Die Beschl�sse der Londoner Konferenz
vom 26. April 1915


Comment: this is the German translation of the contract of London between Italy and the Allies. The Russian copy was found by the Bolsheviks in the Tsar's archives and published in full length 28 February 1917 in the official party newspaper Izvestija to unveil the reprehensible secret policy of the capitalists and achieve as much political damage as possible to the western allies.


� 1. Zwischen den Generalst�ben von Frankreich, Gro�britannien, Ru�land und Italien soll unverz�glich eine Milit�rkonvention geschlossen werden. Diese Konvention bestimmt das Mindestma� der Streitkr�fte, welche Ru�land gegen �sterreich-Ungarn in dem Falle in Bewegung setzen soll, wenn dieses Land alle seine Kr�fte gegen Italien richten sollte, sofern Ru�land sich entschlie�en w�rde, sich haupts�chlich auf Deutschland zu st�rzen. ...

� 2. Seinerseits verpflichtet sich Italien, mit allen ihm zur Verf�gung stehenden Mitteln den Feldzug einheitlich mit Frankreich, Gro�britannien und Ru�land gegen alle mit ihm kriegf�hrenden Staaten zu f�hren.

� 3. Die Seestreitkr�fte Frankreichs und Gro�britanniens sollen Italien ungeschw�chten aktiven Beistand bis zur Vernichtung der �sterreichischen Flotte oder bis zum Augenblick des Friedensschlusses gew�hren. Zwischen Frankreich, Gro�britannien und Italien soll unverz�glich eine Marinekonvention abgeschlossen werden.

� 4. Beim kommenden Friedensschlu� soll Italien erhalten: Das Gebiet des Trentino, ganz S�dtirol bis zu seiner nat�rlichen geographischen Grenze, als welcher der Brenner anzusehen ist, Stadt und Gebiet von Triest, die Grafschaften G�rz und Gradiska, ganz Istrien bis zum Quarnero mit Einschlu� Voloscas und der istrischen Inseln Cherso und Lussin und gleichfalls der kleineren Inseln Plawnica, Unie, Canidole, Palazzoli sowie die Inseln St. Peter von Nembi, Asinello und Gruica nebst den benachbarten Inseln.

� 5. In gleicher Weise erh�lt Italien die Provinz Dalmatien in ihrer jetzigen Gestalt mit Einschlu� von Lissarik und Trebinje im Norden und allen Besitzungen bis zu einer von der K�ste bei Kap Planka nach Osten auf der Wasserscheide gezogenen Linie im S�den, so da� auf diese Weise alle an dem Laufe der bei Sebenico m�ndenden Fl�sse wie Cikola, Kerka und Budisnica mit allen an ihren Quellfl�ssen gelegenen T�lern in den italienischen Besitz fallen. In gleicher Weise werden Italien alle n�rdlich und westlich der dalmatinischen K�ste gelegenen Inseln zugesprochen, beginnend mit den Inseln Premuda, Selve, Ulbo, Skerda, Maon, Pago und Puntadura usw., im Norden bis Melada, im S�den unter Hinzuf�gung der Inseln Sant' Andrea, Busi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola, Cazza und Lagosta mit allen zu ihnen geh�rigen Klippen und Eilanden, sowie Pelagosa, aber ohne die Inseln Gro�- und Klein-Zirona, Bua, Solta und Brazza.

Der Neutralisierung unterliegen: 1. Die ganze K�ste von Kap Planka im Norden bis zum S�dende der Halbinsel Sabbioncello und im S�den mit Einschlu� der ganzen genannten Halbinsel in das neutralisierte Gebiet; 2. ein Teil der K�ste, beginnend von einer 10 Km s�dlich des Kap Alt-Ragusa gelegenen Stelle bis zum Flusse Vojusa im S�den, so da� in die Grenzen der neutralisierten Zone die ganze Bucht von Cattaro mit ihren H�fen Antivari, Dulcigno, San Giovanni di Medua und Durazzo fallen, wobei die aus der von den vertragschlie�enden Parteien im April und Mai 1909 aufgestellten Deklarationen hervorgehenden Rechte Montenegros nicht beeintr�chtigt werden d�rfen. ...

