, und ob etwa die militärpolizeiliche Verhaftung von dort aufhaltsamen
Franzosen oder Belgiern beabsichtigt wird.
Der General-Direktor der Justiz und der öffentlichen Arbeiten,
THORN.
106.
M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du
Grand Quartier général, au Ministre d'État grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 23. März 1918.
Nach einer hier zugegangenen Meldung des Landsturm-Infanterie Bataillon Siegburg
VIII/32 in Esch weigert sieh die Ortspolizeibehörde in Esch, in militärischen
Angelegenheiten Auskunft über die Wohnung angemeldeter Personen zu geben. Es
handelt sich namentlich um die Zustellung von Gestellungsbefehlen.
Da in solchen Fällen stets Personen deutscher Reichsangehörigkeit in Frage kommen,
bitte ich sehr ergebenst, den Ortspolizeibehörden ganz allgemein die Anweisung geben
zu wollen, daß auf Anfrage die erforderliche Auskunft über den Aufenthalt bezw.
Wohnung Gestellungspflichtiger erteilt wird. Die Einschränkungen, unter denen eine
derartige Unterstützung durch die Ortspolizeibehörden gemäß dortigen Schreiben vom
14. 5.15*) zugesagt worden ist, treffen nach meiner Ansicht in den bezeichneten Fällen
nicht zu.
TESSMAR, Oberst.
*) N° 104.
107.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand
Quartier général, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 29. März 1918.
Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf
das sehr gefällige Schreiben vom 23. März ergebenst zu erwidern, daß die im
Schreiben der Großherzoglichen Regierung vom 14. Mai 1915 bezüglich der von
den ortspolizeilichen Beamten zu liefernden Angaben als unerläßlich bezeichneten
Einschränkungen sich meines Erachtens auch im vorliegenden Falle dem Erlaß der
dortseits gewünschten Anweisung entgegenstellen. Hr. Generaldirektor Thorn hat
nämlich in dem vorerwähnten Schreiben vom 14. 5. 1915 ausgeführt, daß die
Regierung sorgfältig darauf bedacht sein müsse, «alles zu vermeiden, was als direkte
oder indirekte Erleichterung von Vorgängen zu deuten wäre, in welchen die in den
internationalen Verträgen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des
Staates und Rechte der Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsmaße erleiden
würden.»
In einem Schreiben vom 18. Mai 1915*) ist dergleichen dargetan worden, daß «die
Mitwirkung der Landesbehörde zur Ermittelung der im Gebiete des Großherzogtums
anzutreffenden, einer der kriegführenden Mächte angehörigen dienstpflichtigen Männer
als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden müsse»
Auch darf ich auf das Schreiben des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 25.
März 1917 verweisen, in welchem die Beihülfe der luxemburgischen Behörden zur
Ermittelung der Personalien eines deutschen Deserteurs als im Gegensatz zu den
Neutralitätspflichten des Landes abgelehnt worden ist.
Wenn es sich auch in den im dortigen Schreiben vom 23. März 1918 beregten Fällen
ausschließlich um Personen deutscher Reichsangehörigkeit handelt, so würden doch
die luxemburgischen Behörden, indem sie zu deren Einstellung ins deutsche Heer
mitwirkten, den militärischen Interessen einer der kriegführenden Mächte dienen, was
in der Tat nicht mit den internationalen Verpflichtungen des Landes in Einklang zu
bringen wäre.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN.
*) N° 105.
108.
M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs
du Grand Quartier géneral, à Luxembourg, au Ministre grand-ducal d'État.
Lettre. Luxemburg, den l0. April 1918.
Von dem sehr gefälligen Schreiben des Staatsministeriums vom 29. März 1918 in
Sachen der Auskunfterteilung durch luxemburgische Polizeibehörden habe ich mit
Bedauern Kenntnis genommen. Selbstverständlich müssen sich die militärischen
Stellen, denen der offene Weg durch die sonst jedem zur Verfügung stehenden
luxemburgischen Polizeiorgane versagt ist, auf eine andere Weise diejenige Kenntnis
zu verschaffen versuchen, die in ihrem dienstlichen Interesse erforderlich ist. Ich
fürchte, daß dadurch leicht persönliche oder sachliche Interessen luxemburgischer
Zivileinwohner unabsichtlich verletzt werden können und lehne die Verantwortung
dafür ab.
Tessmar, Generalmajor.
109.
Le Bourgmestre de Wiebelskirchen, cercle de Trèves, au Gouvernement
grand-ducal.
Lettre. Wiebelskirchen, Bez. Trier, den 8. Dezember 1917.
Der militärpflichtige Peter Kolles, geboren am 20. Juni 1897 zu Wiebelskirchen, Sohn
von Johann und Maria Huth, hat sich 1917 zur Stammrolle nicht angemeldet und ist
fahnenflüchtig. Nach den gemachten Feststellungen soll sich derselbe in dortigem
Großherzogtum aufhalten. Wegen Abschluß der Aufenthaltsermittelungen ersuche ich
um gefl. Mitteilung, ob dies zutrifft. Gegebenenfalls ersuche ich um Angabe, seit wann
und wo sich Kolles dort aufhält. (Signature.)
110.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, au Bourgmestre de
Wiebelskirchen, cercle de Tréves.
lettre. Luxemburg, den 20. Dezember 1917.
Mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1917, beehre ich mich
mitzuteilen, daß die Großherzogliche Regierung nicht in der Lage ist, dem Antrag auf
Aufenthaltsermittelungen des fahnenflüchtigen Peter Kolles aus Wiebelskirchen
stattzugeben.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
KAUFFMAN.
111.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le Comte
Széchenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie à La Haye.
Lettre. Luxembourg, le 26 avril 1918.
J'ai l'honneur de vous faire parvenir la requête jointe, adressée par la Cour militaire de
Theresienstadt au bourgmestre de Larochette (Fels), en vue d'obtenir des
renseignements sur le séjour éventuel dans cette commune du soldat autrichien Francois
Kostak, prévenu du chef de désertion.
Je suis au regret de yous faire savoir, M. le Ministre, que la neutralité du Grand-Duché
s'oppose à ce que les autorités grand-ducales coopèrent à des recherches concernant
les obligations militaires d'un étranger. Le concours sollicité par le tribunal militaire en
question serait encore contraire aux dispositions du traité d'extradition conclu le 17
février 1882 entre le Grand-Duché et l'Autriche-Hongrie.
Je me permet de recourir à la coutumière obligeance de Votre Excellence et de vous
prier, M. le Ministre, de bien vouloir faire informer les autorités compétentes de ce qui
précède.
Veuillez agréer, M. le Comte, les assurances renouvelées de ma haute considération. KAUFFMAN
XIV.
L'ATTITUDE DES AUTORITÉS ALLEMANDES AU SUJET DE L'EXÉCUTION
DES MESURES QUE LE GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS A PRISES
RELATIVEMENT AU RAVITAILLEMENT.
112.
M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du
Grand Quartier général, à Luxembourq, aux bataillons d'infanterie territoriale à
luxembourg.
Luxemburg, am 15. September 1915.
Sämtliche Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone, welche mit
gepackten Rucksäcken oder Paketen die luxemburgischen Grenzen überschreiten,
müssen von den Kompagnien oder Ortskommandanten ausgestellte Ausweise bezüglich
des Inhaltes dieser Rucksäcke oder Pakete bei sich führen. Dieser mit dem
Dienststempel versehene Ausweis ist den luxemburgischen Gendarmen und
Zollbeamten an den Grenzen auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso ist diesen Beamten
auf Wunsch Name und Truppenteil des Trägers anzugeben. Eine Durchsuchung des
Inhaltes darf nur an den Grenzen und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder bei
einer deutschen Militärbehörde erfolgen.
TESSMAR.
113.
M. Thorn. Ministre d'État, Président du gouvernement, à M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand Quartier
général, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 29. Oktober 1915.
Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich in
der Anlage einen Beicht der Gendarmerie vom 22. Oktober letzthin ergebenst zu
übermachen.
Die Bemühungen, welchen der Hr. Oberst zum Schutze unserer Ausfuhrverbote sich
unterzogen hat, verdienen alle Anerkennung. Trotzdem treten in der Oeffentlichkeit
Gerüchte auf und werden auch von den luxemburgischen Grenzbewachungsorganen
Tatsachen mitgeteilt, welche in der Mißachtung der regierungsseitigen Anordnungen
durch deutsches Militär ihren Bestand haben. Die Meldung vom 22. Oktober leistet
dringendem Verdacht Vorschub, daß in Esch von Angehörigen der deutschen Armee
die Uebergrenzungsetzung von einem Ausfuhrverbot betroffenen Lebensmitteln
knifflich vorbedacht und versucht worden ist. Außerdem dürfte gegen Mitglieder der
in Frage kommenden Mannschaft der Vorwurf zu richten sein, sich gegen den im
Bewachungsdienste befindlichen luxemburgischen Gendarmen durch Tat und Wort
injuriös vergangen zu haben.
Ich möchte den Hrn. Befehlshaber bitten, dem Falle eine strenge Untersuchung
angedeihen zu lassen, und ihm ans Herz legen, den Ungebührlichkeiten, welche die
Beamten unserer gerichtlichen Polizei durch seine Untergebenen zu erleiden haben, mit
fester Hand entgegenzutreten. Unsere Leute haben an der Grenze einer recht schweren
Aufgabe gerecht zu werden. Sie sind die Hilfsarbeiter an der Durchführung von
staatlichen Erlassen, zu welchen die Regierung unter dem Zwange der Notwendigkeit
hat greifen müssen, und ich bin überzeugt, daß der Hr. Oberst Mittel und Wege finden
wird, den Angehörigen der Besetzungstruppe die autoritative Gewöhnung auch den
luxemburgischen Amtsverpflichteten gegenüber zu erhalten.
Der General-Direktor der Justiz und der öffentlichen Arbeiten,
THORN
114.
M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs
du Grand Quartier général à Luxembourg, à la commandanture de Thionville, au
Gouvernement militaire à Arlon, à la commandanture d'étape à Longwy et à
l'inspection d'étape à Montmédy.
Lettre. Luxemburg, den 8. Mai 1916.
Die Luxemburgische Regierung hat die Ausfuhr von Lebensmitteln, insonderheit
Fleisch, Speck, Milch, Eier, Bier verboten. Die Regierung beklagt sich darüber, daß
fortwährend von den Truppen des dortigen Befehlsbereichs Lebensmittel im
Großherzogtum aufgekauft und über die Grenze geschafft werden. Durch diese
Uebertretung wird eventuell die Versorgung der im Großherzogtum untergebrachten
deutschen Truppen in Frage gestellt.
Ich bitte daher ergebenst, den unterstellten Truppen zu verbieten, Lebensmittel im
Großherzogtum Luxemburg anzukaufen und über die Grenze zu schaffen. Ich habe
heute die Grenzwachen angewiesen, weder Wagen noch einzelnen Leuten den
Eintritt in das Großherzogtum zu gestatten.
TESSMAR.
115.
Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du
Grand Quartier général, à Luxembourg, à tous les commandants de bataillons dans
le Grand-Duché.
Lettre. Luxemburg, den 8 Mai 1916.
Der ausgedehnte Schmuggel von Lebensmitteln, welchen die Landsturmleute beim
Ueberschreiten der Grenze in der letzten Zeit treiben sollen, hat die Luxemburgische
Regierung veranlaßt, mitzuteilen, daß sie sich veranlaßt sähe, gegen diesen Schmuggel
energisch Einspruch zu erheben.
Ich ersuche daher die HH. Bataillonskommandeure, geeignete Maßnahmen zu treffen,
um dem Schmuggel zu steuern. Jedenfalls sind alle Lebensmittel, die etwa von
Mannschaften über die Grenze zu bringen versucht werden, zu beschlagnahmen.
Ausgenommen sind solche Lebensmittel, welche für Wachen jenseits der Grenze
bestimmt sind und für welche die betreffenden Mannschaften einen Ausweis von ihrem
Truppenteil haben.
Außerdem ist erneut auf meinen Befehl hinzuweisen, daß es verboten ist, Lebensmittel
über die Grenze zu schaffen; wer dabei betroffen wird, ist wegen Zuwiderhandlung
gegen einen Dienstbefehl zu bestrafen.
Ich mache noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß der Transport von Butter von
Gemeinde zu Gemeinde verboten ist.
TESSMAR.
116.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier
géneral, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 5. Juli 1916.
Am 15. September 1915 hat der Hr. Befehlshaber beschlossen, daß deutsche Soldaten,
welche die Grenze zu überschreiten sich anschickten, von den luxemburgischen
Polizeiorganen nur im Beisein eines deutschen Offiziers oder bei einer deutschen
Militärbehörde auf den Besitz von einem diesseitigen Ausfuhrverbote unterworfenen
Gegenstande untersucht werden sollen.
In letzter Zeit ist es mehrfach vorgekommen, daß deutsche militärische Vorgesetzte den
luxemburgischen Gendarmen, ihre in dieser Weise festgesetzte Mitwirkung an der
Besichtigung des den ausreisenden Soldaten gehörigen Gepäckes verweigert haben. Als
Belege sind Gegenwärtigem, unter Rückerbittung angefugt, sechs Berichte der
Gendarmeriestation Wasserbillig Nr. 143 vom 24. April 1916; Nr. 194 vom 19 Juni
1916; Nr. 197 vom 22. dess. Mts.; Nr. 201 vom 26. dess. Mts.; Nr 207 vom 2. Juli
1916; Nr. 210 vom 4. dess. Mts.
Die Großherzogliche Regierung glaubt in dieser Stellungnahme der Feldwebelleutnants
Andernach und Schiller eine mißverständliche Auffassung weiterer Maßnahmen der
deutschen Militärbefehlhaberstelle zu erblicken, welche den ihr untergeordneten
Offizieren die Pflicht auferlegt, die ausreisenden Angehörigen der deutschen
Heeresmacht auf den Inhalt ihrer Gepäckstücke zu untersuchen und die Beschlagnahme
etwaiger von einem Ausfuhrverbote betroffener Artikel vorzunehmen.
Die in den Verfügungen der Militärbehörde enthaltenen Weisungen zerlegen sich
offensichtlich erstens in dem Fall, daß der im Ueberschreiten der Grenze begriffene
Militär von der luxemburgischen Polizei angehalten wird, und zweitens in dem Fall,
daß in Ermangelung dieser Voraussetzung das Besichtigungsgeschäft von deutschen
Offizieren oder bei einer deutschen Militärbehörde vorzunehmen ist.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wäre es der Luxemburgischen Regierung sehr
erwünscht, mit einer Aeußerung des Hrn. Obersten versehen zu werden, ob die von ihr
vorgetragene Ausdeutung seiner Befehle keine Bemängelung seinerseits erfährt.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
THORN.
117
M. Thorn. Ministre d'État, Présîdent du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne à Luxembourg.
Note verbale.
In allen Schichten der Bevölkerung ist die Ueberzeugung verbreitet, daß die
Ausfuhrverbote der Landesbehörde durch Angehörige des deutschen Heeres in
erheblichem Maße verletzt werden. Auch die Erlasse über Höchstpreise, über
Beschränkung des Handels mit Lebensmitteln, sollen, allseitigen Aeußerungen zufolge,
von den Soldaten mißachtet werden. In einzelnen Ortschaften sollen Eier oder sonstige
Viktualien im Einverständnis zwischen den Produzenten und Militär von Letztern an
der Hintertüre oder sonstigen der Beobachtung mehr oder weniger entzogenen Orten
in Empfang genommen werden. Es wird hinterbracht, daß Zivillisten sich des Mediums
von Soldaten bedienten, um Lebensmittel, welche für sie sonst nicht leicht erreichbar
wären, in Umgehung der Reglemente sich zu verschaffen.
Es entziehen sich diese Praktiken durchwegs der Festetellung, weil die Beteiligten, im
Zwange des Selbstinteresses, reinen Mund halten. und auch Unbeteiligte sich schwer
zu zeugenschaftlicher Bekundung heranziehen lassen.
Der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen hat die Nachachtung der zum Schutze der
Volksernährung ergangenen Verfügungen, den in seinem Befehlsbereich aufhältlichen
Mannschaften und den Offizieren die Bestrafung der Zuwiderhandelnden befohlen. Das
Gepäck der nach Deutschland abreisenden Soldaten soll, nach seiner Anordnung, von
einem Vorgesetzten untersucht werden. Aber wenn dieses Verfahren am
Hauptbahnhofe in Luxemburg, oder auch sonstwo zur Anwendung kommt, so können
doch auf den kleinen Stationen die Landstürmer in den Zügen Einlaß finden, ohne daß
eine Kontrolle ihrer Habe stattfindet. In Wasserbillig wird das Gepäck des Militärs
nicht untersucht. Es hängt dies auch damit zusammen, daß Wasserbillig einen
Durchgangspunkt für durchreisendes, auch aus dem besetzten Gebiete Frankreichs und
Belgiens kommendes Militär bildet, und daß die Befehlsgewalt des Hrn. Oberst
Tessmar an diesen 'I'ruppen abbricht.
Im Uebrigen ist von Letzterem bestimmt worden, daß die Landsturmmänner, welche
an der Greuze sich zum Schmuggel anzuschicken scheinen, den Gendarmerieposten zu
der nächsten deutschen Wache zwecks Besichtigung ihrer Habe zu folgen haben. Die
Kommandierenden der Wache weigern, sich jedoch häufig die Kontrolle in Gegenwart
der Gendarmen auszuüben. Schwierigkeiten zwischen deutschem Militär und unsern
Gendarmen werden häufig zur Anzeige gebracht.
Es würde der Großherzoglichen Regierung zur großen Befriedigung gereichen, wenn
die Befolgung der Beschlüsse in dem Lebensmitteldienste durch allgemeine Maßnahme
der Heeresleitung wirksam gefördert würde Ob in dieser Richtung nicht auch etwa an
eine erweiterte Mitwirkung der Landesgendarmen an der Kontrolle gedacht werden
könnte?
Die Spannung in der Volksstimmung würde durch das Entgegenkommen hoffentlich
sehr gemildert werden.
Seit über zwei Jahren versorgt das Land aus den Eigenbeständen, außer mit Brot, die
deutsche Garnison. Angesichts der Not, in der wir uns befinden, angesichts der Folgen
der Unterernährung eines erheblichen Teiles der Bevölkerung, wäre es äußerst
wünscheswert für uns und würde es wohl als ein Moment der Kräftigung des deutschen
Ansehens aufgefaßt werden können, wenn das Reich in Zukunft die Versorgung der
okkupierenden Truppen mit Lebensmitteln aus deutschen Vorräten bewirken wollte.
Luxemburg, den 28. August 1916
118.
M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Thorn, Ministre d 'Etat,
Président du Gouvernement.
Lettre. Luxemburg, den 4. Oktober 1916.
Euerer Exzellez beehre ich mich mit Beziehung auf das sehr gefällige Schreiben vom
17. v. Mts. und das an das Auswärtige Amt gerichtete Schreiben vom gleichen Datum,
betr. ungenügende Befolgung der im Interesse der Lebensmittelversorgung in
Luxemburg ergangenen Verordnungen von Seiten des deutschen Militärs,
auftragsgemäß wie folgt ergebenst zu erwidern:
Nach Mitteilung des Kriegsministeriums, mit dem das Auswärtige Amt in der
Angelegenheit in Verbindung getreten ist, hat der Befehlshaber der Truppen in
Luxemburg bereits unterm 19. v. Mts. an die Großherzogliche Regierung ein
bezügliches Schreiben gerichtet. Wie daraus zu entnehmen ist, hat Oberst Tessmar
insbesondere auch Anordnungen getroffen, um Uebertretungen der bezeichneten
luxemburgischen Verordnungen durch Angehörige fremder Truppenteile zu verhüten.
Damit dürfte den bezüglichen Wünschen, die die Großherzoglich Luxemburgische
Regierung in dem oben erwähnten Schreiben geäußert hat, Genüge geleistet sein.
Wie das Kriegsministerium ferner mitteilt, hat der in diesem Schreiben erwähnte
Lastkraftwagen V 2213 nach Meldung der zuständigen Dienststelle Lebensmittel von
Trier für die Kriegsverpflegungsanstalt in Luxemburg befördert und gegen 4 Uhr
nachmittags Wasserbillig auf der Rückfahrt passiert.
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
V. BUCH.
119.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier
général, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 30 November 1916.
Durch Erlaß vom 16. September 1916, hat der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen
in Luxemburg bestimmt, daß eine Durchsuchung der Gepäckstücke und Rucksäcke von
Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone nur an den Grenzen
und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder einer deutschen Militärbehörde
erfolgen darf. Von den weiteren Verfügungen der dortigen Stelle in Richtung auf die
von dem deutschen Militär zu leistende Befolgung der landesherrlichen Beschlüsse,
erwähne ich insbesonders die Anordnung vom 8. Mai 1916, welche den Batailloncchefs
die Bestrafung von Untergebenen auferlegt, im Falle sie sich gegen die den innern
Verkehr mit Verbrauchsgegenständen ordnenden Bestimmungen vergehen.
Mit der Anordnung vom 15. September 1915 dürfte der von dem preußischen Hrn
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Hrn. Kriegsminister ausgegangenen Erlaß
nicht einklängig sein, welcher bestimmt daß bei der Einfuhr alle nicht als Militärgut im
Sinne des §50, Ziffer 1 und 2 der Militärtransportordnung anzusprechenden
Militärtransporte und bei der Ausfuhr alle nicht als Militärgut, Privatgut für die
Militärverwaltung oder Liebesgabentransporte anzusprechenden Militärtransporte der
Meldepflicht und Nachschau unterliegen. In diesem Erlaße wird außerdem darauf
hingewiesen, daß infolge Anordnung des Hrn. Kriegsministers die Militär- und sonst
in Betracht kommenden Personen sich der zollamtlichen Nachschau zu unterwerfen
haben. In der Rheinprovinz werden, wie mir mitgeteilt worden ist, diese Vorschriften
genauestens beachtet. Hierlands ist jedoch eine solche Nachschau oft zufolge der
hindernden Einwirkung der von der dortigen Stelle getroffenen Maßnahmen unmöglich.