Anmerkung 3: Die folgenden L�nder im Adriatischen Meer werden von den M�chten des Viererverbandes den Gebieten Kroatiens, Serbiens und Montenegro zugeteilt: Im Norden des Adriatischen Meeres die ganze K�ste, beginnend mit der K�ste von Volosca an der Grenze Istriens bis zur Nordgrenze Dalmatiens mit Einschlu� der ganzen jetzt zu Ungarn geh�rigen K�ste, der ganzen K�ste Kroatiens, des Hafens von Fiume und der kleinen H�fen Novi und Carlopago sowie auch der Inseln Velia, Pervicchio, Gregorio, Goli und Arbe. Im S�den des Adriatischen Meeres, wo Serbien und Montenegro interessiert sind, die ganze K�ste von Kap Planka bis zum Flusse Drina mit den wichtigsten H�fen Spalato, Ragusa, Cattaro, Antivari, Dulcigno und San Giovanni di Medua und mit den Inseln Gro�-Zirona, Bua, Solta, Brazza, Jakljan und Calamotta. Der Hafen Durazzo kann einem unabh�ngigen mohammedanischen Staat Albanien zugeteilt werden.

� 6. Italien erh�lt zu vollem Eigentum Valona, die Insel Saseno und ein gen�gend umfangreiches Gebiet, um es in milit�rischer Hinsicht zu sichern, ann�hernd von dem Flusse Vojusa im Norden und Osten bis zur Grenze des Bezirkes Chimara im S�den.

� 7. Wenn Italien das Trentino und Istrien gem�� � 4, Dalmatien und die Inseln des Adriatischen Meeres gem�� � 5 sowie den Busen von Valona erh�lt, soll es im Falle der Bildung eines kleinen autonomen neutralisierten Staates in Albanien sich nicht dem m�glichen Wunsche Frankreichs, Gro�britanniens und Ru�lands nach Aufteilung der n�rdlichen und s�dlichen Grenzstriche Albaniens zwischen Montenegro, Serbien und Griechenland widersetzen. Der s�dliche K�stenstrich von der Grenze des italienischen Gebietes Valona bis Kap Stiloa unterliegt der Neutralisierung. Italien wird das Recht in Aussicht gestellt, die �u�eren Beziehungen Albaniens zu leiten; ...

� 8. Italien erh�lt zu vollem Eigentum alle von ihm jetzt besetzten Inseln des Dodekanes.

� 9. Frankreich, Gro�britannien und Ru�land erkennen grunds�tzlich die Tatsache des Interesses Italiens an der Erhaltung des politischen Gleichgewichtes im Mittelmeer an, sowie das Recht, bei einer Teilung der T�rkei einen gleichen Anteil wie an dem Bassin des Mittelmeeres zu erhalten, und zwar in dem Teil, welcher an die Provinz Adalia angrenzt, wo Italien schon besondere Rechte erworben und Interessen entwickelt hat, ...

� 10. In Libyen werden Italien alle diejenigen Rechte und Anspr�che anerkannt, welche bis jetzt noch dem Sultan auf Grund des Vertrages von Lausanne zustanden.

� 13. Im Falle der Erweiterung des franz�sischen und englischen Kolonialbesitzes in Afrika auf Kosten Deutschlands erkennen Frankreich und Gro�britannien grunds�tzlich das Recht Italiens an, Kompensationen im Sinne einer Erweiterung seiner Besitzungen in Erythr�a, Somaliland, in Libyen und den an Kolonien Frankreichs und Englands grenzenden Kolonialgebieten zu verlangen.

� 14. England verpflichtet sich, die unverz�gliche Realisierung einer Anleihe in der H�he von nicht weniger als 50 Millionen Pfund Sterling zu g�nstigen Bedingungen auf dem Londoner Markt zu erleichtern.

� 16. Der vorliegende Vertrag soll geheimgehalten werden. Was den Anschlu� Italiens an die Deklaration vom 5. September 1914 betrifft, so wird diese Deklaration der �ffentlichkeit �bergeben werden, sobald der Krieg durch Italien oder an Italien erkl�rt worden ist.

... In bezug auf die �� 1, 2 und 3, betreffend das Einvernehmen �ber die Heeres- und Flottenunternehmungen aller vier M�chte, erkl�rt Italien, da� es aktiv in m�glichst naher Zukunft und in jedem Falle nicht sp�ter als einen Monat nach der Unterzeichnung des vorliegenden Dokuments durch die vetragschlie�enden Teile auftreten werde.

Das Vorliegende haben in London in vier Exemplaren am 26. April 1915 unterzeichnet und mit ihren Siegeln beglaubigt

Sir Edward Grey,
Cambon,
Marchese Imperiali,
Graf Benckendorff


Created: Wednesday, February 04, 1998, 09:06 Last Updated: Wednesday, February 04, 1998, 09:06