Deutsche Mannschaften, die Gepäckstücke oder gefüllte Rucksäcke mit sich tragen,
überschreiten die Grenze jederzeit, auf Haupt- und Nebenwegen, oft sogar fernab von
Straßen und Wegen. Es handelt sich dabei vielfach um Militärpersonen, die zu
Truppenteilen gehören, welche im Auslande stehen, oder deren Standort den
luxemburgischen Grenzbeamten nicht bekannt ist. Ein deutscher Offizier oder eine
deutsche Militärbehörde in deren Gegenwart die Untersuchung der Gepäckstücke usw.
stattfinden könnte, ist gewöhnlich nicht zur Stelle oder nur sehr schwer zu erreichen.
Den Grenzbeamten erübrigt daher in der Regel nur auf die Durchsuchung zu verzichten,
namentlich, wenn der Betreffende angibt, er befinde sich auf einem Dienstgang oder
seine baldige Anwesenheit in seinem Standorte im Auslande sei notwendig Die Folge
davon ist, daß zollpflichtige und verbotene Waren von deutschen Militärpersonen sehr
leicht ein- und ausgeführt werden können.
Die Fälle, in welchen deutsche Militärpersonen Zuwiderhandlungen gegen
Ausfuhrverbote sich haben zu Schulden kommen lassen, bezw. sich der Vornahme der
Revision widersetzt haben, stehen denn auch nicht vereinzelt da. Außer denjenigen,
welche ich die Ehre hatte unter andern durch meine Schreiben vom 20. Juni, 31.
August, 3. August, 6. Oktober, 30. November 1916 zur Anzeige zu bringen, sind noch
folgende Fälle zu meiner Kenntnis gelangt.
Anzeige des Zollaufsehers Guirsch und Kaiser zu Ulflingen gegen den Landsturmmann
Sahen zu Ettelbrück wegen beabsichtigter Ausfuhr von Lebensmitteln und Weigerung,
sich der zollamtlichen Untersuchung zu unterwerfen (Schreiben des Hauptzollamts an
die Staatsanwaltschaft zu Diekirch vom 6. September 1916, Nr. 4936).
Anzeige des Zollaufsehers Mitten zu Differdingen gegen den in Frankreich stationierten
Landsturmmann Rosinus wegen mutmaßlicher Ausfuhr von Fleischwaren und
Widersetzlichkeit. (Schreiben der Zolldirektion an das Staatsministerium vom 4.
November 1916, Nr. 1667.)
Anzeige des Zollaufsehers Faber zu Niederkorn gegen einen unbekannten
Landsturmmann, der sich der Revision seines Gepäcks widersetzte. (Schreiben der
Zolldirektion an das Staatsministerium vom 14. November l 9 l 6, Nr. 1754.)
Hierdurch dürften zur Genüge die Unzuträglichkeiten, welche durch die
gekennzeichnete Sachlage entstehen, als erwiesen erscheinen. Die beregten Mißstände
ergeben sich aber in gleichem Maße für die Amtstätigkeit der übrigen amtlichen Organe
hinsichtlich der von den Landesbehörden bezgl. der Lebenshaltung der
luxemburgischen Bevölkerung getroffenen Vorsorgen, soweit es sich darum handelt,
den Schutz unserer Verordnungen gegenüber dem deutschen Militär zu sichern.
Daß die Polizeigewalt des Staates an Angehörigen der deutschen Wehrmacht abbricht
und Letztere einer privilegierten Stellung teilhaftig sind, welche die Feststellung der von
ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Anordnungen ungemein
erschwert und in häufigen Fällen unmöglich macht, widerstrebt und meines Erachtens
nicht mit Unrecht, dem Rechtsgefühl der Landeseinwohner. Klagen darüber sind
allerorts laut geworden.
Ich beehre mich ergebenst zu ersuchen, die erwähnte Verfügung dahin abzuändern, daß
wenn ein Offizier oder eine Militärbehörde nicht in der Nähe zu erreichen ist, die
Beamten der Grenzzollverwaltung und die übrigen Organe der Landespolizei berechtigt
sind, eine Revision der Gepäckstücke und Rucksäcke der Landsturmleute
vorzunehmen. Das Prinzip der jurisdiktionellen Exterritorialität würde ja mit dem
Zugeständnis in keiner Weise durchbrochen werden. Aber die Beschlagnahme und die
Ueberweisung der Verfehlungen an die Disziplinargewalt der Militärbehörden würden
im erforderlichen Maße getätigt werden können.
Sollten Euer Hochwohlgeboren einer solchen Maßnahme nicht glauben zustimmen zu
können, so würde ich mich, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Frage für die
Großherzogliche Regierung, genötigt sehen, die höhere Entscheidung anzurufen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
THORN.
120
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Kirsch, Chargé
d' affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Mémoire.
Trotz den seitens des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen, ergangenen
Vorschriften, ist die Beobachtung der im Interesse der Lebensmittelversorgung
hierlands erlassenen Bestimmungen von Seiten der deutschen Landsturmleute weit
entfernt, eine zufriedenstellende zu sein. Daß die diesbezüglichen Verfügungen des
Hrn. Befehlhabers in allzu vielen Fällen übertreten werden, beweisen die zahlreichen
Berichte der Ueberwachungsorgane über rechtswidrige Ausfuhr von Lebensmitteln.
Am 31. März 1917 traf man zu Bettemburg bei der Revision des nach Diedenhofen
fahrenden Zuges einen Landsturmmann, der 12--15 mit Lebensmittel gefüllte Pakete
nach dem Auslande auszuführen beabsichtigte. Ihr Inhalt bestand in der Hauptsache aus
Eiern (zirka 23 Dutzend), Butter (zirka 25 Pfund) und ansehnlichen Mengen Kaffee,
Malzkaffee, Speck, Mehl usw.
Anläßlich dieses schweren Verstoßes gegen unsere Ausfutrverbote erklärte der
Befehlshaber der deutschen Truppen sich bereit, der Luxemburgischen Regierung das
Ergebnis der jeweilig von den deutschen Militärpersonen anzustellenden Untersuchung
und die erfolgte Bestrafung zur Kenntnis zu bringen.
Am 2. September 1917 versuchte bei Wasserbillig ein Landsturmmann zwei Pfund
Kaffee und neun Pfund Käse über die Grenze zu bringen. Von einer Bestrafung wurde
abgesehen, da es sich um aus Belgien stammende Lebensmittel gehandelt haben soll.
Am 8. September wurden zu Bettemburg einem Landsturmmann fünf große Gänse,
zirka 80 Stück Eier und mehrere Körbe mit Aepfeln beschlagnahmt.
Desgleichen am 15. September zu Echternach drei Pfund Butter.
Am 23. September wurde zu Wasserbillig bei der Revision eines nach Trier fahrenden
Zuges einem deutschen Landsturmsoldaten ein halber Zentner Aepfel beschlagnahmt.
In einem andern Abteil befanden sich noch 10--12 wahrscheinlich mit Obst gefüllte
Körbe, die in Sandweiler von deutschen Landsturmsoldaten verladen worden waren.
Eine Durchsicht derselben wurde mit dem Bemerken verweigert, in dem Abteil sei die
deutsche Feldpost untergebracht.
Am 24. September sahen in Bahnhof Luxemburg die luxemburgischen
Ueberwachungsorgane eine deutsche Eisenbahnarbeiterin mit umfangreichem Gepäck
den Militärwagen eines nach dem Auslande abfahrenden Zuges besteigen. Eine
Durchsuchung des Gepäckes wurde durch die Weigerung deutscher Soldaten, die
luxemburgischen Beamten das Militärabteil besteigen zu lassen, unmöglich gemacht.
Eine Bestrafung der betreffenden Dienstfrau ist erfolgt.
Am 4. Oktober nachts wurde auf der Landstraße Scheidhof-Pulvermühle ein schwer
bepacktes Militärauto angehalten, dessen Insassen Militärgut zu transportieren
vorgaben, jedoch keinen Ausweis bei sich führten. Eine Bestrafung ist erfolgt.
Am 1 November 1917 wurden zu Esch a. d. Alz. einem Landsturmmann beim
Grenzübergang 50 Stück Rahmkäse und neun Pakete Zündhölzer beschlagnahmt.
Am 10. November versuchte ein deutscher Eisenbahnschaffner mit dem um 12,15 Uhr
nachts von Esch a. d. Alz. nach Deutsch-Oth abfahrenden Zuge zirka 100 Pfund
Mettwurst über die Grenze zu schaffen. Derselbe gab an, die Wurst aus der
Kriegsküche in Luxemburg entnommen zu haben, um sie nach Audun-le-Roman zu
transportieren. Einen Herkunftsschein besaß er nicht. Der Befehlshaber der Truppen
versprach, das Weitere gegen ihn zu veranlassen.
Am 21. November versuchte zu Bettemburg ein Landsturmmann zwei große
Schließkörbe und einen dicht gefüllten Rucksack auszuführen, deren Inhalt aus zirka
einem Sester Weizen, vier Pfund Weizenmehl, 42 Stück Eier, 11 Pfund Butter, zirka
zwei Sester Kartoffeln, zirka fünf Pfund Weizen nebst andern Bedarfsartikeln bestand.
Derselbe wurde mit Arrest bestraft.
Am 5 Dezember 1917 versuchte ein Landsturmman zu Esch a. d. Alz. neun Pfund Mehl
auszuführen. Der Hr. Befehlshaber der Truppen glaubte keinen Grund zu einer
Bestrafung zu haben, da der betreffende Soldat einer Flakbatterie angehörte, bei
welchen Formationen ein entgegenstehender Dienstbefehl zur Zeit noch nicht bestände
und es sich überdies um Lebensmittel aus der Militärkantine Esch gehandelt hätte.
Am 16. Dezember versuchten deutsche Landsturmsoldaten von Bahnhof Wecker aus
7-8 Zentner Brotgetreide in einen in der Richtung nach Trier fahrenden Personenzuge
zu befördern. Auch hatte man an den vorhergehenden Tagen in der Umgegend, speziell
beim Bahnübergang Biwer, zu Nachtzeiten verschiedene, von deutschen Soldaten
begleitete Transporte bemerkt. Gemäß Antwort des Hrn. Befehlshabers der Truppen
soll es sich um einen Militärtransport gehandelt haben, indem die Soldatenküche, die
sich bis dahin in Wecker befunden habe, nach Wasserbillig verlegt worden war und die
Soldaten die übrigebliebenen Lebensmittel nach Wasserbillig zu schaffen beauftragt
waren. Von den anderen Transporten erklärt der Hr. Befehlshaber keine Kenntnis zu
haben.
Am 20. Dezember fanden luxemburgische Gendarmen in der Kantine Alzinger-Wald
des Bahnneubaues Bruch 2--3 Sester vollwertigen Weizen, von dem man annahm, daß
er von den beim Bahnbau beschäftigten Soldaten in der Umgegend gekauft worden
war. In seiner Antwort auf die diesbezügliche Anfrage der Luxemburgischen Regierung
gab der Hr. Befehlshaber der Truppen an, es habe sich nicht um Weizen, sondern um
Weizengraupen gehandelt, die vom Proviantamt Diedenhofen geliefert worden seien.
Am 9. Januar 1918 wurden fünf Säcke Brotgetreide in der Ortskommandantur
Rodingen abgeladen, am folgenden Tage wurden daselbst in die Wohnung eines
deutschen Postbeamten drei Säcke Brotgetreide gebracht. Der Betreffende ist
bestraft worden.
Am 29. Januar versuchten zu Roodt fünf deutsche Landsturmmänner mit einem von
Luxemburg nach Trier fahrenden Personenzug zwei Fäßer Branntwein von je 100 Liter
Inhalt auszuführen. Einen Frachtbrief besaßen sie nicht, und gaben ihr Vorhaben, auf
das Einschreiten der luxemburgsichen Beamten hin, auf. Der Hr. Befehlshaber der
Truppen sagte eine Untersuchung des Vorfalles zu.
Im Monat Januar wurden mehrfach deutsche Landsturmsoldaten bei der Ausfuhr von
Lebensmitteln betroffen: so am 10. Januar zu Wasserbillig ein Landsturmmann mit 16
Pfund Weizen.
Am 23. Januar ein anderer bei Rümelingen mit 45 Pfund Kochwurst.
Am 25. Januar zu Esch a. d. Alz. zwei Landsturmleute mit zwei Pfund Butter.
Am 4. Februar 1918 wurden zu Capellen deutschen Soldaten zwei mit Kleesamen
gefüllte Säcke beschlagnahmt.
An demselben Tage entdeckten bei einer Haussuchung im Hotel Gaisser in Luxemburg
die luxemburgischen Ueberwachungsbeamten zirka 14 Zentner Mehl, die der
Eigentümer als von den bei ihm in Pension befindlichen deutschen Militärpersonen
geliefert angab. Tatsächlich wurde auch eine vom Unterzahlmeister des in Luxemburg
stationierten Bataillons ausgestellte Bescheinigung über Lieferung von zirka 10
Zentnern beigebracht. Der Ursprung der vier übrigen Zentner bleibt dagegen in Dunkel
gehülllt. Auch scheint der Luxemburgischen Regierung, bei der kleinen Anzahl im
Hause beköstigten Militärpersonen die Menge Mehl reichlich hoch, und das umso
mehr, als bereits das Brot vom Bataillon geliefert wird.
Am 25. Februar wurden bei Bettemburg drei Landsturmleute betroffen, die auf einem
Handkarren zwei Säcke mit je 80 Pfund Erbsen transportierten. Dieselben wurden mit
Arrest bestraft.
Am 28. Februar hielt nach Einbruch der Dunkelheit zu Hüttingen bei dem Hofe
Birkel ein deutsches Militärauto, dessen Insassen mehrere mit Hülsenfrüchten
gefüllte Säcke aufluden, worauf das Auto in unbekannter Richtung davonfuhr.
Am 2. März 1918 versucht[e] ein Landsturmmann zu Wasserbillig 10 Pfund
Leberwurst auszuführen. Die Angelegenheit hat ihre sofortige entsprechende
Erledigung gefunden.
Am 5. März 1918 wurden auf der Landstraße Sassenheim-Esch a.d.Alz. zwei
Landsturmmänner betroffen, die 33 mit Feldbohnen und Erbsen gefüllte Säcke auf ein
Lastauto zu laden im Begriffe standen. Die Lebensmittel waren auf mehreren
Fuhrwerken, deren Eigentümer nicht mehr festgestellt werden konnten, herbeigeschafft
worden. Nur dem energischen Dazwischentreten des Ortsvorstehers von Sassenheim
ist es zu verdanken, daß die betreffenden Hülsenfrüchte nicht über die Grenze geschafft
wurden. Die Angelegenheit wurde dem Hrn. Befehlshaber der Truppen zwecks
Untersuchung weitergegeben.
Am 12. März 1918 wurden bei Grevenmacher auf der Landstraße Schöndorf-Trier drei
Landsturmleute angehalten, die auf einem vierrädrigen Handwagen, in einer Kiste in
zwei Rucksäcke verpackt, zirka einen Zentner Erbsen transportierten. Ein
Strafverfahren wurde von der deutschen Militärbehörde eingeleitet.
Anfangs März 1918 führte ein zu Beles einquartierter Sergeant 1500 Kg. Feldbohnen
nach Deutsch-Redingen aus; er suchte einige Tage später durch einen
Erpressungsversuch die Rückzahlung eines Teiles des weit über den gesetzlichen
Höchstpreis gehenden Kaufpreises zu erlangen. Derselbe ist durch
feldkriegsgerichtliches Urteil bestraft worden.
Am 14. März 1918 versuchte ein deutscher Soldat, ein Pfund Butter, 16 Eier, 10 Pfund
Getreide, 6 Pfund Brot, 4 Pfund Bohnen, ein halbes Pfund Speck in der Fähre bei
Mörsdorf über die Grenze zu bringen. Dessen Identität konnte nicht festgestellt werden.
Am 15. März 1918 wurden zu Betzdorf drei Säcke Brotgetreide in den nach
Wasserbillig fahrenden Zug verladen. Die Landsturmleute, welche den Transport
bewerkstelligt hatten, sind bestraft worden.
Am 23. März 1918 wurde bei Mertert ein Landsturmmann im Besitz von acht Pfund
Butter und vier Dutzend Eier betroffen. Derselbe ist bestraft worden. .
Am 5. April 1918 wurden von der Gendarmerie Bettemburg 14 Ballen Weizen
beschlagnahmt, bei deren widerrechtlichen Transport zwei deutsche Soldaten beteiligt
waren. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.
Am 14. Mai 1918 betraf ein Gendarm des Postens Born einen Feldwebel, der 2 l/2
Dutzend Eier und zwei Pfund Kaffee nach dem Ausland zu bringen im Begriffe war.
Am 19. Mai 1918 beschlagnahmte der luxemburgische Grenzposten bei Esch zwei
Pfund Butter, ein Pfund Fleisch, ein Pfund Fett und ein Pfand Kartoffelmehl, welche ein
deutscher Soldat in seinem Rucksack über die Grenze bringen wollte. Eine Bestrafung
war infolge falscher Namensangabe nicht möglich.
Am 22. Mai 1918 wurde unweit der Ortschaft Mompach ein Unteroffizier betroffen,
der in seinem Rucksack ein Pfund Butter hatte und allem Anschein nach auch in seinen
schwergefüllten Taschen Lebensmittel trug.
Anfangs Juni wurde festgestellt, daß ein zu Michelau stationierter Unteroffizier
innerhalb einiger Wochen nicht weniger als 100 Schinken über die Grenze gebracht,
bezw. zum Zwecke der Ausfuhr angekauft hatte. Gemäß Aussage seines Hauswirtes
hat der Betreffende die Ausfuhr von Lebensmitteln schon seit langer Zeit im selben
Umfange betrieben. Die deutsche Militärbehörde ist zur Zeit mit dem Fall befaßt.
Am 14. Juni 1918 wurde bei Wasserbillig ein Landsturmmann betroffen, der auf einem
Handkarren etwa fünf Zentner Brotgetreide transportierte. Die Identität des
Betreffenden konnte wegen falscher Namensangabe nicht festgestellt werden.
Es ist auch wiederholt vorgekommen, daß die Durchsicht der Gepäcke den
luxemburgischen Ueberwachungsorganen verweigert. wurde, oder daß Militärautos,
ohne anzuhalten, an Letzteren vorbeifuhren, sodaß keine Möglichkeit bestand zu
prüfen, ob der vorliegende Verdacht von unerlaubten Transporten von Lebensmitteln
begründet war.
Luxemburg, den 26. September 1918.
XV.
ENROLEMENT DE LUXEMBOURGEOIS OU DE SANS NATIONALITÉ,
RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS, DANS L'ARMÉE
ALLEMANDE.
121.
M. Thorn. Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des
Affaires étrangères, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 17. April 1916.
Luxemburger, welche diese Eigenschaft gemäß Art. 9 und 10 des Zivilgesetzbuches
oder II des Gesetzes vom 27. Januar 1878 erlangt haben, sowie staatlose Personen
werden öfters im Großherzogtum von der deutschen Besatzungstruppe zum
Militärdienst eingefordert und mit Zwangsmaßregeln im Falle der Weigerung bedroht.
Dieses rechtlich unbegründete Vorgehen erzeugt hierlands ein peinliches Empfinden
und es wäre wünschenswert,wenn die zuständige deutsche Behörde durch eine
prinzipielle Entscheidung diesem Zustand ein Ende bereiten wollte.
I.
Nach hiesigem Recht sind Luxemburger die von Ausländern abstammenden Kinder,
welche:
1. im Großherzogtum geboren und zwischen dem 18. und 22. Lebensjahre bei der
zuständigen Gemeindeverwaltung eine, den Erwerb der luxemburgischen
Staatsangehörigkeit bewirkende Erklärung abgegeben haben (Code civil art. 9--Gesetz
vom 14. März 1905);
2. im Ausland oder a fortiori im Inlande von einem ehemaligen Luxemburger oder einer
ehemaligen Luxemburgerin geboren wurden und durch eine Erklärung vor der
zuständigen Gemeindeverwaltung die hiesige Staatsangehörigkeit erlangt haben.
Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, d. h. vom 18. Lebensjahre bis zum
Lebensende. (Code civil art. 10, al. 2--Gesetz vom 6 Februar 1890 )
3. ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben und dort von einem Fremden, auch einer
früheren Luxemburgerin, welche durch Heirat z. B. mit einem Deutschen die hiesige
Staatsangehörigkeit verloren hat, geboren wurden, wenn der frühere Luxemburger von
seiner Geburt an bis zur Geburt des Kindes hierlands gewohnt hat. (Gesetz vom 27.
Januar 1878, II.)
II
Gemäß § 25 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli
1913 verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen
dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den
Antrag des Ehemannes oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der
Vertretene, jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach §§ 18
und 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Zu bemerken ist, daß diese Bestimmung nur anwendbar ist auf Deutsche, also auf
Personen, welche noch nicht durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im
Auslande vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juli 1913 ihre deutsche
Staatsangehörigkeit durch Verjährung verloren hatten.
Demgemaß sind Deutsche, welche nach ihrem 21. Lebensjahre durch eine nach dem
Inkrafttreten des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 abgegebenen Erklärung die
luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben haben (art. 9 et 10 Code civil) aus der
deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschieden, wenn sie hierlands ihren Wohnsitz und
dauernden Aufenthalt genommen haben.
Für minderjährige Deutsche, d. h. für Minderjährige, deren Eltern vor dem Inkrafttreten
des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 noch nicht durch zehnjährige Verjährung
ihre deutsche Nationalität verloren hatten, ist gemäß §§ 19 und 25 des Gesetzes vom
22. Juli 1913 die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichtes zum Erwerb
einer fremden Staatsangehörigkeit erfordert.
Diese Bestimmung dürfte wegen der kurzen Zeit des Inkraftseins des Gesetzes vom 22.
Juli 1913 nur in sehr wenigen Fällen zur Anwendung gekommen sein. Meistenteils
handelt es sich um minderjährige Kinder solcher Eltern, welche entweder durch
Entlassung oder durch Verjährung vor der Geburt der Kinder oder durch zehnjährigen
ununterbrochenen Aufenthalt im Großherzogtum nach der Geburt ihrer Kinder die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
Die Kinder ehemaliger Deutscher, welche vor der Geburt der Kinder durch Entlassung
oder durch Verjährung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten, sind nie als
Deutsche zu betrachten gewesen; demgemäß wird ihre Rechtslage von dem deutschen
Staatsangehörigkeitsgesetz nicht berührt
Die minderjährigen Kinder ehemaliger Deutscher, welche nach der Geburt dieser
Kinder und vor dem 22. Juli 1913 durch Verjährung die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren haben, unterstehen ebenfalls nicht den deutschen Bestimmungen, denn gemäß
§ 21 des deutschen Gesetzes vom l. Juni 1870 verlieren Deutsche, welche das
Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre ununterbrochen im Auslande aufhalten
dadurch ihre Staatsangehörigkeit.
«Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf
die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit
sie sich bei dem Ehemann, beziehungsweise Vater befinden.»
III
Es dürften daher nach deutschem Recht Personen, welche die luxemburgische
Staatsangehörigkeit erworben haben, nicht zum deutschen Militärdienst eingefordert
werden, wenn
1. sie nach dem 22. Juli 1913 und nach erfolgter Großjährigkeit durch Antrag die
luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben haben;
2. ihre Eltern vor der Geburt der Kinder durch Entlassung resp. Verjährung oder
während der Minderjährigkeit der Kinder vor dem 22. Juli 1913 die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren hatten.
Diese Schlußfolgerung scheint mir zu keinen Schwierigkeiten Anlaß zu geben.
IV.
Ein anderer Punkt, der ohne weiteres klar sein dürfte, betrifft die Staatlosen.
Gemäß § 11 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 « können Personen, die
keinem Staate angehören, wenn sie sich im Reichsgebiete oder einem Schutzgebiete
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden.
»
Aus dem Gesetzestext erhellt, daß diese Bestimmungen nicht auf staatlose
Personen, welche hierlands ansäßig sind, anwendbar sind.
V.
Es können jedoch Fälle vorkommen, wo eine Person hierlands als Luxemburger gilt,
während die deutschen Behörden dieselbe als Deutsche ansprechen.
Dieser Fall trifft namentlich zu
a) bei denjenigen Personen, welche gemäß Gesetz vom 27. Januar 1878 II ohne Antrag
Luxemburger werden und nicht durch [einen] unterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt
im Ausland ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben;
b) bei unehelichen Kindern, welche hierlands jure soli als Luxemburger betrachtet
werden, wenn keine regelrechte Anerkennung vorliegt, selbst wenn die deutsche Mutter
bekannt ist;
c) bei allen Personen, welche während ihrer Minderjährigkeit gemäß Gesetz vom 14.
März 1905 durch die in Art. 9 und 10 des Code civil vorgesehene Erklärung
Luxemburger geworden sind und als Deutsche nicht die hierzu benötigte Genehmigung
des deutschen Vormundschaftsgerichtes erlangt haben.
Alle diese Personen besitzen demnach zwei Nationalitäten: die Luxemburgische und
die Deutsche. Jedoch kann eine und dieselbe Person in einem und demselben Lande
nur eine Nationalität besitzen. So besitzt eine Person, welche nach hiesigem Recht
Luxemburger ist, hierlands nur die luxemburgische Staatsangehörigkeit und für das
hiesige Recht ist es ohne Belang, ob diese Person in Deutschland als Deutscher oder
in England als Engländer angesehen wird.
Alle Personen, die im Großherzogtum Luxemburg sich aufhalten und dort die
luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen dort nur als Luxemburger
behandelt werden.
Wenn ein Nationalitätskonflikt besteht, kann keiner fremden Macht das Recht
zustehen, zwangsweise im Großherzogtum gegen eine dort als Luxemburger
betrachtete Person vorzugehen, selbst wenn nach dem Rechte des betreffenden
fremden Staates dortseits diese Person als dort hin zugehörig anzusehen ist. In
andern Worten, die zwangsweise Ausführung.der Gesetze eines Staates ist nur
gestattet auf dem diesem Staate zugehörigen Territorium und jeder Staat ist
verpflichtet, sich jeden gewaltsamen Eingriffes in die Gebietshoheit eines fremden
Staates zu enthalten. Diese Schlußfolgerung ist ein elementares Grundprinzip des
öffentlichen internationalen Rechtes und sie ist so selbstverständlich, daß wohl ohne
die Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen dieselbe nie in Frage gestellt
worden wäre.
VI.
Die Okkupation des Großherzogtums durch deutsche Truppen ändert nichts an der
rechtlichen Lage.
Als Grundgedanke für die weiteren Ausführungen wird festzuhalten sein, daß die
Besetzung Luxemburgs nicht als eine feindliche auzusehen ist. Diese Tatsache bedarf
keiner weiteren Erläuterung; es genügt hervorzuheben, daß Luxemburg nicht mit
Deutschland im Kriege ist, daß Luxemburg zu Berlin einen Geschäftsträger hat und der
deutsche Gesandte noch hierlands residiert und akkreditiert ist.
Die Befugnisse der okkupierenden Macht leiten sich in diesem Falle von dem Zweck
der Okkupation her.
Die Besetzung Luxemburgs ist erfolgt zum Schutze der Eisenbahnen, d. h. der Zweck
der Besetzung ist gegenüber I,uxemburg ein friedlicher.
Nach allgemeiner Ansicht findet in einem so gearteten Falle die Gesetzgebung der
okkupierenden Macht nur insoweit Anwendung, als sie die Desziplin der
okkupierenden Armee und deren Sicherheit betrifft. (Robin: « Des occupations militaire
en dehors des occupations de guerre, p. 628.)
Die Disziplin der okkupierenden Armee und deren Sicherheit erfordern jedoch
keineswegs, daß Luxemburger hierlands--trotz Protest - zwangsweise abgeführt und
in die deutsche Armee eingereiht werden, wenn diese Personen, falls sie sich in
Deutschland aufhielten, dort als Deutsche betrachtet würden.
Diese Auffassung, welche den Grundprinzipien des internationalen Rechtes entspricht,
wurde auch stillschweigend oder ausdrücklich deutscherseits anerkannt:
Stillschweigend, indem die deutsche Besatzung die Gesetze des Landes, insoweit sie
nicht dem Interesse der okkupierenden Armee entgegenstanden, respektiert hat. Die
Verhaftungen, welche vorgenommen wurden, fußten auf Spionageverdacht.
Ausdrücklich, durch die Verfügung des deutschen Kriegsministeriums vom 14. 10 - 15,
Nr. M. 8158--15. C. 4. Der Text liegt mir nur in der Abschrift eines
kriegsgerichtlichen Urteils von Saarlouis vor, für deren Richtigkeit ich keine Gewähr
übernehmen kann. Weil--heißt es in diesem Urteil--gemäß kriegsministerieller
Verfügung vom 14. Oktober 1915 «die Unabhängigkeit» von Luxemburg gewahrt
bleiben muß, und ein Vorgehen gegen diejenigen deutschen Wehrpflichtigen (auch
Fahnenflüchtigen) die bereits » vor dem Einmarsch der Truppen sich ihrer Wehrpflicht
entzogen und in Luxemburg Wohnsitz genommen hatten, zur Wahrung der von
Deutschland mit der Besetzung zu schützenden Interessen nicht erforderlich ist, es
unserm Verhältnis zu Luxemburg als neutraler Staat viellmehr entspricht, daß von einer
Strafverfolgung und zwangsweisen Einstellung solcher Leute abzusehen ist. »
(Kriegsgericht Saarlouis, 2. November 1915).
VII.
Aus obigen Ausführungen geht hervor, daß zwangsweise Einstellung
staatloser Personen oder Luxemburger, welche im luxemburger Lande wohnen,
nicht zulässig ist, auch nicht für solche, welche in Deutschland als Deutsche
betrachtet werden.
Die zwangsweise Ueberführung nach Deutschland zum Eintritt in das Heer würde eine
neue Souveränitätsverletzung Luxemburgs bedeuten und wäre weder nach
luxemburgischem, noch nach deutschem, noch auch nach internationalem Recht
begründet.
Zu bemerken wäre noch, daß durch diese Maßregel viel Aufregung und Unruhe
hierlands hervorgerufen wird, während die paar Dutzend Personen, die auf diese Weise
dem deutschen Heere zugeführt werden, für Deutschlands Wehrmacht doch belanglos
sein dürften.
Aus den dargelegten rechtlichen, sowie praktischen Gründen darf ich das Auswärtige
Amt ergebenst bitten, Anweisung zu geben, daß von den in Frage stehenden
Einstellungen Abstand genommen werde und mich mit einer geneigten Rückäußerung
versehen zu wollen.
Der Staatsminister, Prasident der Regierung,
THORN.
122.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des
Affaires étrangères, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 7. Juni 1916.
Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich das hiesige Schreiben vom 17. April 1916,
betreffend die Einforderung zum deutschen Heeresdienste von im Großherzogtum
wohnhaften Luxemburgern, sowie staatlosen Personen, in empfehlende Erinnerung zu
bringen.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
THORN.
123.
Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne au Gouvernement grand-ducal à
Luxembourg.
Lettre. Berlin, den 19. Juli 1916.
Der Großherzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 7. v. M. zu
erwiedern, daß ich nicht verfehlt habe, die Angelegenheit, betreffend Heranziehung von
solchen Personen zum deutschen Heeresdienst, welche dortseits als luxemburgische
Staatsangehörige betrachtet werden, zur Kenntnis der zuständigen deutschen Behörden
zu bringen. Da die Angelegenheit im Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung der
Prüfung mehrerer Ressorts unterliegt, hat eine Entscheidung bisher noch nicht getroffen
werden können.
Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der Großherzoglichen Regierung
alsbald eine weitere Mitteilung gemacht werden.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
VICHERT.
124.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des
Affaires étrangères, à Berlin.
Lettre. 24. Juli 1916.
Es geschieht nicht selten, daß die deutsche Militärbehörde sowohl im Großherzogtum
wie auch im Ausland Personen zum Heeresdienst heranzieht und auch tatsächlich
einstellt, die auf Grund von amtlichen Urkunden darlegen zu können angeben, daß sie
die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen.
Um allen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, halte ich es für angezeigt, dem
Auswärtigen Amte vorzuschlagen, prüfen zu wollen, ob es nicht im Interesse der Sache
liegt, daß von jeder Einstellung der bezeichneten Personen abgesehen werde, bis deren
Staatsangehörigkeit einwandfei festgestellt ist.
125.
Le Minstre de la guerre de l'Empire d'Allemagne à M. Ie colonel Tessmar,
commandant des troupes Allemandes, fondé de pouvoirs du grand Quartier
général, à Luxembourg.
Lettre. Berlin; NW. 7, den 3. August 1917.
Von der zwangsweisen Aushebung der in Luxemburg wohnenden Personen, die neben
der Reichsangehörigkeit auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie
der dorthin aus dem Reichsgebiet übergetretenen staatenlosen Personen ist künftig
abzusehen. Diese Anordnung bezieht sich auch auf diejenigen obengenannten
Personen, die erst nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Luxemburg bezw.
nach Anordnung der allgemeinen Heranziehung der Staatenlosen zur Erfüllung der
Wehrpflicht aus dem Reichsgebiet nach Luxemburg übergetreten sind.
Im Auftrage,
V. BRAUN
XVI
DIFFICULTÉS RELATIVES AUX TRANSLATIONS, DANS LE
GRAND-DUCHÉ, DE MATÉRIEL PROVENANT DES TERRITOIRES
OCCUPÉS PAR LES ALLEMANDS.
126.
M. A. Mollard, Ministre de France à Luxembourg, à M. Kauffman,
Ministre d'État à Luxembourg.
Lettre. le 20 juin 19[1]7.
Monsieur le Ministre,
D'ordre de mon Gouvernement, j'ai l' honneur de remettre ci-joint à Votre Excellence
copie de la protestation*) qu'il vient de faire parvenir par l'entremise de l'Ambassadeur
d'Espagne à Berlin au Gouvernement Allemand qui a décidé de liquider certains biens
français en Allemagne, dans les pays occupés par les troupes allemandes et en
Alsace-Lorraine.
Comme vous pourrez le remarquer, le Gouvernement français déclare dans ce
document qu'il considère comme nulles et non avenues les liquidations dont il s'agit.
Mon Gouvernement a tenu à ce que vous ayez connaissance des termes de cette
protestation, sa décision pouvant avoir une répercussion en ce qui concerne vos
nationaux qui se rendraient acquéreurs de titres, valeurs ou objets mobiliers de toutes
sortes.
Veuillez,agréez, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute considération.
Armand MOLLARD.
*) l27.
127.
L'Ambassadeur Secrétaire Général du Ministère des Affaires etrangères, à M.
l'Ambassadeur de France, à Berne.
Télégramme. Paris, le 26 mai 1917.
Veuillez demander à l'Ambassadeur d'Espagne à Berlin de faire la déclaration suivante
au Gouvernement allemand.
En se référant à sa note du 28 septembre 1916, le Gouvernement de la République
déclare qu'il considère comme nulles et non avenues les mesures de liquidation
ordonnées par les autorités allemandes concernant les biens privés francais en
Allemagne, en pays occupés et en Alsace-Lorraine.
Le Gouvernement francais proteste avec énergie contre la prétention allemande de
présenter les liquidations ordonnées comme des représailles contre les ventes de biens
allemands effectuées en France dans des cas fort rares.
Ces ventes ont été autorisées par les tribunaux avec la plus grande circonspection et
uniquement pour le paiement de dettes exigibles. Des règlements de même nature ont
été effectués en Allemagne dans des cas analogues. Les liquidations ordonnées
actuellement ont un tout autre caractère, elles sont effectuées sur l'ordre de l'autorité
administrative, en l'absence même de tout passif et dans un but purement politique.
Elles revêtent par conséquent, le caractère d'une véritable spoliation.
Si le Gouvernement francais avait pu envisager sous condition de stricte réciprocité,
l'examen après la guerre de certains faits qui auraient pû lui être signalés en ce qui
touche la vente des biens ennemis à la demande des créanciers, il se verrait dans
l'obligation d'y renoncer en présence d'une liquidation des propriétés francaises dans
des conditions qui détruisent toute comparaison possible entre les deux systèmes
d'administration des biens ennemis.
Le Gouvernement de la République croit devoir enfin dénoncer spécialement le
caractère pénible de la dispersion systématique et de la vente à l'encan de meubles,
objets d'art, souvenirs historiques, souvent plus précieux pour les familles que d'une
valeur réelle.
Si le Gouvernement Impérial donne suite à l'intention qu'il a fait officieusement
manifester à cet égard, rien ne pourra, dans l'avenir, effacer l'effet produit par ces
ventes. Le Gouvernement Impérial, en prenant cette responsabilité, subira les
conséquences de l'état d'esprit qu'il aura crée.
Signé, Jules CAMBON
128.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. A. Mollard,
Ministre de France à Luxembourg.
Lettre. Luxembourg, le 11 août 1917.
Monsieur le Ministre,
Me référant à l'office de Votre Excellence du 20 juin 1917, dont notre Consul général
à Paris vous aura entretemps accusé la réception de ma part, j'ai l'honneur de vous faire
savoir, Monsieur le Ministre, qu'au commencement de la guerre l'autorité militaire
allemande a vendu publiquement à Luxembourg des objets mobiliers provenant des
pays envahis; ces objets, munis d'étiquettes renseignant leurs propriétaires, ont été
achetés par des personnes résidant à Luxembourg, pour être restitués plus tard à qui de
droit.
Une vente d'une certaine importance passée en France entre étrangers, a repu son
exécution dans le Grand-Duché. Dès que le fait est venu à sa connaissance, le
Gouvernement grand -ducal a attiré de la societé intéressée sur les suites éventuelles
de cette opération. Cet avertissement vient d' être répeté.
Pour le surplus, le Gouvernement vient de faire publier par les journaux une note qui
met nos nationaux en garde contre le danger d' éviction qui les menace.
Veuillez agréer, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute considération.
KAUFFMAN
LA FIN DE L'OCCUPATION'
129.
M. le major général Tessmar, fondé de pouvoirs du Grand Quartier
général, à Luxembourg, au Ministre d'État grand-ducal.
Lettre. Luxemburg, den 6. November 1918.
Dem Großh. Luxemburgischen Staatsministerium beehre ich mich ergebenst
mitzuteilen, daß die hiesige Dienststelle von heute ab nur noch die Bezeichnung «
Beauftragter des Generalquartiermeisters in Luxemburg » führt.
TESSMAR,
Generalmajor und Beauftragter des General-
Quartiermeisters in Luxemburg.
130.
M. John J.. Pershing, général, commandant en chef les Forces
expédittonnaires Américaines,à la population du Grand-Duché de
Luxembourg.
GRAND QUARTIER GÉNÉRAL DES FORCES
EXPÉDITIONNAIRES AMÉRICAINES.
France, le 18 novembre 1918.
Proclamation à la Population du Grand-Duché de Luxembourg.
Après quatre ans de violation de son territoire le Grand-Duché de Luxembourg vient
d'être heureusement libéré. Votre libération de l'occupation allemande a été exigée des
envahisseurs par les Armées Américaines et Alliées comme une des conditions de
l'armistice actuel. Il devient nécessaire maintenant pour les troupes Américaines de
passer par le Grand-Duché de Luxembourg et d'y établir et maintenir pour un certain
temps leurs lignes d'étapes.
Les troupes Américaines sont venues dans le Grand-Duché de Luxembourg en amies
et se conduiront rigoureusement selon les lois internationales. Leur présence, qui ne
sera pas prolongée plus qu'il ne sera strictement nécessaire, ne sera pas pour vous un
fardeau. Le fonctionnement de votre Gouvernement et de vos institutions ne sera
entravé en aucune manière. Votre vie et vos occupations ne seront pas troublées. Votre
personne et vos biens seront respectés. Il sera nécessaire à l'Armée Américaine
d'utiliser certaines installations, chemins de fer, télégraphes et téléphones, et peut-être
aussi d'autres établissements publics, pour les besoins de son logement et de ses
transports; en outre, les denrées qui seront nécessaires seront payées d'après une juste
estimation.
On présume que vous ne vous livrerez à aucun acte d'agression contre l'Armée
Americaine et ne donnerez aucune information, aide ou assistance à ses ennemis. Vous
agirez toujours conformément aux instructions que le commandement Américain
donnera Pour la sûreté de ses troupes et pour votre propre protection.
JOHN J. PERSHING,
Général, Commandant en Chef
des Forces Expéditionnaires Américaines.
131.
M. Reuter, Ministre d'Êtat, Président du Gouvernement, à. M Kirsch, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
Die Regierung hat I. K H. der Frau Großherzogin vorgetragen, daß der bei Ihr
beglaubigte deutsche Gesandte, Hr. K. von Buch, als persona in rata zu betrachten ist.
Die Frau Großherzogin hat infolgedessen die Regierung ermächtigt, Obiges
unverzüglich zur Kenntnis des Hrn. Staatssekretärs beim Auswärtigen Amt bringen und
ihm zu gleicher Zeit eröffnen zu lassen, daß die Regierung für den Fall der Abberufung
des Hrn. K. von Buch dessen Pässe bereithält und die nötigen Vorkehrungen für dessen
Heimreise treffen wird.
Ich darf Sie bitten, Hr. Geschäftsträger, sich dieses Auftrages in kürzester Frist
erledigen zu wollen.
Eine Abschrift des gegenwärtigen Schreibens ist Hrn. K von Buch überreicht worden.
Genehmigen Sie, Hr. Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
REUTER
132.
M. Reuter, Ministre d'Êtat, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
Euer Exzellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines soeben an den
Großherzoglich Luxemburgischen Geschäftstrager in Berlin gerichteten Schreibens
ergebenst zu überreichen.
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die Versicherung meiner
vorzüglichsten Hochachtung.
REUTER
133.
M. Reuter, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom heutigen Tage und unter Bestätigung der Ihnen
soeben durch Hrn. General-Direktor Collart gemachten mündlichen Eröffnung, beehre
ich mich Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die französische Militärbehörde
Ihre Abreise bis zum 20. Dezember 1918 wünscht.
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die Versicherung meiner
vorzüglichsten Hochachtung.
REUTER
134
M. Reuter, Ministre d'Êtat, Président du gouvernement, à. M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, à Luxembourg.
Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
Eurer Exzellenz beehre ich mich mit Beziehung auf die heute Vormittag an
Hrn. General-Direktor Collart gerichtete Anfrage ergebenst zur Kenntnis zu bringen,
daß die französischen Behörden ebenfalls die Abreise sämtlicher Beamten der
Gesandschaft für den in meinem heutigen Schreiben angegebenen Zeitpunkt
wünschen.
Genehmigen Euere Exzellez auch bei diesem Anlaß den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
REUTER
D.
SITUATION FAITE, RELATIVEMENT A LEUR STATUT, AUX
LUXEMBOURGEOIS, RÉSIDANT EN ALLEMAGNE ET DANS LES PARTIES
OCCUPÉES DE LA BELGIQUE ET DE LA FRANCE.
135.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arenêt, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 4 April 1917.
In der mir mitgeteilten Eröffnung des Auswärtigen Amtes vom 22. März, wird
zugegeben, daß die Entscheidung darüber ob Jemand die luxemburgische
Staatsangehörigkeit besitze, grundsätzlich den diesseitigen Behörden überlassen
bleiben müsse. Einschränkend wird indessen hervorgehoben, daß, im
Anwendungsbereiche des Art. 17 unseres Zivilgesetzbuches, die von den zuständigen
deutschen Verwaltungsbehörden getroffenen Ermittelungen nicht ohne weiteres von
den luxemburgischen Behörden bei Seite gelassen werden können, wenn sie nach Lage
der Umstände eine Auswanderung ohne Absicht der Rückkehr aufweisen.
Gegen diese Darlegung der Rechtslage dürfte eine Einwendung nicht hervortreten
können. Es ist jedoch zu bemerken, daß die Schwierigkeiten, in welche das
Staatsministerium vielfach mit den deutschen Behörden verstrickt war oder auch
noch ist in Bezug auf Personen, welchen auf Grund der bezogenen Bestimmung die
Anerkennung des fortdauernden luxemburgischen Bürgerrechtes verweigert wird,
sich lediglich auf dem Gebiete der Tatsächlichkeit bewegen. Die Tatsachen, welche
die dortigen Behörden für den Verlust der luxemburgischen Nationalität nach Art.
17 heranführen, sind in ihrem Bestande strittig gewesen. Der Gegensatz der
Meinungen betrifft die Folgerung, welche das Gegebene mit der Absicht der
Nimmerwiederkehr ins Großherzogtum verknüpft. Und in diesem Betracht ist von
durchgreifender Bedeutung, daß in allen Stadien des Instanzenzuges der Nachweis
der in Art. 17 statuierten Voraussetzung zur Erklärang der Staatlosigkeit der
Interessenten erforderlich ist, und daß dieser Beweis die Ueberzeugung zu sich
hinzwingen muß, so daß jede Art von Zweifel an der Absicht, die Rückkehr in das
Ursprungsland nicht zu unternehmen, für die Beibehaltung der luxemburgischen
Nationalität wirksam aufzukommen hat.
Ich bitte ergebenst, diese Kennzeichnung der Stellungnahme des Großherzoglichen
Staatsministeriums zu dem erörterten Thema zur Kenntnis des Auswärtigen Amtes
bringen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Hr. Geschäftsträger, die Versicherung meiner
vorzüglichen Hochachtung.
THORN.
136.
M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des
Affaires étrangères à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 19. Mai,1917.
Ich beehre mich sehr ergebenst anzufragen, ob es nicht angängig ist, die Fälle, in denen
ein Luxemburger seines Heimatsrechtes durch eine Niederlassung in Deutschland ohne
den animus revertendi verlustig geworden sein mag, vor jedem Entscheid der
Großherzoglichen Regierung zur Aussprache zu übermitteln.
Die dortigen Behörden würden die Art, Dauer und Begleitumstände der Niederlassung,
sowie die Gründe, welche die Annahme der Absicht, nicht mehr in das Heimatland
zurückzukehren, darzutun scheinen, der hiesigen Regierung zur Kenntnis bringen,
welche dann baldmöglichst, nach Anstellung der etwa erforderlichen Erhebungen, der
Reichsregierung ihre Ansicht über den status des Betreffenden mitteilen würde.
Es würde mit dem Befolgen dieser Methode in das Feststellungsverfahren ein Element
der Vorsicht und der Sicherheit zur Wirkung gelangen, welches für die objektive
Beurteilung der Fälle sich nur günstig erweisen könnte.
Ich beehre mich ferner dem Auswärtigen Amt bekannt zu geben, daß eine
Neuschaffung des Art. 17 Z. G. B. hierlands im Werke ist, und tunlichst bald der
Gesetzgeber mit der Neuerung befaßt werden wird.
THORN.
137.
M. Kaufman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 9. Oktober 1917.
In der Anlage beehre ich mich Ihnen ein Exemplar der Frankfurter Zeitung Nr.
276, vom 6. Oktober 1917, 2. Morgenblatt, sowieder Kölnischen Zeitung Nr. 937,
vom selben Tage, 2. Morgenausgabe, mit Bezug auf die darin wiedergegebenen, von
Ministerialdirektor Dr. Kriege im Hauptausschuß des Reichstags gemachten
Aeußerungen über die Dienstpflicht der Ausländer, ergebenst zu übermitteln.
Ich bitte Sie, im Anschluß an diese Erklärung des Hrn. Dr. Kriege, bei den zuständigen
Stellen Schritte zu unternehmen, damit diese Richtlinien auch den Entscheidungen über
luxemburgische Staatsangehörigkeit zu Grunde gelegt werden.
Genehmigen Sie, geehrter Hr. Geschäftsträger, auch bei diesem Anlaß die erneute
Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
KAUFFMAN.
138.
Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Berlin, den 24. November 1917.
Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben
vom 19. Mai d. J. mitzuteilen, daß die Königlich Preussische Regierung in künftigen
Fällen bis auf weiteres vor der Heranziehung der auf Grund des Art. 17 des
Luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs staatlos gewordenen ehemaligen
Luxemburgern zum Heeresdienst der Großherzoglichen Regierung Gelegenheit
geben wird, sich zu der Frage des Verlustes der luxemburgischen
Staatsangehörigkeit zu äußern.
Der Reichskauzler.
Im Auftrage
KRIEGE
139.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, à Luxembourg.
Note verbale.
Die Staatloserklärung Luxemburgischer Staateangehöriger, die in Deutschland oder in
den besetzten Gebieten von Frankreich und Belgien wohnen, ist erfolgt auf Grund des
Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches, gemäß welchem der Luxemburgischen
Staatsangehörigkeit verlustig geht, wer sich im Auslande niederläßt ohne Absicht der
Rückkehr ins Heimatland; Handelsniederlassungen im Auslande dürfen jedoch nie als
ohne Absicht der Rückkehr erfolgt angesehen werden.
Bezüglich der Anwendung dieses Artikels kann einzig und allein die Auslegung, die
er von jeher in der luxemburgischen und französischen Praxis und Rechtsprechung
erfahren hat, maßgebend sein
Ein auch noch so lang andauernder Aufenthalt im Auslande genügt an und für sich
nicht, um den Verlust der angestammten Nationalität herbeizuführen, solange nicht mit
Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Absicht je ins Heimatland zurückzukehren,
aufgegeben wurde, sobald also noch irgendwelche Beziehungen mit dem Heimatland
aufrecht erhalten worden sind. Bezeichnend für den Geist und die Tragweite des in
Frage kommenden Textes ist die oben in betreff der Handelsniederlassungen, erwähnte
Bestimmung.
Es ist auch nicht selten, daß Luxemburger, die im Auslande einen dauernden Erwerb
gefunden sogar daselbst eine Familie gegründet haben, später in ihre Heimat
zurückkehren, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, so daß auch diese Umstände
nicht notwendigerweise den Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit nach sich
ziehen.
Aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß in zweifelhaften Fällen stets
im Sinne der Beibehaltung der angestammten Nationalität zu entscheiden ist.
Gemäß einem bis zum 31. Dezember 1913 in Kraft gewesenen Reichsgesetz vom 1.
Juni 1870, gingen deutsche Reichsangehörige der Reichsangehörigkeit verlustig
durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande.
Diesem Gesetz lagen wohl ähnliche Erwägungen zu Grunde wie diejenigen, auf
welchen Art. 17 des Zivilgesetzbuches beruht, bloß daß nach deutschem Rechte der
Staatsangehörigkeitsverlust viel leichter eintrat; trotzdem genügten -- wie das
Auswärtige Amt noch neulich in einer Mitteilung vom 20. November ausführte --
schon ein vorübergehender Aufenthalt im Inlande zum Besuch von Verwandten, um die
Anwendung des erwähnten Gesetzes auszuschließen.
* * *
Die Fälle in denen Luxemburger in Deutschland staatlos erklärt und infolgedessen zum
Heeresdienst herangezogen wurden, mögen sich, soweit sie der Großherzoglichen
Regierung bekannt sind, auf nicht weniger als 170 belaufen.
In circa 40 Fällen handelt es sich um in Cöln selbst oder in nächster Umgebung dieser
Stadt Ansäßige; die übrigen Fälle verteilen sich fast ausnahmslos auf die Rheinprovinz,
speziell die Eifel und die an das Großherzogtum stoßenden Gebiete.
Die Zahl der in Belgien staatlos erklärten Luxemburger, für welche die Vermittelung
der Regierung angerufen wurde, wird mit etwa 30 zu bemessen sein; die meisten
derselben wurden zu Zwangearbeiten herangezogen, bezw. abtransportiert.
******
.Die Großherzogliche Regierung war fortgesetzt bemüht, bei der Kaiserlich Deutschen
Regierung die Entlassung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht ins Deutsche Heer
eingereihten luxemburgischen Staatsangehörigen zu erwirken.
In jedem einzelnen Falle, wo die Aberkennung der luxemburgischen
Staatsangehörigkeit ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgt war, erhob sie Einspruch
beim Auswärtigen Amte in Berlin oder wies den Grossherzoglichen Geschäftsträger an,
dies zu tun.
Eine Freilassung wurde leider nur in den wenigsten Fällen erzielt.
Wegen des Abschubes in Belgien ansäßiger Luxemburger wurde die Regierung beim
Generalgouvernement zu Brüssel bezw. bei der Etappeninspektion der 5. Armee
vorstellig.
Außerdem ließ die Regierung am 17. April 1916 dem Auswärtigen Amte eine längere
Denkschrift*) zugehen zu dem Zweche, eine allgemeine, grundsätzliche Entscheidung
aller strittigen Nationalitätsfragen herbeizuführen.
Am 24. Juli 1916**) beantragte die Großherzogliche Regierung, da noch keine
grandsätzliche Entscheidung getroffen war, die Zwangsaushebung staatlos erklärter
Luxemburger indeß eingeleitet war, es möchten die, welche durch amtliche Dokumente
nachweisen könnten, daß sie durch Abstammung die luxemburgische
Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zum Heeresdienst herangezogen werden, bis die
Untersuchungen über ihre jetzige Nationalität abgeschlossen seien und ein definitiver
Entscheid in dieser Beziehung ergangen sei.
Am 4. April 1917 legte die Regierung ihren Standpunkt in betreff der Anwendung des
Art. 17 Nr. 3 in längerer Ausführung***) dar.
Durch Schreiben vom 19. Mai 1917 frug die Regierung beim Auswärtigen Amte an, ob
es nicht angängig sei, alle strittigen Fälle, vor dem Entscheid, der Großherzoglichen
Regierung zur Aussprache zu unterbreiten, damit sie nach Anstellung der etwa
erforderlichen Erhebungen ihre Ansicht mitteilen, bezw. zweckdienliche Angaben zur
Beurteilung dieser Fälle liefern könne.
Die Großherzogliche Regierung ist bislang auf die letzterwähnten Schreiben ohne
Antwort geblieben; auch die grundsätzliche Stellungnahme der Reichsregierung ist,
abgesehen von einer Note des Auswärtigen Amtes vom 22. März 1917, auf welche die
Regierung in dem vorbezeichneten Schreiben vom 4. April 1917 antwortete, noch nicht
erfolgt, wurde aber in zwei Mitteilungen der Etappeninspektion der 5. Armee vom 11.
Oktober und vom 29. Oktober letzthin als demnächst bevorstehend bezeichnet.
Am 9. Oktober 1917 endlich wies die Großherzogliche Regierung ihren
Geschäftsträger in Berlin an, unter Hinweis auf die von Ministerialdirektor Kriege im
Hauptausschuß des Reichstags gemachten Erklärungen über die Dientspflicht der
Ausländer, dahin zu wirken, daß die dort gekennzeichneten Richtlinien auch den
Entscheidungen über luxemburgische Staatsangehörigkeit zu Grunde gelegt würden.
Luxemburg, den 27. November 1917.
*) N° 121.
**) N° 124.
***) N° 135.
140.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial
des Affaires étrangères, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 28. März 1918.
Dem Auswärtigen Amt beehre ich mich in der Anlage den Text des luxemburgischen
Gesetzes vom 15. März 1918,*) wodurch Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches
abgeschafft wurde, nebst den bezüglichen Vorarbeiten, zur gefälligen Kenntnisnahme
ergebenst zu überreichen.
Das Gesetz vom 15. März 1918 bestimmt ebenfalls, daß diejenigen, welche die
luxemburgische Staatsangehörigkeit auf.Grund des früheren Art. 17 Nr. 3 verloren
hatten, dieselbe ohne Weiteres vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an
wiedererlangen.
Ich darf ergebenst hinzufügen, daß ich bereit bin, mit dem Hohen Amte in Diskussion
zu treten über die neuen Verhältnisse, welche sich infolge des vorerwähnten Gesetzes
ergeben, sowohl in betreff der ins deutsche Heer eingestellten Luxemburger, gegenüber
denen dortseits Art. 17, Nr. 3 zur Anwendung gebracht worden ist, als derjenigen,
welche nach den dortigen Auffassungen in den Fall kommen könnten, eingestellt zu
werden
Kauffman.
*) Mémorial du Grand-Duché de Luxembourg, n° 15, 16 mars 1918.
141.
le Chancelier de l'Empirè d' Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Berlin, den 13. Juni 1918.
Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich mitzuteilen, daß ich
nicht verfehlt habe, die deutschen Behörden bei Uebersendung des luxemburgischen
Gesetzes vom 15. März 1918 über die Staatsangehörigkeit von dem Inhalte des
dortigen Schreibens vom 28 März d. J. in Kenntnis zu setzen.
Personen, die durch dieses Gesetz Luxemburger geworden sind, werden in Zukunft
nicht mehr in das deutsche Heer eingestellt werden. Sollten etwa seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes solche Personen noch in das Heer eingestellt worden sein, so wird deren
Entlassung auf ihren Antrag angeordnet werden. Dagegen sehen sich die deutschen
Behörden zu ihrem Bedauern nicht in der Lage, solche Personen aus dem Heeresdienst
zu entlassen, die bereits vor dem Inkrafftreten des luxemburgischen Gesetzes auf Grund
der deutschen Gesetzesvorschriften als Staatlose zum deutschen Heeresdienst
herangezogen worden sind. Die deutschen Behörden gehen hierbei davon aus, daß die
deutsche Heerespflicht als eine einheitliche, unteilbare und ununterbrochen zu
erfüllende Pflicht anzusehen ist und somit deren einmal zu Recht begonnene Erfüllung
grundsätzlich auch dann zu Ende geführt werden muß, wenn die beteiligte Person nach
ihrer Einstellung ins deutsche Heer eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.
Der Reichskanzler, Im Auftrage,
VICHERT.
142.
M. Kauffman, Ministre d'État, Président du gouvernement, à l'Offiice impérial des
Affaîres étrangères, à Berlin.
Lettre. Luxemburg, den 2. Juli 1918.
Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich den Empfang des gefälligen Schreibens vom
12. Juni 1918, wodurch der Großherzoglichen Regierung der dortseits getroffene
Entscheid betreffend Einstellung von Luxemburgern in deutsche Heeresdienste, zur
Kenntnis gebracht worden ist, dankend zu bestätigen.
Ieh glaube den dortigen Ausführungen entnehmen zu dürfen, daß auch diejenigen
Personen, bezüglich deren Heranziehung zum Militärdienste auf Grund der deutschen
Gesetzesvorschriften, am Tage des Inkrafttretens des Luxemburgischen Gesetzes vom
15. März l9l8, eine definitive Entscheidung noch nicht erfolgt war, von der
Dienstpflicht ausgeschlossen bleiben, namentlich also auch jene, zu deren
Staatsangehörigkeitsverhältnissen die luxemburgische Regierung in Gemäßheit der
dortigen gefälligen Note vom 24. November 1917,*) vor der Heranziehung zum
Heeresdienst, Stellung zu nehmen berufen war, falls die auf Grund der diesseitigen
Ausführungen herbeigeführte Entscheidung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
15 März erfolgte.
Eine diesbezügliche Mitteilung des Hohen Amtes würde mich sehr zu Dank
verpflichten.
KAUFFMAN
*) N° 138.
143.
Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.
Lettre. Berlin, den 30. September 1918.
Der Großherzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 2. Juli d. J.
mitzuteilen, daß die deutschen Behörden der darin vertreteten Auffassung zustimmen,
wonach vom luxemburgischen Gesetze vom 15. März 1918 betroffene Personen, über
deren Verpflichtung zum deutschen Militärdienst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht endgültig entschieden war, von der Dienstpflicht in Deutschland befreit
bleiben sollen.
Der Reichskanzler, Im Auftrage,
VICHERT.
144.
M. le comte d'Ansembourg, Chargé d'affaires du Grand-Duché à Bruxelles à M.
Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à Luxembourg
Lettre. Bruxelles, le 8 août 1918.
L'autorité allemande vient de s'adresser aux bons offices de la Légation afin de savoir
comment et dans quels différents cas un sujet luxembourgeois perd sa nationalité. Elle
serait particulièrement désireuse d'être renseignée sur le mode d'application de la
nouvelle législation sur la matière.
J'ai l'honneur en conséquence de vous informer dè cette demande et je ne crois pouvoir
mieux faire que de prier Votre Excellence de me mettre à même d' y donner la suite
qu'elle comporte.
Veuillez agréer, M. le Ministre, avec mes remerciements anticipés, l'expression de mes
sentiments les meilleurs de haute considération.
COMTE D'ANSEMBOURG.
145.
M. Kauffman, Ministre d'Êtat, Président du Gouvernement, à M. le comte
d'Ansembourg, Chargé d'affaires du Grand-Duché à Bruxelles
Lettre. Luxembourg, le 21 août 1918.
En mé rélérant à votre obligeant office du 8 courant, j'ai l'honneur de vous faire tenir
ci-joint une note contenant les indications demandées au sujet de la perte de la
nationalité luxembourgeoise et au sujet de l'application de la récente loi du 15 mars
1918.
Je vous prie, M. le comte, d'intervenir auprés de l'autorité allemande pour que,
conformément aux règles du droit international, nouvelle législation soit appliquée sans
aucune restriction aux Luxembourgeois établis en Belgique, ce qui devra se traduire
notamment par la mise en liberté et le retour immédiats de ceux qui à titre de «Staatlos»
ont été déportés ou astreints à des travaux d'ordre militaire.
J'ai l'honneur de joindre plusieurs exemplaires du Mémorial n° du 18 mars 1918 où
la prédite loi a été publiée, avec prière de les faire parvenir également à l'autorité
allemande.
Veuillez agréer, M. le comte, l'assurance de ma considération plus distinguée.
KAUFFMANN.
146.
M. Reuter, Ministre d'État, Président du gouvernement à M. Kirsch, Chargé
d'affaires du Grand-Duché, à Berlin
Lettre. Luxemburg, den 22. Oktober 1918.
Zu wiederholten Malen ist es vorgekommen, daß in Belgien ansäßig Luxemburger von
der deutschen Militärverwaltung nach dem besetzten Gebiete Frankreichs zwecks
Verrichtung von Heeresarbeiten zwangsweise abtransportiert wurden. Während früher
die in Frage kommenden Behörden in der Regel erklärten, es handle sich in diesen
Fällen um auf Grund des Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches staatlos gewordene
ehemalige Luxemburger, haben dieselben in letzter Zeit, unter Anerkennung der
luxemburgischen Staatsangehörigkeit der Interessenten, den Standpunkt eingenommen,
die von der Großherzoglichen Regierung gerügten Maßnahmen seien in Gemäßheit des
Art. 52 des IV. Haager Abkommen getroffen und könnten deshalb nicht beanstandet
werden. Die Regierung vermag einer solchen Auslegung des Art. 62 der IV. Haager
Konvention keineswegs zuzustimmen, sogar in der Annahme, daß derselbe auf neutrale
Staatsangehörige Anwendung finden könnte. Dieser Artikel besagt ausdrücklich, daß
Natural- und Dienstleistungen nur für die Bedürfnisse des Okkupationsheeres gefordert
werden. Nach den bezüglichen Kommentaren zu schließen, dürfte es sich dabei
lediglich um die Okkupationsarmee im engeren Sinne und nur an Ort und Stelle oder
in allernächster Umgebung der zur Arbeit Herangezogenen zu leistenden Dienste
handeln. Es ist der Regierung auch bislang nicht bekannt geworden, daß Angehörige
anderer neutraler Staaten zwangsweise von ihrer Heimat zur Verrichtung von Arbeiten
weggeführt worden wären.
Ich darf Sie deshalb ergebenst bitten, geehrter Hr. Geschäftsträger, bei den zuständigen
Stellen Verwahr gegen die beregte Maßnahme einzulegen und sich dafür zu verwenden,
dass den in Frage kommenden Luxemburgern unverweilt die freie Rückkehr nach ihren
Heimatsorten gestattet wird.
Genehmigen Sie, Hr. Geschäftsträger, auch bei diesem Anlass die erneute Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
REUTER
Adapted, corrected, last updated May 21, 1998
RdH